Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5844/2014
Urteil v o m 4 . März 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Eritrea, und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), beide Staatsangehörigkeit ungeklärt, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
E-5844/2014 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 30. Juli 2011 von Italien kommend mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie am 5. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. August 2011 und der Anhörung vom 4. Februar 2014 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus F._______, Eritrea. Ihre Mutter sei äthiopische Staatsangehörige und stamme aus G._______, Äthiopien. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in F._______ geboren. Wegen der Krankheit ihrer Mutter sei sie im Kleinkindesalter mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen, wo sie nach dem baldigen Tod ihrer Mutter mit ihrem Vater zusammen gewohnt habe. Als sie 18 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater wie alle Eritreer die Anweisung erhalten, Äthiopien zu verlassen. In der Folge habe er sie aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea in den Sudan gebracht. Ihr Vater sei Händler gewesen und deshalb anschliessend alleine nach Eritrea gegangen. Sie habe seither den Kontakt zu ihm verloren. Zwei Wochen nach dem Weggehen ihres Vaters habe sie sich in den Libanon begeben. Dort habe sie sich bis im Jahr 2008 illegal aufgehalten und als Haushälterin gearbeitet. In der Folge sei sie nach Griechenland gereist, wo sie A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) kennen gelernt und religiös geheiratet habe. Infolge wirtschaftlicher Probleme sei zuerst ihr Ehemann und dann sie von Griechenland aus weitergereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der H._______ vom 5. Dezember 2003, ein Schreiben der I._______ vom 29. Dezember 2005 (je in äthiopischer Zeitrechnung) sowie den Entscheid der J._______ vom 3. Oktober 2013 betreffend Feststellung der Identität samt einem Auszug der Gerichtsakten ins Recht. B. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Aussagen zufolge am 24. April 2007 und reiste via die Türkei nach Griechenland. Nach einem Aufenthalt von etwa vier Jahren gelangte er am 22. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im EVZ Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP vom 2. Januar 2012 und der Anhörung vom 4. Februar 2014 im Wesentlichen
E-5844/2014 geltend, er stamme aus (…) in Pakistan und habe bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. Die Dorfbevölkerung in K._______ bestehe zu etwa 70% aus Leuten der L._______, einer religiösen Sekte, und zu 30% aus Sunniten, wie er einer sei. Seine Familie habe seit vielen Jahren Probleme mit der L._______ gehabt. Deren Anhänger hätten seiner Familie die Ländereien, welche sie im Dorf besitze, streitig machen wollen und sich dagegen aufgelehnt, dass sein Vater im Dorf eine Moschee gebaut habe. Im November 2006 habe es in der Moschee eine Versammlung gegeben, welche er organisiert habe. Die Leute der L._______ seien in die Moschee eingedrungen und hätten die Anwesenden verprügelt. Am (…) sei er auf der Strasse angegriffen und mit einem Messer verletzt worden, so dass er sich während 12 Tagen im Spital von M._______ habe behandeln lassen müssen. Er sei in der Folge bei seiner Schwester in M._______ geblieben und nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt. Später seien Anhänger der L._______ bewaffnet vor dem Haus seiner Schwester herumgestanden. Zwei seiner Brüder hätten in der Folge seine Ausreise aus Pakistan organisiert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug, eine Bestätigung der pakistanischen Staatsbürgerschaft, ein Schulzeugnis und Ausbildungszertifikate zu den Akten. C. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ und am (…) den Sohn D._______. Am (…) heirateten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in der Schweiz. D. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) stellte mit Verfügung vom 28. August 2014 – eröffnet am 10. September 2014 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei
E-5844/2014 das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A4/10, A13/0 (recte: A13/2), A18/1, A37/2, A45/2 und A47/2 sowie in einen allfälligen internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die zwei in A13 enthaltenen Aktenstücke (Vorder- und Rückseite des Personalblatts) in Kopie zu und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen sowie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. November 2014 auf. G. Mit Eingabe vom 6. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer aktuellen Sozialhilfebestätigung um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Befreiung von den Verfahrenskosten. H. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 26. November 2014 wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche am 10. Dezember 2014 beim Gericht einging und den Beschwerdeführenden tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde.
