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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2021 E-5832/2020

12. Januar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,585 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5832/2020

Urteil v o m 1 2 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), mit den Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (…).

E-5832/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, und sie am 30. August 2018 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch sowie am 30. Juni respektive 25. August 2020 ausführlich zu den Asylgründen befragt wurden, dass der Beschwerdeführer 1 geltend machte, nach Abschluss von Schule und Militärdienst als (…) und zuletzt vor der Ausreise als (…) bei einer Handelsfirma tätig gewesen zu sein, dass er seit drei Jahren als Mitglied der oppositionellen Aserbaidschanischen Volksfrontpartei (Azərbaycan Xalq Cəbhəs Partiyası, AXCP) aktiv gewesen sei und er namentlich Personen zu Kundgebungen transportiert oder andere Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf Demonstrationen verrichtet und deswegen mit den Behörden Probleme bekommen habe, dass er im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2018 mehrmals von der Polizei mitgenommen worden sei, dass man ihn (…) 2018 unter dem Vorwurf, eine Person angefahren zu haben, auf den Polizeiposten mitgenommen und ihn dort gewarnt habe, an einer bevorstehenden Protestkundgebung teilzunehmen, dass er nach einer Protestkundgebung vom (…) 2018 erneut mitgenommen worden sei, und sein Vater, der ebenfalls beim Personentransport geholfen habe, seine Arbeit verloren und ein Bruder wegen seinen (Beschwerdeführer 1) politischen Aktivitäten Probleme bei der Arbeit bekommen habe, dass er (Beschwerdeführer 1) nach einer Protestveranstaltung vom (…) 2018 von der Polizei mitgenommen, (…) Tage lang inhaftiert und in dieser Zeit geschlagen und beleidigt worden sei, dass er sich anschliessend mehrheitlich versteckt gehalten habe, dass er am (…) 2018 deswegen seine Arbeit verloren und er zudem zwei Vorladungen zu Anhörungen vor Gericht nach Hause zugestellt erhalten habe, worauf sein Anwalt ihm zur Ausreise geraten habe, da er von einer drohenden direkten Festnahme seines Mandanten im Anschluss an den

E-5832/2020 Gerichtstermin ausgegangen sei und zudem mit einem baldigen Gerichtsurteil mit einer Bestrafung von sieben bis zwölf Jahren Haft gerechnet habe, dass er (Beschwerdeführer 1) einen Mittelsmann engagiert habe, um ein Visum für die Schweiz und eine legale problemlose Ausreise zu bekommen, dass er zudem bereits in den Jahren (…) und (…) – das zweite Mal mit der Beschwerdeführerin 2 – legal in der Schweiz geweilt habe, wo eine Schwester von ihm lebe, dass er mit der Beschwerdeführerin 2 und dem älteren Kind in der Nacht vom (…) auf den (…) 2018 von E._______ über F._______ in die Schweiz geflogen und am (…) August 2018 legal eingereist sei, und sie nach Ablauf des (…) Touristen-Visums ihre Asylgesuche gestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin 2 massgeblich geltend machte, wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein und in Aserbaidschan persönlich keine Probleme gehabt zu haben, dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise (Originale), die Reisepässe (Kopien), einen Eheschein sowie den Führerschein und einen Seefahrer-Ausweis (des Beschwerdeführers 1) zu den Akten reichten, dass der Beschwerdeführer 1 weiter sieben Fotografien von Teilnahmen an politischen Veranstaltungen, Kopien eines Gerichtsurteils vom (…) 2018, einer Gerichtsverfügung vom (…) 2018 und zweier Gerichtsvorladungen vom (…) Juli und (…) August 2018 einreichte, dass am (…) das zweite Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt kam, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 – eröffnet am 20. Oktober 2020 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und darin beantragen liessen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Verfahren sei zu weiteren Abklärungen

