Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5837/2018
Urteil v o m 2 8 . Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2018 / N (…).
E-5837/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er führte aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigrinya, und stamme aus B._______. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Zudem würden seine Eltern und (…) Geschwister in B._______ leben. Ein Bruder habe in der Schweiz Asyl erhalten (N […]). Eine (…) halte sich in C._______ auf. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht und diese im Jahr 2012 abgebrochen, um sich auf seine Karriere als (…) zu konzentrieren. Von 2011 bis zur Ausreise im Dezember 2014 habe er als (…) gearbeitet. Im Jahr 2013 sei er für den Militärdienst aufgeboten und als (…) eingesetzt worden. Er habe jeweils morgens (…) gemacht, nachmittags als (...) gearbeitet und abends (…) geleistet. Als er im Dezember 2014 seinen Heimatort verlassen habe, sei er zunächst mit einem Auto nach D._______ gefahren. Danach sei er zu Fuss zur äthiopischen Grenze gegangen, was einen Tag und eine Nacht gedauert habe. Dort habe es ein Dorf in der Nähe des Flusses E._______ gegeben, dessen Name er nicht kenne. Nach ungefähr fünfeinhalb Monaten in Äthiopien sei er in den Sudan weitergereist, wo er ungefähr drei oder vier Monate geblieben sei, und danach nach Libyen, welches er im August 2015 verlassen habe. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 8. März 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei ab 2011 hauptsächlich als (...) aktiv gewesen und habe nebenbei im Jahr 2013 während ungefähr acht Monaten als (...) gearbeitet. Im Februar 2013 sei er nach entsprechender Information der (…) im Januar 2013 in den Nationaldienst eingezogen worden und habe bis im Juni 2013 eine viermonatige militärische Ausbildung für (…) in F._______, B._______, absolvieren müssen. Er sei nebst weiteren rund (…) der «(…)» Einheit in G._______, B._______, zugeteilt worden. Neben dem (…) habe er im Rahmen des Nationaldienstes schichtweise als (…) in einer (…) im Gebäude (…) arbeiten sowie beim (…) in H._______ und (…) helfen müssen. Dies habe viel Kraft gekostet und nach (…) habe er nicht die benötigte Erholung gehabt. Wegen der Einsätze für den Nationaldienst und (…) habe er aus zeitlichen Gründen nicht mehr als (...) arbeiten können. Er sei ausgereist, weil sein Ziel, ein (...) zu werden, nicht mit dem Nationaldienst vereinbar gewesen sei. Am Tag des Wegganges Ende 2014 um den Feiertag «(…)» herum habe er frei gehabt und sei mit dem (…) nach I._______ gefahren, was zwei Stunden gedauert habe.
E-5837/2018 Von dort aus sei er zwei Tage lang zu Fuss nach D._______ gelaufen. Auf dem Weg nach D._______ habe er einen Fluss namens E._______ überqueren müssen. Nach D._______ sei er nach einem fünfstündigen Fussmarsch zur äthiopischen Grenze gelangt, von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und nach J._______ gebracht worden. Dort sei er fünf bis sechs Monate geblieben. Danach habe er sich vor der Überfahrt nach Europa zwei Monate im Sudan und ungefähr zwei bis drei Monate in Libyen aufgehalten. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. B.b Am 25. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz wegen eines stationären Spitalaufenthaltes um Verlängerung der Beschwerdefrist. Die Vorinstanz leitete das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter. B.c Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 informierte das Gericht den Beschwerdeführer über die formellen Anforderungen an die Beschwerdeerhebung und teilte mit, besagtes Schreiben genüge diesen nicht. B.d Infolge eines bei der Vorinstanz eingegangenen Arztzeugnisses des (…), wonach der Beschwerdeführer während mehrerer Monate wegen einer offenen (…) behandelt werden müsse, hob die Vorinstanz am 15. November 2017 den Asylentscheid vom 23. Oktober 2017 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. B.e Mit Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil E-6104/2017 vom 30. November 2017 trat das Gericht mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht ein.
E-5837/2018 C. Mit Verfügung vom 13. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen sowie ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer, bis zum 3. Dezember 2018 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll, bei ungenutzter Frist von einem Verzicht ausgegangen werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer habe die Frist zur Bezeichnung einer amtlichen Rechtsvertretung ungenutzt verstreichen lassen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen sei, dass er auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verzichte, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht liess die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zukommen.