E-5844/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. 1.3.1 Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat – welche Anordnung das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung akzeptiert (vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) – und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. 1.3.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den in sich widersprüchliche Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystemmatische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-5844/2014 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden ersuchten erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung um Akteneinsicht (vgl. A52/1). Die Nichtgewährung der Akteneinsicht kann demnach von vornherein nicht die Kassation der Verfügung zur Folge haben. Bei den Akten A18/1, A37/2 und A47/2 beziehungsweise A45/2 handelt es sich sodann um interne Dokumente. Das SEM war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, diese zur Einsicht zuzustellen. Bei Akte A4/10 handelt es sich um ein Dokument einer anderen Behörde, weshalb für deren Einsichtnahme dort ein entsprechendes Gesuch einzureichen ist und das SEM zur Zustellung zwecks Einsichtnahme ebenfalls nicht verpflichtet war. Das Gericht stellte in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 fest, dass es sich beim Aktenstück A13/2 (recte: A13/0) um das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Personalienblatt und damit ein ihm bekanntes Aktenstück, mithin um eine Akte im Sinne von Art. 26 VwVG, handle. Es ge-
E-5844/2014 währte ihm dennoch wunschgemäss Einsicht in dieses Aktenstück. Von einer Gehörsverletzung kann vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht die Rede sein. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die L._______ ihnen immer mit dem Tod gedroht hätten, mit ihnen verfeindet gewesen seien, den Beschwerdeführer gezielt gesucht hätten und er deswegen bis zu seiner Ausreise nicht aus dem Haus gegangen sei, dass 70 Prozent der Dorfbewohner Anhänger der L._______ gewesen seien, dass alle politischen Führer die L._______ unterstützen würden und dass der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige gegen die L._______ erstattet, diese jedoch nichts unternommen habe. 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von den Beschwerdeführenden vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Insoweit als Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext des Vorgebrachten nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Punkten problemlos nachvollzogen werden und ermöglichte den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. 3.3 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Gestützt auf die Akten lässt sich weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
E-5844/2014 wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen zu führen. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 28. August 2014 sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er wegen einer Auseinandersetzung mit Angehörigen einer religiösen Gruppierung im Heimatdorf genötigt gewesen sei, seinen Heimatstaat zu verlassen,
E-5844/2014 während sich seine in gleicher Weise vom Konflikt betroffenen Familienangehörigen in der nahegelegenen Stadt M._______ niedergelassen hätten und dort ohne derartige Schwierigkeiten leben würden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich angesichts der Auseinandersetzungen an einem anderen Ort innerhalb seiner Herkunftsprovinz niederzulassen. Es erscheine insgesamt nicht einleuchtend, weshalb nur er Probleme mit diesen Leuten gehabt habe, seine Geschwister jedoch nicht. Darüber hinaus habe er es versäumt, seine Asylvorbringen mit entsprechenden Beweismitteln und rechtsgenüglichen Ausweisschriften zu untermauern, wodurch auch unter diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen bestehen würden. Die eingereichten Unterlagen könnten mangels Bezugs zu den dargelegten Fluchtgründen nichts an dieser Einschätzung ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Ihren Aussagen könne nichts entnommen werden, wonach sie in Äthiopien tatsächlich konkreten Benachteiligungen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre. Darüber hinaus seien in Äthiopien allenfalls widerfahrene Benachteiligungen als Verfolgung in einem Drittstaat zu würdigen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sie zum heutigen Zeitpunkt in Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Daher könne davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea Zuflucht finden könne. Somit seien allfällige in Äthiopien oder in einem anderen Drittstaat geltend gemachte Benachteiligungen nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, der Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer von den Leuten der L._______ geschlagen und mehrfach mit dem Messer verletzt worden sei, liege darin, dass er im November 2006 die Versammlung in der Moschee organisiert habe. Etwa 70 Prozent aller Dorfbewohner seien Angehörige der L._______ gewesen. Auch alle örtlichen politischen Führer, insbesondere die N._______ und die O._______, hätten diese religiöse Gruppierung unterstützt. Die Polizei habe auf die von ihm erstattete Anzeige auf Anruf der N._______ und O._______ hin nichts unternommen. Er sei von der L._______ gezielt gesucht, verfolgt und vertrieben worden. Der pakistanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater seien schriftlich aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Dies werde durch die eingereichte Bestätigung über die Deportation belegt. Sie sei im Alter von zwei Jahren aus Eritrea
