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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2016 E-5823/2016

18. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,628 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5823/2016

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).

E-5823/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 26. Oktober 2014 von Bengasi aus mit einem Boot verliess und nach fünf Tagen mit Hilfe eines Öltankers den Hafen von Messina erreichte, dass er in Messina fotografiert und registriert, aber nicht daktyloskopiert worden sei, dass er weiter mit einem Bus nach Milano und am 1. November 2014 mit dem Zug nach B._______ gelangte, wo er gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im CRP vom 10. November 2014 geltend machte, Libyen aus Sicherheitsgründen verlassen zu haben, da es in Bengazi Konflikte zwischen den Jihadisten und den Sicherheitskräften gebe, dass deshalb auch die Universität geschlossen worden sei und er nicht mehr habe weiter studieren können (vgl. A8/11, Ziffer 7.01), dass er sich politisch nicht betätigt und weder Probleme mit den Behörden noch mit Drittpersonen gehabt habe (vgl. Ziffer 7.02), dass er demgegenüber bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2012 der (…) in C._______ beigetreten zu sein und ein Militärtraining absolviert zu haben, dass diese (…) Ende 2012 aufgelöst worden sei und er sich bei der Polizei gemeldet habe und schliesslich bei der (…) angestellt worden sei, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen verschieden Gruppierungen, wie zwischen den bewaffneten Milizen (u.a. Al-Sharia), bei denen es sich nicht um legitime Behörden gehandelt habe, und der staatlichen Polizei gekommen sei, dass diese neuen Gruppierungen, die oft aus Jihadisten bestanden hätten, jeden beschuldigt hätten, für frühere Regimeanhänger zu arbeiten, dass sich der Beschwerdeführer daher unter Druck gefühlt und bei (…) gekündigt habe,

E-5823/2016 dass man ihm jedoch gesagt habe, er könne erst dann kündigen, wenn er zum Militärtraining aufgerufen werde, dass er darauf gewartet habe und in dieser Zeit von verschiedenen Gruppierungen angeworben worden sei, dass er die Zusammenarbeit immer abgelehnt habe und in der Folge als Abtrünniger bedroht worden sei, dass die Islamisten im März 2014 ein Attentat auf eine Gruppe, die ihr Militärtraining absolviert habe, verübt hätten und nach der Explosion eines mit Sprengstoff beladenen Autos viele Absolventen des Trainings getötet worden seien, weshalb er (der Beschwerdeführer) Angst bekommen habe, dass schliesslich sein Name auf der Liste des Militärtrainings erschienen sei, dass zudem sein Stamm D._______ Auseinandersetzungen mit einem anderen Stamm namens Al-Tawareq habe, dass er wegen dieser Gründe das Land verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 1. November 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Vollzug der Wegweisung aufgrund derzeitiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wahrheitsgehalt zentraler Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden, dass der Beschwerdeführer seinen eigentlichen Fluchtgrund – die Tätigkeit (…), die damit verbundenen Schwierigkeiten sowie die Anwerbungsversuche durch bewaffnete Milizen – bei der ersten Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt und stattdessen angeben habe, das Land wegen der fehlenden Sicherheit und der Schliessung der Universität verlassen zu haben,

E-5823/2016 dass er die Frage nach Problemen mit den Behörden oder Drittpersonen sowie politischen Tätigkeiten explizit verneint habe, weshalb die nachgeschobenen Vorbringen, trotz der eingereichten Dokumente als unglaubhaft qualifiziert werden müssten, dass dessen Begründung, man habe ihm geraten, seine Tätigkeit (…) den Asylbehörden gegenüber nicht zu erwähnen, erstaune und nicht nachvollziehbar sei, dass jedoch jemand, der Angst vor einer Wegweisung in den Verfolgerstaat habe, erfahrungsgemäss die markantesten Gründe vorbringe, weshalb er den Schutz der Schweiz benötige, dass daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer bei der ersten sich bietenden Gelegenheit in der Schweiz lediglich Gründe angeben habe, die mit der allgemeinen Situation zu tun hätten, dass daher die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden müssten, dass seine weiteren Befürchtungen, in die Auseinandersetzungen seines Stammes mit den Al-Tawareq einbezogen zu werden, nicht relevant seien, weil er darin nicht persönlich involviert worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er weiter angab, bereits bei der Anhörung erklärt zu haben, falsch beraten worden zu sein, dass man ihm empfohlen habe, das (…) bei den Asylbehörden nicht zu erwähnen, weil er ansonsten gleich nach Libyen zurückgeschickt würde, dass er aber seine Vorbringen sehr substanziiert, kohärent und ausführlich dargelegt habe,

