Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5824/2011 Urteil v om 2 4 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. November 2011 / N (…).
E5824/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Tunesien am 10. April 2011 und gelangte nach Italien. Gemäss EURODACEintrag vom 15. Mai 2011 wurde er am 9. Mai 2011 in Italien im Zusammenhang mit einem illegalen Grenzübertritt aufgegriffen. Am 5. Oktober 2011 gelangte er in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 19. Oktober 2011 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Wegweisung nach Italien gewährt. B. Mit Verfügung vom 4. November 2011 – eröffnet am 9. November 2011 –trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Es verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 16. November 2011 (Poststempel) an das kantonale Amt für Migration erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM sinngemäss Beschwerde. Diese wurde dem BFM weitergeleitet, welches sie zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit den Akten am 22. November 2011 überwies. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
E5824/2011 Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 3.2. Aufgrund eines EURODACEintrages vom 15. Mai 2011 (illegaler Grenzübertritt am 9. Mai 2011) und des Umstandes, dass Italien dem Aufnahmegesuch des BFM vom 24. Oktober 2011 mit Schreiben vom 3. November 20011 zustimmte, nahm das BFM zur Recht an, dass Italien für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DublinIIVO]).
E5824/2011 3.3. Die Schweiz kann nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). 3.4. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht und dort keine Arbeit gefunden. Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Weder den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Verletzung menschenrechtlicher Völkerrechtsnormen durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO sprechen würden. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 4.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
E5824/2011 und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden. In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
E5824/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: