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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2009 E-5817/2008

13. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,892 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | N 441 096

Volltext

Abtei lung V E-5817/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Bea Schwager, Sans Papiers Anlaufstelle Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2008 /N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5817/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. November 2003 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im vorliegend interessierenden Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylgesuches vor, er sei in Addis Abeba, Äthiopien, - abstammend von jemenitischen Eltern - geboren und habe bis Juli/August 2002 dort gelebt, bevor er nach dem Tod seines Vaters zusammen mit seiner Mutter nach Sanaa, Jemen, umgesiedelt sei. Dort habe er eine Sprachschule besucht. Die Ausreise aus Jemen im November 2002 mit einem falschen Reisepass habe sein Onkel organisiert. Er sei nie im Besitz irgendeines auf seine Person lautenden (offiziellen) Identitätspapiers gewesen. B. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007 gelangte die zuständige kantonale Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 2008 mit dem Antrag an das BFM, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines vollzugstauglichen Reisepapiers im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Bemühungen seitens des Bundes und des Kantons habe bis anhin kein Reisedokument erhältlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehreren Jahren widerrechtlich in der Schweiz auf und konkrete Hinweise, wonach der Vollzug der angeordneten Wegweisung in absehbarer Zeit möglich sein werde, lägen keine vor. C. Mit Verfügung vom 13. August 2008 lehnte das BFM den Antrag der kantonalen Behörde vom 23. Mai 2008 auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, bis anhin habe der Beschwerdeführer keine Schritte unternommen, ein heimatliches Reisedokument erhältlich zu machen. So habe er weder im Rahmen des Asylverfahrens heimatliche Ausweisschriften vorgelegt noch habe er sich später nachweislich bemüht, ein heimatliches Ausweispapier im Original oder wenigstens in Kopie zu beschaffen, um damit ein heimatliches Reisedokument beantragen zu E-5817/2008 können. Zwar sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Bemühungen des BFM zur Papierbeschaffung dem jemenitischen Generalkonsulat in Genf vorgeführt worden, jedoch habe er - soweit den Akten entnommen werden könne - nie selbständig mit seiner heimatlichen Vertretung Kontakt aufgenommen, um in den Besitz von Reisedokumenten zu gelangen, welche ihm die Rückkehr in sein Heimatland ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer habe damit die aktuell bestehende Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung durch sein eigenes Verhalten verursacht, weshalb gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) keine vorläufige Aufnahme verfügt werden könne. Das BFM komme daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 17 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWA, SR 142.281) nicht erfüllt seien. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 13. August 2008 sei aufzuheben, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG festzustellen und als Rechtsfolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Zeit seines Lebens nie über eigene Identitätspapiere verfügt. Sowohl in Äthiopien als auch in Jemen habe er erfolglos versucht, in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, ebenso habe er sich in Jemen erfolgslos um einen Staatsangehörigenausweis bemüht. Aufgrund seiner biografischen Vorgeschichte habe sich weder Jemen noch Äthiopien zuständig gefühlt, ihm irgendwelche Identitätspapiere auszustellen. Im Rahmen der Bemühungen zur Beschaffung von heimatlichen Ausweispapieren in der Schweiz habe man ihn bei seinen beiden persönlichen Vorsprachen auf der jemenitischen Vertretung in Genf jeweils wissen lassen, dass sein Ersuchen zwecklos und die Vertretung nicht bereit sei, für die Ausstellung eines Identitätspapiers oder eines Laissez-passer Hand zu bieten. Einen erneuten, eigenständigen Versuch habe er mit seinem Schreiben vom 8. September 2008 unternommen (in Kopie als Beschwerdebeilage). Dieser Versuch sei schriftlich erfolgt, da er als Nothilfeempfänger keine finanziellen Mittel erhalte, um persönlich auf der Vertretung vorsprechen zu können. Zudem sei zu E-5817/2008 erwähnen, dass all seine erfolglosen Bemühungen, mit seiner Mutter in Kontakt zu treten oder mittels seines Onkels in Jemen an einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit oder eine Geburtsurkunde zu gelangen, schwer zu dokumentieren sei. Es habe sich dabei um telefonische Versuche und um persönliche Kontakte gehandelt. Aus all diesen Gründen habe er entgegen den Erwägungen des BFM seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern sich im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv um einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder ein Reisepapier bemüht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 wurde dem BFM Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2008 hielt das BFM den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe entgegen, was die Vorsprachen auf dem jemenitischen Konsulat in Genf vom 1. April 2004 und 15. September 2005 betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu durch das BFM aufgeboten worden sei