E-5832/2020 und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 30. November 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 15. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-5832/2020 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Asylvorbringen als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt hat und diese Erwägungen als zutreffend zu bestätigen sind, dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. November 2020 ausgeführt – namentlich die protokollierten Schilderungen bezüglich der angeblichen Haft im (…) 2018 als widersprüchlich zu beurteilen sind, der Beschwerdeführer einmal von einem bei Beginn der Haft erlebten Verhör spricht (vgl. A30/20 F/A100) um später zu erklären, es habe keine Befragung stattgefunden (vgl. A33/14 F/A23), und die auf Nachfrage gemachte mündliche (vgl. A33/13 F/A54) und später im Rechtsmittel (vgl. dort S. 6)

E-5832/2020 bekräftigte Erklärung – er habe auch die Zellenbesuche durch Polizisten unter "Befragungen" subsumiert – unbehelflich erscheint und die Widersprüchlichkeit der Aussage nicht plausibel zu erklären vermag, dass auch der weitere Einwand möglicher Falschübersetzungen namentlich beim Erstellen des Protokolls vom 30. Juni 2020 – was auch die mitwirkende Hilfswerkvertretung thematisiert habe – die verschiedenen Ungereimtheiten in den Aussagen nicht zu relativieren vermag, zumal beim Sichten dieses Protokolls keine Hinweise auf relevante Verständigungsprobleme und daraus resultierende Missverständnisse und Falschübersetzungen erkennbar werden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu Protokoll gegeben hat, diese Dolmetscherin zu verstehen (vgl. A30/S. 1) und er in der Folge die Niederschrift seiner Aussagen am Ende ohne Vorbehalt als vollständig und korrekt unterschriftlich bestätigt hat, nachdem er zuvor zweimal explizit darauf hingewiesen worden ist, dass er allfällige Fehler monieren solle (vgl. A30/20 F/A152 und Unterschriftenseite 19), dass sodann die Erwägungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen (in Kopieform) eingereichten Gerichtsunterlagen als zutreffend beurteilt werden, und die sich im Vergleich zu den entsprechenden mündlichen Angaben des Beschwerdeführers ergebenden Widersprüche auch mit den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 f.) nicht nachhaltig relativiert werden, zumal allein der Umstand, dass die Dokumente ein zweites Mal hätten angefordert werden müssen, keine inhaltliche Änderungen der Urkunden bewirkt haben kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer unter anderem zwei Gerichtsvorladungen zu den Akten gereicht hat, datierend vom (…) Juli und (…) August 2018, im Rechtsmittel (vgl. dort S. 4) demgegenüber von einer Vorladung von (…) Juni 2018 die Rede ist, dass die Gerichtsunterlagen, die mit den protokollierten Aussagen teilweise inhaltlich nicht vereinbar sind, in Form von Fotokopien (bzw. Scan-Ausdrucken) zu den Akten gereicht worden sind, was jegliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet,

E-5832/2020 dass insgesamt aufgrund der vorliegenden Akten die in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 dargelegten Erwägungen auf einem rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalt beruhen und diese als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen sind, dass das SEM zu Recht und mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass an diesen Feststellungen auch die Durchsicht des beigezogenen Dossiers N (…) nichts zu ändern vermag, zumal daraus ersichtlich wird, dass die Schwester des Beschwerdeführers 1 im (…) 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist, ohne zuvor ein Asylverfahren eingeleitet und durchlaufen zu haben, dass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von Sachverhaltsabklärungen (Botschaftsanfrage, vgl. Beschwerde S. 5) und zum neuen Entscheid nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung besteht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-5832/2020 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Aserbaidschan weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint hat, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über tragfähige familiäre Beziehungsnetze verfügen (vgl. A9/15 S. 6, A10/12 S. 5, A30/20 A/F23 ff.,

E-5832/2020 A34/13 A/F10 ff. und A/F20 ff.), von dem mindestens anfänglich mutmasslich Unterstützung erhältlich gemacht werden und demzufolge davon ausgegangen werden kann, eine Reintegration in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht werde ihnen bei der Rückkehr in den Heimatstaat möglich sein, und den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, sie könnten in der Heimat in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich somit zusammenfassend der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5832/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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