E-5823/2016 dass er sich von den islamistischen Gruppierungen, die ihn dazu gedrängt hätten, (…) zu verlassen, bedroht gefühlt habe, zumal es von ihnen zu zahlreichen Übergriffen auf (…) gekommen sei, dass unterdessen sein Name auf der Liste der Militärausbildung publiziert worden sei, weshalb auch von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) auszugehen sei, dass mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass die Akten an das SEM zur Vernehmlassung geschickt wurden, dass das SEM mit Standardvernehmlassung vom 30. September 2016, die dem Beschwerdeführer zu Kenntnisnahme unterbreitet wurde, auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, verwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5823/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid, trotz eingeholter Vernehmlassung, nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden,

E-5823/2016 dass die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss, dass zudem feststehen muss, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.), dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Verwaltung und das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind, dass dieses Prinzip zur Folge hat, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution), dass, falls sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ihnen die Gelegenheit zu geben ist, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.), dass sich eine Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht aufdrängt, da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat, dass vorab festzuhalten ist, dass das Gericht die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Asylgründe (vgl. A19/18 Antwort 66), trotz des verspäteten Vorbringens, als überwiegend glaubhaft erachtet, zumal der Beschwerdeführer diese ausführlich, detailliert und überzeugend darlegte, dass jedoch festzustellen ist, dass aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, von der islamischen Miliz oder von den Behörden, wegen seines (…) verfolgt zu werden, werden sich in absehbarer Zeit verwirklichen,

E-5823/2016 dass der am 9. Januar 2013 proklamierte Staat Libyen versucht, die Angehörigen von nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppen, die sich in vier verschiedene Typen unterscheiden lassen (revolutionäre Brigaden; ungeordnete Brigaden; post-revolutionäre Brigaden; Bürgerwehren einschliesslich krimineller Netzwerke) – nachfolgend der Einfachheit halber als "Milizen" bezeichnet –, welche bislang offen gegen das Regime von Gaddafi gekämpft hatten, in die Sicherheitskräfte der neuen parlamentarischen Regierung aufzunehmen oder in diese zu integrieren, dass sich die schwer bewaffneten Milizen, welche zumeist Bündnisse mit der einen oder anderen politischen Partei eingingen, in der Folge gegen eine Einbindung in die staatlichen Strukturen wehrten und sich auch gegenseitig bekämpften, weshalb es bis heute weder dem Nationalen Übergangsrat (Transitional National Council [TNC]) – während seiner Machtausübung nach 2011 – noch einer der darauffolgenden Regierungen gelungen ist, eine stabile Situation im ganzen Land zu garantieren, dass sich seit August 2014 zwei verschiedene Parlamente und ihre entsprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten Milizen, so der General National Congress (GNC) und das im Juni 2014 neu gewählte Repräsentantenhaus (House of Representatives; HoR) gegenüberstehen, dass der seit diesem Zeitpunkt entstandene Kampf um Macht- und Besitzansprüche sowie die zahlreichen regionalen Konflikte verschiedener Akteure und unterschiedlicher Interessen das Land weiter destabilisiert haben, dass keine der beiden Regierungen eine effektive Kontrolle über die bewaffneten Verbände ausübt, die sich ihnen angeschlossen hatten, und seit Beginn des Jahres 2015 eine zunehmende Zersplitterung der beiden Allianzen begann, dass nach zähen Verhandlungen im Dezember 2015 ein Abkommen zur Bildung einer Einheitsregierung unterzeichnet wurde, das allerdings von Teilen beider Seiten abgelehnt wird, dass der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, von irgendeiner Behörde belangt zu werden, weil er (…) nicht teilgenommen hat,

E-5823/2016 dass er kein politisches Profil aufweist, das den Schluss zuliesse, die Behörden seines Heimatlandes hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person, dass er noch anlässlich der Anhörung auf die Frage, was geschehen wäre, wenn er in Libyen geblieben wäre, angab, irgendeiner (…) Einrichtung beitreten zu müssen (vgl. Antwort 75), womit keine Furcht vor einer konkreten Verfolgung ersichtlich wird, dass er auch nicht konkret darlegte, die Behörden seines Heimatlandes hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person, und es sich um blosse Vermutungen respektive Annahmen des Beschwerdeführers handelt, die sich durch keine objektivierbaren Tatsachen stützen lassen und die er erst in der Beschwerde vorbrachte, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung durch Dritte ergeben und auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass die libyschen Truppen im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) in der letzten Zeit “beeindruckende Fortschritte“ erzielt haben (vgl. Spiegel online, Bürgerkrieg in Libyen vom 14. September 2016 http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-in-libyen-laut-uno-fast-vollstaendig-verdraengt-a-1112193.html dass nach dem Gesagten insgesamt festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, dass daher das Staatssekretariat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-in-libyen-laut-uno-fast-vollstaendig-verdraengt-a-1112193.html http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-in-libyen-laut-uno-fast-vollstaendig-verdraengt-a-1112193.html http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-in-libyen-laut-uno-fast-vollstaendig-verdraengt-a-1112193.html

E-5823/2016 dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass anzufügen ist, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der immer noch aktuell instabilen Lage in Libyen mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5823/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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