E-5837/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5837/2018 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er habe widersprüchliche Angaben zur Tätigkeit als (...) sowie zum Ausreisedatum gemacht. Auch zu den Ausreiseumständen habe er sich unterschiedlich geäussert. An der BzP habe er gesagt, mit der «(…)» nach D._______ gelangt zu sein und von dort bis zur Grenze einen Tag und eine Nacht gebraucht zu haben. Dahingegen habe er bei der Anhörung ausgeführt, mit dem (…) nach I._______ gefahren zu sein, wofür er zwei Tage gebraucht habe, und bis zur Grenze seien es sechs Stunden gewesen. Zur Aufenthaltsdauer im Sudan und in Libyen habe er sich ebenfalls unterschiedlich geäussert. Die widersprüchlichen Aussagen zur Ausreise stellten die Desertion als unglaubhaft dar. Die abweichenden Ausführungen anlässlich der Befragungen könnten auch nicht auf die Zeitspanne dazwischen zurückgeführt werden. Im Weiteren habe er nicht hinreichend begründen können, tatsächlich eine militärische Ausbildung durchlaufen zu haben und im Rahmen des Militärdienstes Arbeitseinsätze gehabt zu haben. Den Einsatz als (...) habe er ansatzweise schildern können. Die Antworten zu den Fragen betreffend den Militärdienst, namentlich zur Waffe, zur Ausbildungsstätte in F._______ und zur Ausbildung, seien rudimentär sowie unpersönlich ausgefallen. Seine Kenntnisse über die Militärränge beschränkten sich auf zwei Dienstgrade. Auf die Frage nach Ereignissen oder Eindrücken während der Dienstzeit habe er bloss von einer (…) gesprochen. Den (…) in der (…) habe er zwar detaillierter darlegen können, er habe aber nur schleppend geantwortet. Seine Ausführungen enthielten keine Realkennzeichen, die darauf hindeuteten, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Da es seiner Ehefrau gut gehe, sei anzunehmen, seine Familie sei seinetwegen nicht benachteiligt worden. So habe er auch selbst gesagt, seit der Ausreise sei nichts geschehen, was für das Asylgesuch relevant sei. Darüber hinaus seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unlogisch. Es treffe im eritreischen Kontext nicht zu, dass der Militärdienst bloss Nebensache sei. In Bezug auf die Ausreise sei sodann tatsachenwidrig, dass er in D._______ den Fluss E._______ überquert habe. Dieser Fluss fliesse dort nicht durch. Schliesslich habe er auch keine Beweismittel eingereicht, insbesondere nicht zu seinen (…) und (…).
E-5837/2018 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Ab dem Jahr 2011 bis zum Ende der militärischen Ausbildung habe er als (...) gearbeitet. Die angegebenen Ausreisedaten würden nicht so voneinander abweichen, dass seine gesamten Vorbringen dadurch unglaubhaft werden. Er könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, aber er habe Eritrea um den Feiertag «(…)» herum verlassen. Auf der Flucht sei es schwierig gewesen, sich auf die Zeit zu konzentrieren, weshalb es betreffend den Aufenthalt in Libyen und im Sudan zu unterschiedlichen Angaben gekommen sei. Zudem seien zwischen den beiden Befragungen zwei Jahre vergangen. Er könne sich nicht erklären, weshalb er bei der BzP angegeben habe, mit dem «(…)» nach D._______ gefahren zu sein. Er sei von I._______ zu Fuss dorthin gelangt. Betreffend den als unglaubhaft befundenen Militärdienst sei festzuhalten, dass er sich hauptsächlich für den (…) und nicht für den Dienst interessiert habe. Sodann sei als Realkennzeichen zu werten, dass er die (…) beim (…) sowie die Verletzung durch einen (…) erwähnt habe. Aus dem Umstand, dass es seiner Familie gut gehe und sie von den Behörden nicht behelligt worden sei, könne nicht geschlossen werden, er sei bei einer Rückkehr nicht gefährdet. Schliesslich fliesse der E._______ entgegen der Ansicht der Vorinstanz in der Nähe von D._______ durch. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Widersprüche könnten nicht mit Erinnerungslücken erklärt werden. In der angefochtenen Verfügung seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Zweifel und Einwände berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei aber insofern zuzustimmen, als der Fluss E._______ entgegen dem in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argument tatsächlich bei D._______ durchfliesse. In einer Gesamtbetrachtung sei aber nach wie vor von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Militärdienst. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
E-5837/2018 gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Vorliegend ergibt sich, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das Gericht aufgrund der momentanen Aktenlage nicht möglich ist. 5.3 Wie sich öffentlichen Quellen entnehmen lässt, ist der (…) in Eritrea (…) (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], […] heaven: The African capital with […], 27.03.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa- 47709673; The Washington Post, […], 12.07.2015, https://www.washingtonpost.com/news/worldviews[...]; The Globe and Mail, […]: […] 06.01.2019, https://www.theglobeandmail.com/world[...]; Quartz Africa, Photos: […], 23.07.2017, https://qz.com/africa[...], alle abgerufen am 17.07.2020). Es erscheint aufgrund der verfügbaren Informationen möglich, dass (…) in Eritrea betreffend den Nationaldienst von einer im Vergleich zu den anderen dienstpflichtigen Personen vorteilhafteren Regelung profitieren können respektive Spezialregelungen für sie gelten (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 05.06.2015, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 16.07.2020; The New Yorker, The […], 05.12.2016, https://www.newyorker.com/magazine[...], abgerufen am 16.07.2020.; The Washington Post, […], 12.07.2015, https://www.washingtonpost.com/news/worldviews[...], abgerufen am 17.07.2020; National Public Radio (NPR), Eritrean […], 17.12.2009, https://www.npr.org/templates/story[...], abgerufen am 17.07.2020). So gehören (…) auch zu einer der wenigen Personenkategorien, der es möglich ist, legal mit einem Visum das Land zu verlassen (vgl. The New Yorker, The […], 05.12.2016, https://www.newyorker.com/magazine/[...], abgerufen am 16.07.2020; Bundesamt für Migration (BFM), Agreed Minutes Presentation by Dr. David Bozzini, February 16th, 2012 – National Service and State Structures in Eritrea, 28.06.2012, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-agreed-minutes-bozzini-e.pdf, abgerufen am 16.07.2020).