E-5844/2014 ausgereist. In Eritrea kenne sie niemanden, auch zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt und eine Rückkehr nach Äthiopien sei unzulässig, weil sie die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitze. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, die Beschwerdeführenden würden sich in der Rechtsmittelschrift mit ihren Argumenten in keiner Art und Weise auseinandersetzen. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Pakistan von der religiösen Gruppierung L._______ verfolgt worden. Als schlussendlich ausreisebegründendes Ereignis gab er deren Überfall vom (…) an, bei dem er mit dem Messer verletzt worden sei, so dass er sich für 12 Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind in sich nicht schlüssig und nicht plausibel. So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung wie auch in der Rechtsmittelschrift als Grund für den Überfall an, er habe im November 2006 eine Versammlung in der Moschee organisiert, was den L._______ Anhängern missfallen habe (vgl. Akten SEM A34/13 F32). Es erscheint indessen wenig glaubhaft, dass die L._______ Gruppierung mit einer gezielten Vergeltungsaktion zwei Monate lang zugewartet hätte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe nach der fraglichen Versammlung sein Heimatdorf verlassen und sich eineinhalb Monate lang in M._______ aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen, führte er doch einige Antworten später aus (vgl. a.a.O. F58), M._______ sei nicht weit weg von seinem Dorf und alle hätten von seinem Aufenthalt dort gewusst. Dabei ist ohne Bedeutung, dass sich diese Antwort auf den (weiteren) Aufenthalt nach dem Überfall bezogen hat. Es ist aus der Antwort des Beschwerdeführers jedenfalls zu schliessen, dass die Leute der L._______ ihn im nahegelegenen M._______ jederzeit hätten ausfindig machen können, hätten sie dies gewollt. Wäre der Beschwerdeführer wie vorgebracht gezielt gesucht, vertrieben und verfolgt worden, ist überdies weder anzunehmen, dass der Überfall unmittelbar vor der sunnitischen Moschee stattgefunden hätte, so dass andere Sunniten ihm zur Hilfe eilen konnten (vgl. a.a.O. F24), noch dass
E-5844/2014 die Angreifer ihm den Bau der Moschee durch die Sunniten und deren Beten dort vorgehalten hätten (vgl. a.a.O. F51). Weitere Unstimmigkeiten beziehungsweise Ungenauigkeiten in den Vorbringen zum Zeitpunkt des Überfalls (vgl. A16/11 S. 7: nach dem Mittagsgebet beziehungsweise a.a.O. S.8: ungefähr um 17.30 Uhr beziehungsweise A34/13 F24: es war Nachmittag gewesen) und zur Anzahl der Angreifer (vgl. A16/11 S. 7: einige jüngere Männer beziehungsweise A34/13 F24: drei Personen) lassen im Übrigen grundsätzliche Zweifel am vorgebrachten Überfall aufkommen. Mit Blick auf das Gesagte ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in stärkerem Ausmass als seine Geschwister vom Konflikt mit der religiösen Gruppierung betroffen war. Das Gericht teilt deshalb die Auffassung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der Auseinandersetzungen im Heimatdorf genötigt gewesen sei, Pakistan zu verlassen, während sich die Familienangehörigen in der nahegelegenen Stadt M._______ niedergelassen hätten und dort seither ohne Schwierigkeiten leben würden. Die Entgegnungen in der Rechtsmittelschrift vermögen daran nichts zu ändern, brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung doch ausdrücklich vor, seine Geschwister seien wegen der Probleme aus dem Heimatdorf K._______ weggezogen (vgl. a.a.O. F11, F20) und würden in der Stadt M._______ wohnen (vgl. a.a.O. F19), wo sie keine Probleme (mehr) hätten (vgl. a.a.O. F63). Im Zusammenhang mit dem Wegzug seiner Geschwister aus K._______ ist indessen auf die äusserst oberflächlichen wie auch unstimmigen Aussagen insbesondere in zeitlicher Hinsicht hinzuweisen. So gab er an, die Geschwister seien wegen der Probleme am (…) – mithin dem Tag seiner Ausreise aus Pakistan – von K._______ weggezogen (vgl. a.a.O. F20) beziehungsweise die Schwestern würden vermutlich seit 1991/1992 in M._______ leben (vgl. a.a.O. F62). Widersprüchlich äusserte er sich auch dazu, welche Geschwister in M._______ leben würden (vgl. a.a.O. F21: zwei ältere Brüder würden seit langem in M._______ leben, sie hätten dort Häuser gebaut und hätten dort früher schon gelebt beziehungsweise F13: er habe drei Brüder, wovon zwei in Saudi-Arabien und einer in M._______ leben würden). Aufgrund vorstehender Erwägungen teilt das Gericht die Auffassung des SEM, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich wegen des Konflikts an einem anderen Ort innerhalb seiner Herkunftsprovinz niederzulassen. Entsprechendes ist denn auch der Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen: "Sie wollten uns einfach von dort vertreiben, sonst gab
E-5844/2014 es keinen Grund (für den Angriff)" (a.a.O. F51). Aus seinem unsubstanziierten Vorbringen, während seines Aufenthalts in M._______ nach dem Spitalaustritt am (…) seien mehrmals bewaffnete Leute der L._______ vor dem Haus seiner Schwester gesehen worden, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist nicht glaubhaft, dass diese sich im Falle einer gezielten Verfolgung und Tötungsabsicht lediglich vor dem Haus gezeigt hätten. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Pakistan tatsächlich asylrechtlich relevant verfolgt worden. Auf das weitere Vorbringen, der pakistanische Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig ist demnach nicht einzugehen. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin setzte sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander, sondern wiederholte stattdessen ihre Lebensgeschichte. Damit zeigte sie nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, dass sie in Äthiopien tatsächlich konkreten Benachteiligungen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre. Darüber hinaus wären allenfalls in Äthiopien widerfahrene Benachteiligungen als Verfolgung in einem Drittstaat zu würdigen. Aus den Akten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in Eritrea, angabegemäss ihrem Heimatstaat, ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, demnach könne die Beschwerdeführerin in Eritrea Zuflucht finden und allfällige in Äthiopien oder einem anderen Drittstaat geltend gemachte Benachteiligungen seien nicht asylrelevant, ist folglich nicht zu beanstanden. Die weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Eritrea über keine soziale Beziehungen verfüge, beschlagen den Wegweisungsvollzug. Aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.2 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
E-5844/2014 die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 28. August 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5844/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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