Abtei lung V E-5821/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5821/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Juli 2006, hielt sich bis am 17. Dezember 2006 in Nepal auf und reiste am 20. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer dort summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 20. März 2007 zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg an. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Seine Mutter sei verstorben als er noch klein gewesen sei; sein Vater sei Landwirt und sein Bruder betreibe Handel mit Tierfellen. Er selber habe nicht im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet, sondern den Haushalt geführt. Im Juli 2006 seien ihm zwei Videokassetten aus Indien zugeschickt worden. Auf der einen spreche sich der Dalai Lama gegen das Tragen von Tierfellkleidern aus; auf der anderen rufe er die Tibeter auf, sich gegen die Behandlung der Chinesen zur Wehr zu setzen, und gebe ein Europäer Instruktionen zur Organisation von Demonstrationen. Er habe diese beiden Filme den Einwohnern des Dorfes öffentlich vorgeführt. Am selben Tag habe er mit seinem Bruder Tierfelle gesammelt und diese auf dem Feld hinter ihrem Haus verbrannt. Nach der Verbrennung der Tierfelle sei sein Bruder nach Hause gegangen und er habe seine Tante besucht, die an diesem Tag einen Anfall erlitten habe. Sein Bruder sei zu Hause festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden und die Polizei habe auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Ein Nachbar habe ihn bei der Tante aufgesucht und ihn gewarnt. Sodann sei er direkt von der Tante aus in die Berge und von dort aus nach Nepal geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 26. April 2007 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus E-5821/2008 der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine als Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens bezeichnete Eingabe beim BFM ein, welche von diesem als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Sachlage habe sich seit dem Erlass der Verfügung des BFM aufgrund des Zeitablaufs und somit einer noch länger dauernden Abwesenheit aus China verändert. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 und 2006 Nr. 1 habe die Asylrekurskommission (ARK) die Praxis betreffend tibetischen Asylsuchenden grundsätzlich definiert. D. Mit Verfügung vom 18. August 2008 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, die mit Verfügung vom 26. April 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. E. Mit Eingabe vom 12. September 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. August 2008 und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter des BVGer fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die E-5821/2008 Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und überwies die Beschwerdeschrift zusammen mit den Vorakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. E-5821/2008 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz macht zur Begründung ihres ablehnenden Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, wie bereits in der Verfügung vom 26. April 2007 ausgeführt, könnten die Vorbringen und der dargelegte Reiseweg des Beschwerdeführers aus dem Tibet aufgrund widersprüchlicher Aussagen nicht geglaubt werden. In der Verfügung sei weiter ausgeführt worden, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf EMARK 2006 Nr. 1 berufen könne, weil die Angaben zum Reiseweg den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhielten und weil sich der Beschwerdeführer nicht „längere Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung in der Schweiz aufhalte. Die ARK halte in EMARK 2006 Nr. 1 fest, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung zu rechnen haben, wenn sie „sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verlieben sind“. Der Beschwerdeführer mache nun geltend, sich zum heutigen Zeitpunkt bereits eine „längere Zeit“ in der Schweiz aufzuhalten. Diese Begründung vermöge E-5821/2008 indessen an der Einschätzung, dass EMARK 2006 Nr. 1 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme, nichts zu ändern, zumal heute noch nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei und – wie bereits in der Verfügung vom 26. April 2007 dargelegt – die Vorbringen und der Reiseweg nicht glaubhaft dargestellt worden seien, so dass nicht von einer illegalen Ausreise auszugehen sei. Somit liege in casu auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Der Beschwerdeführer erfülle nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber festgehalten, das BFM habe in seiner ursprünglichen Verfügung vom 26. April 2007 festgestellt, der Reiseweg ab Nepal könne nicht geglaubt werden. Zur Reise von Tibet nach Nepal habe sich die Vorinstanz indessen mit keinem Wort geäussert. Insofern sei die illegale Ausreise aus dem Tibet nicht in Frage gestellt worden, weshalb weiterhin von einer solchen auszugehen sei. Schliesslich halte sich der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren in der Schweiz auf. Die ARK habe in ihrem Entscheid EMARK 2006 Nr. 1 nicht festgelegt, was unter „längere Zeit“ zu verstehen sei. Angesichts der gegenwärtig höchst kritischen menschenrechtlichen Situation für Tibeter in China erweise sich ein Aufenthalt von 20 Monaten in der Schweiz als ausreichend, um als „längere Zeit“ im Sinne der erwähnten Rechtsprechung betrachtet zu werden. Somit sei dem Beschwerdeführer infolge der illegalen Ausreise aus Tibet und des längeren Aufenthalts in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 5. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Gemäss weiterhin geltender Praxis haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle einer Rück- E-5821/2008 kehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Zwar ist der Vorinstanz – ohne die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer fundierten Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen – insoweit zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen Unstimmigkeiten aufweisen, die daran zweifeln lassen, ob der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich in dieser Weise erlebt hat. Indessen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls bezüglich der Angaben zur Ausreise des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit auszugehen, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine legale Ausreise ergeben und er überdies die einzelnen Etappen der Reise bei beiden Anhörungen detailliert, grundsätzlich realistisch und ohne Widersprüche geschildert hat. Somit gehört der Beschwerdeführer, der China illegal und ohne die erforderlichen Reisepapiere Richtung Nepal verlassen hat und dann in die Schweiz weitergereist ist, wo er sich seit der Asylgesuchseinreichung im Dezember 2006 aufhält, zu der in EMARK 2006 Nr. 1 umschriebenen Personengruppe. Damit ist auch gesagt, dass ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzubilligen ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Rückkehr festgenommen und verhört würden. Aufgrund der Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte ist anzunehmen, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz kaum verschwiegen werden könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt würde und diese Strafe aufgrund seiner tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai Lamafreundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als hoch zu bezeichnen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hätte. Er weist damit die Flüchtlingseigenschaft auf. Nachdem er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde, kommt der Asylausschlusstatbestand von Art. 54 AsylG zur Anwendung. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt (Dispositivziffer 2 der – insoweit nicht angefochtenen – Verfügung vom 18. August 2008). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach den E-5821/2008 vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Ziffern 1, 3 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. August 2008 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten, weil ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) E-5821/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 9