Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5821/2015
Urteil v o m 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
E-5821/2015 Sachverhalt: I. A. Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 16. Mai 2011 trat das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2011 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete seine Überstellung in die Tschechische Republik an, wo er bereits zuvor ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Gemäss Schreiben des Migrationsdiensts des Kantons B._______ vom 28. September 2011 galt der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2011 als untergetaucht. II. C. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 28. April 2013 erneut in die Schweiz ein und stellte am 29. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein neues Asylgesuch. Am 6. Mai 2013 fand die Kurzbefragung zur Person und am 20. November 2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______, Provinz Malatya. Kurz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz, ungefähr im (…) 2011, habe ihn ein Freund per Auto illegal in die Türkei zurückgebracht. Er habe bis zur erneuten Einreise in die Schweiz bei einem Freund in Istanbul gelebt. Er habe dort aber Angst gehabt und seinen Aufenthaltsort nur seiner Familie bekanntgegeben. Die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe würden immer noch gelten. Seine Familie stehe seit Langem unter Druck wegen eines von einem Onkel vor langer Zeit verübten Tötungsdelikts. Als er (Beschwerdeführer) vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, sei ein Onkel väterlicherseits wegen der durch diesen Vorfall ausgelösten Blutrache-Fehde umgebracht worden.
E-5821/2015 Am (…) 2007 sei ein in E._______ wohnhafter Onkel mütterlicherseits, bei welchem er zeitweise gewohnt habe, wegen seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens getötet worden. Der Täter sei für diese Tat nie belangt worden. Er selber sei wiederholt telefonisch bedroht und aufgefordert worden, in dieser Sache Nachforschungen anzustellen. Am (…) 2007 seien in F._______ (…) für das (…) tätige Christen umgebracht worden. Er habe mit diesen Personen zuvor regelmässig Kontakt gepflegt gehabt und sich mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Wegen dieser Angelegenheit habe er im (…) 2010 eine Bittschrift eingereicht, und die Gendarmerie habe deshalb in seinem Herkunftsdorf Erkundigungen über ihn eingezogen. Am (…) April 2011 sei einer seiner Freunde, welcher für die Guerilla tätig gewesen sei, getötet worden. In der Folge hätten ihn mehrere unbekannte Personen in F._______ aus ihm nicht bekannten Gründen gesucht. Am (…) 2013 sei sein Bruder unter verdächtigen Umständen ums Leben gekommen. Gestützt auf einen gerichtsmedizinischen Bericht habe die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung aufgenommen. Daraufhin habe sein Cousin G._______, welcher eine der letzten Personen sei, die seinen Bruder lebend gesehen hätten, seine Eltern bedroht und davor gewarnt, die Wahrheit über den Tod seines Bruders ans Licht kommen zu lassen. Aus diesem Grund seien seine Eltern nach Istanbul umgezogen. G._______ habe ihn selber nicht bedroht, weil er seine Telefonnummer nicht habe; er gehe aber davon aus, dass er, falls er in der Türkei geblieben wäre, ebenfalls bedroht worden wäre. Aufgrund des Todes seines Bruders sowie weiterer Familienmitglieder hätten ihn seine Eltern zur Ausreise angehalten. Am (…) April 2013 habe er sein Heimatland verlassen und sei versteckt in einem Lastwagen in die Schweiz gereist. D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend das aufgrund des Todes seines Bruders eingeleitete Strafverfahren ein (Strafanzeigen der Eltern des Beschwerdeführers gegen G._______ vom […] 2013 wegen Drohungen, Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ an die Gerichtsmedizin F._______ vom […] 2013, Autopsiebericht der Gerichtsmedizin F._______ vom […] 2013). E. Mit Verfügung vom 19. August 2015 (eröffnet am 21. August 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-5821/2015 Zur Begründung stellte sich das Staatssekretariat auf den Standpunkt, bei den von G._______ ausgehenden Drohungen handle es sich um Übergriffe die von den zuständigen türkischen Behörden auf Anzeige hin geahndet würden, und es stehe dem Beschwerdeführer daher frei, diese im Falle einer Bedrohung um Schutz zu ersuchen. Dies gelte auch für die vorgebrachten Drohungen im Zusammenhang mit der Ermordung eines Onkels im Jahre 2007. Es würden ferner keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Ermordung (…) ihm bekannter Christen in F._______ im Jahre 2007 oder der Tötung eines Freundes im April 2011 irgendwelche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass er aus diesem Grund in absehbarer Zukunft mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Diesen Vorbringen fehle es somit auch an der asylrechtlichen Relevanz. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu entnehmen, und weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. F. Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei ferner eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Folge als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe sei er hierüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nur oberflächlich geprüft. Er habe entgegen der Einschätzung des SEM ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
