Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5801/2018
Urteil v o m 11 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS (…) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. September 2018.
E-5801/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2014. Über die Türkei, Griechenland, Ungarn und weitere Länder sei er am 13. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. In B._______ reichte er am selben Tag ein Asylgesuch ein. Am 25. August 2015 befragte ihn das SEM summarisch zu seiner Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens (BzP; Protokoll in den SEM- Akten A8/15). A.b Mit Verfügung vom 3. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Ungarn. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2015 aus formellen Gründen gut. A.c Am 11. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira in Kopie zu den Akten. A.d Am 19. April 2016 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und verfügte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.e Am 15. November 2016 änderte das SEM auf Gesuch hin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 28. September 2000. A.f Am 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 5. September 2018, eröffnet am 10. September 2018, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
E-5801/2018 Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Am 10. Oktober 2018 wurde seitens des Amtes C._______ eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragt implizit die Abweisung der Beschwerde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Eine Anfrage nach dem Stand des Verfahrens vom 30. Januar 2020 beantwortete die zuständige Instruktionsrichterin am 5. Februar 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-5801/2018 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 4. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist im Weiteren die Wegweisung zu prüfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5801/2018 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17
E-5801/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ethnie der Hazara anzugehören und in D._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Sein Vater habe als in der Region bekannter Kommandant für die Regierung in E._______ gearbeitet. Eines Abends seien fünf oder sechs vermummte und bewaffnete Personen zuhause vorbeigekommen und hätten nach seinem Vater gesucht; weil dieser nicht da gewesen sei, hätten sie ein Schreiben hinterlassen. Auf Drängen der Mutter hin, habe sein Vater schliesslich seine Stellung aufgegeben und sei einer neuen Arbeit, dem (…) zwischen F._______ und E._______, nachgegangen. Kurze Zeit später sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Es sei ihnen vom ehemaligen Arbeitgeber des Vaters mitgeteilt worden, dieser sei in die Hände der Taliban geraten; er gelte seither als verschollen. Ein Freund des Vaters, der Kommandant G._______, habe die Familie in seinem Haus aufgenommen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt hätten. Die Mutter habe sich dann entschieden, mit den Kindern in den Iran auszureisen, wo sie sich in H._______ niedergelassen hätten. Damals sei der Beschwerdeführer etwa elfeinhalb Jahre alt gewesen. Nach rund drei Jahren sei er in der (…), wo er gearbeitet habe, von den iranischen Behörden festgenommen worden. Es seien ihm iranische Papiere und Geld geboten worden, falls er für den Iran als Kämpfer in den Syrien-Krieg ziehen würde, was er aber abgelehnt habe. Daraufhin sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden, wo er sich während ein paar Tagen in I._______ bei einem Bekannten seiner Mutter aufgehalten habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach H._______ zurückgekehrt. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er den Iran aber verlassen. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Probleme mit Drittpersonen, Behörden oder irgendwelchen Organisationen in Afghanistan geltend gemacht, sondern angegeben, ein normales Leben geführt zu haben. Erst nach der Hausdurchsuchung habe er realisiert, dass die Familie aufgrund der Arbeit des Vaters ein gefährliches Leben geführt habe. Im Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters sei er erst elf Jahre alt gewesen, und aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass die Personen, die den Vater zu Hause gesucht hätten, nur diesen im Visier gehabt hätten. Drohungen gegen den Beschwerdeführer habe es keine gegeben, weshalb es auch an
E-5801/2018 der Verfolgungsintensität mangle. Es lägen aber auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne deshalb unterbleiben. Hinsichtlich der geltend gemachte Probleme im Iran führte das SEM aus, diese seien in erster Linie auf die schwierigen Lebensbedingungen iranischer Flüchtlinge dort zurückzuführen. Ausserdem könne nicht angenommen werden, er hätte aufgrund dieser Probleme auch in seinem Heimatstaat Afghanistan massgebliche Nachteile zu befürchten, weshalb ihnen in asylrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukomme. 6.3 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, das SEM habe es versäumt, seine Vorbringen in den afghanischen Kontext zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Taliban anlässlich der Hausdurchsuchung einen Brief hinterlassen hätten und die Mutter den Vater danach noch eindringlicher gebeten habe, seine Arbeit aufzugeben, sei erkennbar, dass die ganze Familie konkret gefährdet gewesen sei. Dies werde durch das Verschwinden des Vaters und die Auskünfte von G._______ bestätigt. Auch hätte die Mutter angesichts der grundsätzlich guten Lebensumstände der Familie nicht die beschwerliche Flucht in den Iran angetreten, hätte nicht eine konkrete Gefährdung der gesamten Familie bestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines jugendlichen Alters nicht in der Lage gewesen diese konkrete Gefährdung an der Anhörung hinreichend darzulegen können. Auch heute sei die Furcht des Beschwerdeführers als Sohn des einzigen und der Bevölkerung bekannten Kommandanten der Regierung noch immer begründet. Indem das SEM, das an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers keine Zweifel erhebe, dessen Gefährdung als der allgemeinen Lage geschuldet betrachte, sei es seiner Situation nicht gerecht geworden. Damit habe es auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sei seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 7. 7.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe formelles Recht verletzt, weil es weder seinem jugendlichen Alter noch dem afghanischen Kontext genügend Rechnung getragen habe, ist offensichtlich unbegründet. Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen angehört und die für minderjährige Personen geltenden Verfahrensregeln wurden auch sonst vollumfänglich berücksichtigt; so geht etwa aus dem