E-5837/2018 5.4 Aufgrund des vorstehend Aufgeführten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführers (…) ist und in den Nationaldienst einberufen wurde. Insofern greift das Argument in der angefochtenen Verfügung zu kurz, es sei tatsachenwidrig, dass er sich auf seinen (…) habe konzentrieren können und der Fokus nicht auf den Aufgaben für den Nationaldienst gelegen habe. Die Vorinstanz hält es für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer Nationaldienst geleistet hat, hat es aber unterlassen, zu den Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend die besondere Situation von (…) im Zusammenhang mit dem Nationaldienst Abklärungen vorzunehmen, zumal sie die Tätigkeit als (…) grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat. Es lässt sich denn auch nicht feststellen, dass die Antworten des Beschwerdeführers zum Nationaldienst verglichen mit jenen zum (…) derart unsubstanziiert ausgefallen sind, dass die Leistung des Nationaldienstes im Gegensatz zu den Aktivitäten als (...) klarerweise als unglaubhaft zu betrachten ist. Insgesamt fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auf, dass er im Allgemeinen von sich aus nicht viel berichtete und erst auf konkrete Nachfrage zusätzliche Informationen zu Protokoll gab (vgl. SEM-Akte A18/32 F31 ff., F56 ff., F68 ff., F94 ff.). 5.5 Zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes wäre es angezeigt gewesen, weitere Abklärungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) sowie die von ihm dargelegte besondere Situation von (…) im Nationaldienst vorzunehmen. Aus den Angaben zum (…) anlässlich der Anhörung erschliesst sich insbesondere nicht, ob der Beschwerdeführer Mitglied (…) oder (…) war, wie das (…) konkret gestaltet war, in welcher (…) er (…) bestritt und ob er (finanzielle) Unterstützung von einem staatlichen Verband erhielt. Darüber hinaus wären Informationen zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Teilnahmen an (…) erforderlich. Nebst den fehlenden Sachverhaltselementen betreffend den (…) und den Nationaldienst bestehen Unklarheiten zum zeitlichen Kontext, die ebenfalls abzuklären sind. Der Beschwerdeführer gab an, nach (…) Jahren Schule diese im Jahr 2012 abgebrochen zu haben (vgl. SEM-Akte A5/11 Ziff. 1.17.04), mithin wäre er bei der Einschulung bereits (…) Jahre alt gewesen, was spät erscheint (vgl. Ministry of Education [Eritrea], Eritrea: Basic Education Statistics 2016/17, 12.2017, http://www.ecss-online.com/2013/wpcontent/uploads/2018/10/Eritrea-Basic-Education-Statistics-2016-17.pdf, abgerufen am 08.07.2020). Auf den ersten Blick erstaunt auch, dass er gemäss seinen Ausführungen erst mit (…) Jahren angefangen haben soll,
E-5837/2018 sich dem (…) zu widmen. In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, weshalb er erst im (…) 2013, mithin mit (…) Jahren, in den Nationaldienst eingezogen wurde. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Aufgrund des vorstehend Aufgeführten ergibt sich, dass zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind. Insbesondere ist es notwendig, nach Erstellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts die vorgebrachte Tätigkeit als (…) sowie die Schilderungen betreffend (…) im Nationaldienst einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. September 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-5837/2018 [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings macht der nicht vertretene Beschwerdeführer nicht geltend, ihm sei durch das Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. Art. 8 ff. VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-5837/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 13. September 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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