Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-582/2015
Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
E-582/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Anhaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen vorgeblichen Heimatstaat, die Volksrepublik China, am 22. respektive am 23. Februar 2013 und gelangte am 2. Mai 2014 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Mai 2013 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum (…) zur Person befragt. Am 28. August 2014 wurde er zu seinen Asylgründen vertieft angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, am 20. respektive am 21. Februar 2013 gegen 1 Uhr morgens (…) Flugblätter mit aufrührerischem Inhalt beim Gemeindebüro angeklebt zu haben, wobei die Polizei dem Hörensagen nach bereits am kommenden Abend erfahren habe, dass er dies getan habe. Darauf habe er sich versteckt und am darauf folgenden Tag die Flucht angetreten. B. Zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das BFM durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte den Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 telefonisch befragte und dem BFM am 14. August 2014 einen Bericht vorlegte, worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer könne eindeutig nicht in der von ihm angegebenen Gemeinde sozialisiert worden sein, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets. Denn seine Sprechweise entspreche in keiner Weise der Varietät, die in seinem angeblichen Herkunftsort zu erwarten gewesen wäre. Gegen seinen vorgeblichen Herkunftsort spreche unter anderem auch, dass er über keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse verfüge, welche bei einer in Tibet sozialisierten Person aber zu erwarten gewesen wären. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse hätten sich als lückenhaft erwiesen. Anlässlich der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen am 28. August 2014 gewährte ihm das BFM zum LINGUA-Gutachten das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (am 16. Januar 2015 eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss.
E-582/2015 D. Mit ans SEM gerichtetem Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer darum, sein Asylgesuch sei nochmals zu prüfen. Das SEM leitete diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG mit Schreiben vom 27. Januar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht weiter und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass es sich für unzuständig erachte. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist an, seinen Willen zur Beschwerdeerhebung zu erklären, und räumte ihm innert gleicher Frist Gelegenheit zur allfälligen Beschwerdeergänzung ein. F. Mit Eingabe, datiert vom 3. Februar 2015 (Poststempel: 4. Februar 2015), ans Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer seinen Willen zur Beschwerdeerhebung und ergänzte die Eingabe vom 23. Januar 2015 dahingehend, dass er "zusätzlich zum bereits gestellten Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beantrage. Mit Eingabe vom 14. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer als Antwort auf die Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 eine Kopie seines Schreibens, datiert vom 4. Februar 2015, einschliesslich der "abgeänderten Version seines Schreibens vom 23. Januar 2015" zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-582/2015 2. Aufgrund der Beschwerdebegründung und der Beschwerdeergänzung vom 4. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer zusätzlich zum bereits gestellten Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie implizit gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht zu überprüfen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
E-582/2015 5.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, ihr seien aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen an der Kurzbefragung bereits Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der angegeben chinesischen Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China gekommen, weshalb sie einen externen Experten mit einem Sprach- und Herkunftstest beauftragt habe, welcher ergeben habe, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik Chinas in der exiltibetischen Gemeinschaft stattgefunden habe. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er den Feststellungen des Experten insgesamt nichts Nachvollziehbares entgegensetzen können. Ausserdem habe er keine Bemühungen unternommen, seine Identität mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren oder zumindest mit anderen Dokumenten zu belegen. Seine Reisewegschilderungen seien nicht nachvollziehbar, stereotyp und ohne nähere Auskünfte zur Reise von Nepal bis in die Schweiz geblieben. Durch die Feststellung, dass er nicht in dem behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründen jegliche Grundlage entzogen. Ausserdem seien seine Aussagen völlig substanzarm und teilweise widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er einen asylrelevanten Sachverhalt konstruiere. Nach dem Gesagten hielten seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8–5.10) sei nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsangehörigen handle. 6.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorfluchtgründen nicht ausdrücklich fest, bekräftigt aber seine geltend gemachte illegale Ausreise aus der Volksrepublik China und bietet für vom LINGUA-Experten monierte Un-
E-582/2015 stimmigkeiten Erklärungen an. So erklärt er etwa seine fehlenden Chinesisch-Kenntnisse damit, als Akt des Widerstands sei sein Heimatdorf dagegen, Chinesisch zu lernen. 6.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen substanzarm und teilweise widersprüchlich sind und damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene daran nicht festhält und insbesondere für die vorinstanzlich monierten Widersprüche keine Erklärungen anbietet. Mit dem LIN- GUA-Gutachten wird seinen Vorbringen – sowohl bezüglich der Vor- als auch der insbesondere auf Beschwerdeebene geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe – die Grundlage entzogen, wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit untergraben wird. Das LINGUA-Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Schwer wiegt insbesondere, dass er gemäss Gutachten eine exiltibetische Spielart des Lhasa-Dialekts spricht und über keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse verfügt. Sein Einwand, sein Heimatdorf habe es aus politischen Gründen abgelehnt, Chinesisch zu lernen, vermag nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen kann seine geltend gemachte Ausreise (ob legal oder illegal) aus China als solche nicht geglaubt werden. Demzufolge ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, das Vorliegen sowohl von Vorfluchtgründen als auch von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen, zumal durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.9). Entgegen der Beschwerde vermag auch die politische Aktivität der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-582/2015 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).
E-582/2015 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Vorliegend bestehen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handelt. Was die allgemeine Lage in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat betrifft, so gilt, was in Erwägung 7.3 ausgeführt wurde, entsprechend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-582/2015 Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-582/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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