und diese nicht aus eigener Initiative unternommen hab. Die Mitwirkungspflicht beschränke sich jedoch nicht alleine darauf, den Aufforderungen der Behörden betreffend Vorsprache Folge zu leisten. Es dürfe erwartet werden, dass die Betroffenen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere dahingehend mitwirken würden, dass sie die dafür benötigten Informationen offen legen und sich auch selbständig um die Beschaffung von relevanten heimatlichen Dokumenten bemühen würden. Vorliegend gehe das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. So habe er anlässlich einer vom BFM organisierten Befragung durch eine jemenitische Delegation am 14. Oktober 2008 keine Angaben zu seinen Angehörigen in Jemen gemacht und mit diesem Verhalten verhindert, überhaupt eindeutig als jemenitischer Staatsangehöriger anerkannt werden zu können. Was die in der Beschwerdeschrift angeführten angeblichen Versuche betreffe, mit seiner Mutter oder seinem Onkel in Kontakt zu treten, sei festzuhalten, dass sich telefonische Versuche durchaus mit entsprechenden Verbindungsnachweisen belegen lassen könnten. Ebenso sei unklar, wie die persönlichen Kontakte ausgesehen haben sollten, wenn sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und die Mutter und der Onkel in Jemen aufhalten würden. Es sei demnach festzuhal- E-5817/2008 ten, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der kürzlich erfolgten Befragung durch die jemenitischen Behörden vollumfänglich bei der Bestimmung seiner Identität und Nationalität mitgewirkt habe noch habe glaubhaft machen können, selber alle Schritte unternommen zu haben, um in den Besitz von heimatlichen Dokumenten zu gelangen. G. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. November 2008 gewährten Replikrechts entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008, es treffe zwar zu, dass die Vorsprachen auf dem jemenitischen Konsulat in Genf durch das BFM organisiert worden seien und er ein entsprechendes Aufgebot erhalten habe. Allerdings habe er sich jeweils eigenständig zu seiner Botschaft begeben, so auch beim Aufgebot vom 14. Oktober 2008. Hingegen treffe es nicht zu, dass er anlässlich der Befragung durch die jemenitische Delegation am 14. Oktober 2008 keine Angaben zu seinen Angehörigen in Jemen gemacht habe, vielmehr habe er sowohl den kompletten Namen seines Vaters als auch seiner Mutter angegeben sowie deren Geburtsdatum und deren ehemaligen Adressen in Jemen. Zudem habe er den Aufenthaltsort der Mutter und die Adresse seines letzten Wohnortes in Sanaa sowie die Adresse seines Geburtsortes in Addis Abeba angegeben. Er habe anlässlich dieser Anhörung sämtliche Informationen über Personalien und Adressen seiner Angehörigen angegeben und keine diesbezüglichen Informationen verschwiegen. Dem Vorbringen der Vorinstanz, dass er mit seinem Verhalten verhindert habe, überhaupt eindeutig als jemenitischer Staatsangehöriger anerkannt zu werden, müsse deshalb widersprochen werden. Es sei denn auch von den Angehörigen der jemenitischen Delegation nicht bestritten worden, dass es sich bei ihm um einen jemenitischen Staatsangehörigen handle. Bei den telefonischen Kontakten zu seiner Mutter und seinem Onkel habe es sich um Gespräche auf persönlicher Basis (und nicht persönlich vor Ort) gehandelt, bei denen er sich erkundigt habe, was er von der Schweiz aus zur Papierbeschaffung unternehmen könne. Dass er diese Gespräche hätte dokumentieren sollen, könne von ihm im Nachhinein nicht verlangt werden. Er habe sich nochmals schriftlich an sein Konsulat gewandt (Kopie des Schreibens vom 26. November 2008 in der Beilage) und sich über den Stand seines Passantrages erkundigt. E-5817/2008 Ihm sei bereits in seinem Heimatland, aber auch schon früher in Äthiopien, von den entsprechenden Behörden bescheinigt worden, dass sie nicht bereit seien, in seinem Fall einen Pass auszustellen. Es sei nicht einzusehen, wieso ihm dies nun von der Schweiz aus gelingen sollte. Auch sei nicht einzusehen, wieso er ein weiteres Mal bei seiner Botschaft vorsprechen soll, wenn ihm zweimal klar beschieden worden sei, dass sie für ihn keinen Pass ausstellen werde. Er sei Nothilfeempfänger und als solcher könne er sich die Reisen nach Genf finanziell nicht leisten. Unter diesen Umständen sei nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung (EMARK 1995/14) von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auszugehen, zumal nicht absehbar sei, dass sich an diesem Zustand etwas ändern werde. H. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, in welchem zeitlichen Rahmen mit einem Entscheid im vorliegenden Verfahren zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5817/2008 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzuges der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG). 4. 4.1 Gemäss gefestigter Praxis bezüglich der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bleibt diese Prüfung beschränkt. Das Gericht auferlegt sich bezüglich der Feststellung einer objektiv gegebenen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus guten Gründen angemessene Zurückhaltung. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, ist anstelle des Vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die objektive Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht sodann der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f.). 4.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist er aufgrund der jemenitischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern ebenfalls Staatsangehöriger von Jemen und bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzu- E-5817/2008 kehren. Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Aktenlage klar erkennbar ist, dass aus technischen oder rechtlichen Gründen in objektiver Hinsicht auf unabsehbare Zeit Hindernisse entgegenstehen, die einen Vollzug der Wegweisung möglich erscheinen lassen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, selbständig alle Schritte unternommen zu haben, um in den Besitz von heimatlichen Dokumenten zu gelangen. Es kann diesbezüglich im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden. In entscheidrelevanter Hinsicht vermögen die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Hinderungsgründe und die Erklärungsversuche in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2008 nicht zu überzeugen. Im Rahmen einer freiwilligen ernsthaften Bemühung um die Beschaffung von rechtsgenüglichen Papieren für die Einreise in das Heimatland wäre vom Beschwerdeführer vorab begründeterweise zu erwarten, dass er nicht lediglich entsprechenden Aufgeboten der schweizerischen Behörden zu Befragungen auf dem Generalkonsulat pflichtgemäss Folge leistet, sondern aus eigenen Stücken bei den heimatlichen Auslandvertretungen vorstellig würde. Der Einwand, er sei Nothilfeempfänger und als solcher könne er sich die Reisen nach Genf finanziell nicht leisten, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gehört werden, da er sich bei den zuständigen schweizerischen Behörden bei Offenlegung eines hinreichenden Mitwirkungswillens um Begleichung der Reisespesen hätte bemühen können. Auch kann vorliegend nicht als ausreichende Mitwirkung bezeichnet werden, wenn er was vom BFM wohl zu Recht bezweifelt wird - anlässlich der Befragung durch die jemenitische Delegation am 14. Oktober 2008 Angaben zu seinen Angehörigen in Jemen, so den kompletten Namen seines Vaters als auch seiner Mutter sowie deren Geburtsdatum und deren ehemaligen Adressen in Jemen, zudem den Aufenthaltsort der Mutter und die Adresse seines letzten Wohnortes in Sanaa sowie die Adresse seines Geburtsortes in Addis Abeba, gemacht habe. Vielmehr wären vom Beschwerdeführer der Nachweis zumindest ernsthafter Bemühungen für die Beibringung hinreichender Dokumente, die seine jemenitische Abstammung zu belegen vermögen, zu erwarten gewesen und auch weiterhin zu erwarten. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er hätte mit seiner in Jemen wohnhaften Mutter und seinem ebenfalls E-5817/2008 dort niedergelassenen Onkel in Kontakt treten können. Es ist davon auszugehen, dass er über seine Mutter oder seinen Onkel, der ihm die Ausreise aus dem Jemen organisiert und finanziert hatte (vgl. Akten BFM A7/21 S. 12 und 13), sachdienliche Unterlagen zu den familiären Verhältnissen und den daraus abzuleitenden staatsbürgerrechtlichen Ansprüchen hätte besorgen können. So hatte dieser Onkel bereits seine gemeinsame Einreise mit der Mutter von Äthiopien nach Jemen im Jahre 2002 organisiert, indem er ihnen ein "Mutur", eine Art Laissezpasser, beschafft habe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei diese Einreise nach Jemen problemlos verlaufen, man habe nur beweisen müssen, dass "meine Mutter Jemenitin ist und ich der Sohn meiner Mutter" (A7/21 S. 10 und 11). Bei dieser Sachlage vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei den telefonischen Kontakten mit seiner Mutter und seinem Onkel habe es sich um Gespräche auf persönlicher Basis (und nicht persönlich vor Ort) gehandelt, bei denen er sich erkundigt habe, was er von der Schweiz aus zur Papierbeschaffung unternehmen könne, den Kern der vorliegenden Mitwirkungsanforderungen an den Beschwerdeführer nicht zu treffen. Ebensowenig vermag der Einwand durchzudringen, ihm sei bereits in seinem Heimatland, aber auch schon früher in Äthiopien von den entsprechenden Behörden bescheinigt worden, dass sie nicht bereit seien, in seinem Fall einen Pass auszustellen und es sei nicht einzusehen, wieso ihm dies nun von der Schweiz aus gelingen sollte. Auch kann nicht gehört werden, es sei nicht einzusehen, wieso er ein weiteres Mal bei seiner Botschaft vorsprechen soll, wenn ihm zweimal klar beschieden worden sei, dass sie für ihn keinen Pass ausstellen werde. Einerseits finden diese Vorbehalte in dieser Form in den Akten keine hinreichende Stütze und anderseits ist vielmehr damit zu rechnen, dass ein persönliches Vorsprechen des Beschwerdeführers bei der jemenitischen Vertretung mit sachdienlichen Unterlagen bezüglich der Ausstellung eines Laissez-passer nicht erfolglos sein dürfte. Demgegenüber dürfte es dem Beschwerdeführer und auch seiner professionell tätigen Rechtsvertretung bei ernsthafter Betrachtung der vorliegend interessierenden Umstände nicht verschlossen bleiben, dass Schreiben an das jemenitische Konsulat wie dasjenige vom 26. November 2008 in der vom Beschwerdeführer eingereichten Form der erfolgreichen Erlangung eines Dokumentes, das die Einreise nach Jemen ermöglichen sollte, nicht dienlich sind. E-5817/2008 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist demnach festzustellen, dass aktuell in objektiver Hinsicht eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung nicht feststeht. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 5. Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage zu Recht nicht als unmöglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 2 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5817/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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