E-5821/2015 zu befürchten. Gemäss Medienberichten sei die türkische Regierung in die Ermordung seines Onkels im Jahre 2007 verwickelt gewesen. Er könne somit im Falle von Drohungen in diesem Zusammenhang keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Auch hinter der Ermordung seiner (…) beim (…) tätigen christlichen Bekannten hätten der türkische Geheimdienst und die Armee gesteckt. Seine Verfolger hätten nicht akzeptieren können, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei. Konvertiten müssten gemäss den islamischen Überzeugungen getötet werden. Die von seinem Vater gegen seinen Cousin G._______ eingereichte Klage sei grundlos abgewiesen und das im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden. G._______ habe Beziehungen zu staatlichen Organisationen und insbesondere zu der Regierungspartei AKP. Es würden somit staatlich organisierte, asylrechtlich relevante Übergriffe vorliegen. Neben seinem Vater sei er das einzige männliche Mitglied seiner Familie, das noch am Leben sei, und wenn er in der Türkei geblieben wäre, hätte ihm das gleiche Schicksal gedroht, wie den getöteten Personen aus seinem Umfeld. Im Weiteren sei der durch die AKP unterstützte Islamische Staat (IS) auch in der Türkei sehr aktiv und habe Massaker an religiösen Minderheiten verübt. Er sei durch seinen Glaubenswechsel ins Visier des IS geraten. Zudem drohe in der Türkei durch den Konflikt zwischen der türkischen Regierung und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ein Bürgerkrieg. Er sei als Kurde von dieser Gewalt direkt betroffen und wäre demnach auch deswegen in der Türkei in Lebensgefahr. Schliesslich leide er unter psychischen Problemen und sei deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtetete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend seine Asylvorbringen innert Frist nachzureichen und innert derselben Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 7. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, vom 5. November 2015 ein. Zudem erklärte er, dass es ihm nicht möglich sei, innert der angesetzten Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel aus der Türkei beizubringen.
E-5821/2015 I. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 hob der Instruktionsrichter die Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 auf, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5821/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen und Befürchtungen verneint. Aus seinen Vorbringen ist nicht zu schliessen, dass er bis zu seiner Ausreise Nachteile asylrelevanten Ausmasses im Zusammenhang mit den Tötungen seines Onkels in E._______ und (…) christlicher Bekannter in F._______ im (…) 2007 sowie eines weiteren Freundes im (…) 2011 erlitten hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2013 ist nicht zu erkennen, und
E-5821/2015 es besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt vor Verfolgung wegen diesen Vorfällen. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, staatliche Kreise seien in die erwähnten Todesfälle verwickelt gewesen, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht persönlich bedroht. Die gegen seine Eltern ausgesprochenen Drohungen erreichten zudem nicht die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Repressalien durch Dritte Schutz durch die staatlichen Behörden seines Heimatstaats in Anspruch nehmen kann. Die nicht näher substanziierte und nicht belegte Behauptung, G._______ habe Verbindungen zu staatlichen Organisationen, vermag hieran nichts zu ändern. Schliesslich liegen auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten Konversion zum christlichen Glauben Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, namentlich durch den IS, zu befürchten hat. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-5821/2015 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-5821/2015 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers herrscht in der Türkei keine landesweite Bürgerkriegssituation. Der Vollzug von Wegweisungen in seine Herkunftsprovinz Malatya sowie auch an seinen letzten Wohnsitz Istanbul ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich problematisch (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 insbes. E. 9.6.2). 7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs sind den vorliegenden Akten ebenfalls nicht zu entnehmen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt in seinem Heimatland zudem über Familienangehörige und damit über ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Bezüglich der von ihm geltend gemachten und mit einem ärztlichen Zeugnis belegten psychischen Probleme ist festzustellen, dass eine entsprechende adäquate Behandlung nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant verfügbar ist. Es ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-5821/2015 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die Türkei. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die türkischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5821/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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