E-5801/2018 Protokoll eine sehr behutsame, bestärkende und altersgerechte Frageweise hervor (z.B. A31 F7, F9, F13, F28, F63, F68 f.). Die Hilfswerksvertretung fügte zwar unter anderem an, der Beschwerdeführer habe in der Pause Zweifel geäussert, ob der Dolmetscher alles richtig verstanden beziehungsweise übersetzt habe. Aus dem Protokoll selbst ergeben sich indes keine Unklarheiten. Bezeichnenderweise wird auch auf Beschwerdestufe nicht präzisiert, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hätte. Vielmehr wird ausdrücklich auf die Schilderungen an der BzP und der Anhörung verwiesen. Nachdem das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat, ist ferner nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Abklärungen zu seinem Vater, der ein regional bekannter Kommandant gewesen sei, hätte machen müssen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer unter dem Titel formeller Rügen hauptsächlich geltend, das SEM hätte in seiner Würdigung zu einer anderen Risikoeinschätzung gelangen müssen. Darin kann von vorherein kein Verfahrensfehler liegen, sondern die entsprechende Frage ist eine solche der materiellen Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Diese wird unter der folgenden Erwägung 7.2 zu prüfen sein. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vollständig und richtig in die angefochtene Verfügung eingeflossen, sowohl in die Feststellung des Sachverhalts als auch in die ausführliche Begründung. Letztere hat es dem Beschwerdeführer offensichtlich erlaubt, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das als Eventualantrag formulierte Begehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist abzuweisen. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht, an den Sachvorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln und seiner Würdigung den unter Erwägung 6.1 aufgezeigten Sachverhalt zugrunde legt. Das SEM hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb den Schilderungen des Beschwerdeführers kein asylrechtlich erhebliches Gewicht zukomme. Es kann deshalb darauf verwiesen werden. Soweit auf Beschwerdestufe sinngemäss vorgebracht wird, das SEM habe die Gefahr der Reflexverfolgung im afghanischen Kontext verkannt, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung nicht. Der Beschwerdeführer hatte nie vorgebracht, seine Mutter oder er und seine Geschwister selbst seien wegen der Arbeit seines Vaters bedroht gewesen. Vielmehr gab er an, sie hätten ein normales Leben führen können, er habe beispielsweise jeden
E-5801/2018 Tag zur Schule gehen können und die Mutter sei zu Hause gewesen (vgl. A31 F27 f.). Wie bereits unter E. 7.1 erwähnt, geht auch nicht aus den Protokollen hervor, dass er die drohende Gefahr anlässlich der Anhörung nicht genügend klar hätte dartun können. Vielmehr gab der Beschwerdeführer nebst dem Umstand, sie hätten ein normales Leben geführt, ausdrücklich auch an, die Eltern hätten Streit gehabt, weil die Arbeit des Vaters gefährlich gewesen sei. Die Mutter habe vom Vater deshalb verlangt, die Arbeit aufzugeben, und er (Beschwerdeführer) habe in der Nacht der Hausdurchsuchung verstanden, dass ihr Leben gefährlich sei (vgl. ebd. F28 f., F33). Es wird nicht verkannt, dass im Dienste der afghanischen Regierung stehende Personen im Fokus der Taliban oder anderer aufständischer Gruppen stehen. Dass der Vater des Beschwerdeführers als offenbar in der Region bekannter Kommandant auf Seiten der afghanischen Regierung den Taliban zum Opfer gefallen sein könnte, soll und muss denn auch nicht bestritten werden. Auch ist die subjektive Angst des Beschwerdeführers, der zudem als elfjähriges Kind die Suche nach dem Vater durch vermummte und bewaffnete Personen miterlebt hat, nachvollziehbar und verständlich. Aus den Gesamtumständen geht aber deutlich hervor, dass die unbekannten Personen einzig und allein den Vater im Visier gehabt hatten. Weder seine Schilderungen zur Hausdurchsuchung noch jene zum für den Vater hinterlassenen Brief lassen so etwas erkennen. Alleine der Umstand, dass G._______ die Familie zu sich geholt und sie zur Ausreise bewogen hat vermag die Angst vor Verfolgung nicht objektiv zu begründen. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass die Mutter mit ihren Kindern trotz guter Lebensumstände die beschwerliche Flucht angetreten habe. Es ist auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer habe bei seiner (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan alleine wegen der früheren Arbeit seines Vaters für die Regierung mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu erleiden. Der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der prekären Sicherheitslage an seinem Herkunftsort in Afghanistan – die durchaus auch zu grossen Teilen von den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppierungen zu verantworten ist – hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und deshalb auch zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen.
E-5801/2018 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5801/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– ausgerichtet 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: