Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5800/2014
Urteil v o m 11 . Dezember 2014 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher und Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen (Asy)l zugunsten von B._______, C._______ und D._______ (Gesuchstellerinnen); Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / (…).
E-5800/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerinnen am 10. Juli 2014 auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Visa-Anträge stellten, dass das Generalkonsulat den Gesuchstellerinnen mit Verfügungen vom 15. Juli 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – in der Schweiz vorläufig aufgenommener abgewiesener Asylsuchender und Sohn bzw. Bruder der Gesuchstellerinnen – dagegen mit Eingabe vom 7. August 2014 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim BFM Einsprache erhob, dass das BFM mit Entscheid vom 10. September 2014 – eröffnet am 13. September 2014 – die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Visaverweigerung durch das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul betreffend seine Angehörigen abwies, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, aufgrund der sozioökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als sehr hoch einzustufen, dass auch keine humanitären Gründe vorlägen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Istanbul keine im Vergleich zu allen andern syrischen Staatsangehörigen besondere individuelle und konkrete Gefährdung vorliege, ebenso wenig individuelle Gründe wie Krankheit oder Alter, dass ferner, da der Beschwerdeführer weder über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B/C noch das Schweizer Bürgerrecht verfüge, auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige, COO.2180.101.7.2667 89/322.213/Syrien/2010/03648 [Weisung Syrien]) nicht zur Anwendung gelange,
E-5800/2014 dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Einspracheentscheid des BFM mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 Beschwerde erhob und dabei in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Gesuche seien zu "ermächtigen" und die Einreise sei zu bewilligen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 10. November 2014 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), worunter auch Einspracheentscheide des BFM fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird, dass in dieser Materie das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist,
E-5800/2014 dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriftenwechsel verzichtete wurde, dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit einschränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass das AuG und seine Ausführungsverordnung nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG), dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen, dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beantwortet, dass die Gesuchstellerinnen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum unterstehen, dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlas-
E-5800/2014 sen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten, dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58), dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen- Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.), dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.), dass entgegen der Beschwerde davon aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat keine Rede sein kann, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt, dass sie nach Kriegsende zurückkehren würden, womit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, dass eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei, nachdem sich der Beschwerdeführer ausführlich über die dortigen schwierigen Lebensbedingungen ausgelassen hat, ebenso wenig plausibel ist, dass, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem
E-5800/2014 Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann, dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert ist, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können, dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490), dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % reduziere; zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3), dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen um-
E-5800/2014 fassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden, dass das BFM auf dieser Grundlage bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen hat, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hatten, dass angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien erliess, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen, dass es am 4. November 2013 zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien erliess, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/ 322.125/Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]), dass es am 29. November 2013 die Weisung Syrien aufhob und durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung ersetzte, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien, dass nach Prüfung der Akten dem BFM darin zuzustimmen ist, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind, dass die Gesuchstellerinnen sich nämlich in einem Drittstaat befinden und dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Perso-
E-5800/2014 nen ein Einreisevisum zu gewähren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben sind, dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde über die Lebensbedingungen in der Türkei an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach dem 29. November 2013 gestellt worden sind, dass darüber hinaus, selbst wenn die Weisung Syrien in zeitlicher Hinsicht anwendbar wäre, die darin aufgestellten Voraussetzungen zur Visaerteilung nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer weder über eine Niederlassungsbewilligung C, Aufenthaltsbewilligung B noch das Schweizer Bürgerrecht (Voraussetzungen für die erleichterte Visaerteilung) verfügt, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Betrag durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-5800/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Rchterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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