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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2015 E-5808/2015

29. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,044 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5808/2015

Urteil v o m 2 9 . September 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).

E-5808/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 30. April 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 30. April 2015 erklärte er, am 4. Februar 2015 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er habe sich in der Folge in unbekannten Ländern aufgehalten, bevor er am 29. April 2015 in der Schweiz eingetroffen sei. Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund der in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Einträge (Aufgriff in Ungarn am […] 2015; Asylgesuch vom […] 2015 in Italien) am 7. Mai 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestätigte, in Italien daktyloskopisch registriert worden zu sein. Italienische Polizisten hätten ihm gedroht, ihn nach Afghanistan auszuschaffen. Sie hätten ihn misshandelt und keine ärztliche Versorgung gewährt. Er habe in Italien wegen seines Magens unter Schmerzen gelitten. Durch einen Schlag sei ihm ein Zahn abgebrochen. Italien habe ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt; er habe auf der Strasse geschlafen. Das SEM kontaktierte daraufhin die ungarischen und italienischen Behörden, was ergab, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn am 16. Mai 2015 eingestellt worden war und Italien das Asylgesuch vom (…) 2015 am 22. Juni 2015 zwar behandelt hatte, die Verwirkungsfrist für das Übernahmeersuchen an Ungarn aber hatte verstreichen lassen. Deshalb stellte das SEM am 8. Mai 2015 an die italienischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 7. September 2015 gut und verlangten vom SEM, mindestens zehn Tage vor der Überstellung alle wichtigen Informationen über den Beschwerdeführer, namentlich dessen medizinische Bedürfnisse, mitzuteilen. B. Ausgehend von der Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am 12. September 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine

E-5808/2015 aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 18. September 2015 (Datum des Telefaxes) und vom 23. September 2015 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. September 2015 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass der Verfahrenskosten inkl. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung und die Vollmacht vom 18. September 2015 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-5808/2015 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.1 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E-5808/2015 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Italien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der registrierten Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac am 22. April 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, nicht nach Italien zurückkehren zu können, weil er dort misshandelt worden sei. Er habe und werde die nötige medizinische Versorgung nicht erhalten. In Afghanistan sei er zudem schwer misshandelt worden. Er habe beim Stirnknochen mehrere Bruchstellen, die ihm grosse Kopfschmerzen verursachten. Weiter habe er Verletzungsspuren an den Beinen. Eine gebrochene Rippe habe die Nieren verletzt. Er habe starke Schmerzen, leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, habe Gedächtnisprobleme, Sodbrennen und unter den Folgen eines Vitaminmangels zu leiden. Er werde zurzeit in der Schweiz intensiv medikamentös behandelt. Da er erst am Einreichungstag der Beschwerde den behandelnden Arzt habe konsultieren dürfen, sei er nicht im Stande, dem Gericht umgehend dessen ausführlichen Arztbericht einzureichen. Ausserdem habe er weitere ärztliche Termine in einem Spital wahrzunehmen. Er sei auf eine ausreichende medizinische Versorgung und Betreuung angewiesen - und diese erhalte er nicht in Italien, denn er besitze auch keine Tessera Sanitaria. Zudem sei die Schweizerische Flüchtlingshilfe im Bericht vom Mai 2011 davon ausgegangen, dass Italien den Anforderungen der EU-Mindestrichtlinien in Bezug auf die medizinischen Bedürfnisse erkrankter Personen nicht nachkommen könne. Weiter bestünden Platzprobleme für verletzliche Personen. Folglich dürfte er keine genügende Unterkunft erhalten. Den Vorakten sei zudem nicht zu entnehmen, dass das SEM den behandelnden Arzt und das behandelnde Kantonsspital um die Einreichung eines ärztlichen Berichts gebeten habe. 3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 26. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18

E-5808/2015 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht, weil der Beschwerdeführer von Italien herkommend in die Schweiz eingereist ist und Italien von der Möglichkeit einer Überstellungsanfrage an Ungarn keinen Gebrauch gemacht hat. Die italienischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 7. September 2015 ausdrücklich zugestimmt und damit die Zuständigkeit Italiens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.4.1 Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen mangelnder medizinischer Versorgung und Hygiene in existenzielle Schwierigkeiten geraten (s. dazu auch E. 3.4.3). Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-

E-5808/2015 onalen Schutz beantragen). Der Beschwerdeführer könnte seinen Anspruch auf ein faires Asylverfahren andernfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und glaubhaften Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer ernsthaften Gefahr seiner Gesundheit aus und verletze damit sinngemäss Art. 3 EMRK. Er machte Folgen erlittener Misshandlungen beziehungsweise Unfälle geltend (vgl. dazu E. 3.2), die indes nur teilweise durch ein in den Vorakten sich befindliches Attest vom 1. Juni 2015 (vgl. SEM-Akten A25/3) belegt sind. Eine zwangsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nach Italien kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste. Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass er nicht reisefähig wäre, und er hat auch nicht glaubhaft machen können, dass seine Überstellung nach Italien seine Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden würde. Darüber hinaus konnte er bis anhin aufgrund der geltend gemachten Krankheits- oder Unfallfolgen nicht belegen, dass diese Folgen nur durch bestimmte Personen in der Schweiz behandelbar wären. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Seine gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran dürfte ein weiteres ausführliches ärztliches Attest (vgl. Beschwerde S. 3) nichts ändern, weshalb kein Anlass für das Gericht besteht, dieses Attest abzuwarten.

E-5808/2015 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen diesbezüglich keine glaubhaften Hinweise vor, wonach Italien ihm die notwendige adäquate medizinische Behandlung je verweigert hätte oder inskünftig verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden, wie in der angefochtenen Verfügung dargetan, vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er im eigenen Interesse seinen Beitrag hierzu leistet und sämtliche Atteste dem SEM rechtzeitig zur Verfügung stellt, damit er in Italien von Beginn weg die nötige medizinische Betreuung erhalten kann. 3.5 Der Beschwerdeführer brachte nichts Erhebliches gegen obige Annahme (vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-

E-5808/2015 hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens, die im Übrigen durch keine Belege des Beschwerdeführers untermauert werden, nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge zu bestätigen.

E-5808/2015 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Ausweisung nach Italien bis zum Beschwerdeentscheid und der Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5808/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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