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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2018 E-58/2018

29. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,808 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-58/2018

Urteil v o m 2 9 . M a i 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (…).

E-58/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 und reiste am 23. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 12. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er stamme aus dem B._______, Provinz al-Hasaka, habe aber zeitweise in C._______ gelebt. Nach Beginn der Unruhen in Syrien seien er und seine Familie etwa im Jahr 2013 wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 gelebt habe. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und danach als Tagelöhner sowie im Laden der Familie, welche Reinigungsmittel verkauft habe, gearbeitet. Ursprünglich sei er ein Ajnabi (staatenloser Kurde). Die syrische Staatsbürgerschaft habe er im Jahr 2012 erlangt, weil das syrische Regime ihn habe in den Militärdienst einziehen wollen. Nach dem Beginn der Unruhen habe er regelmässig an Demonstrationen, welche von der „Bewegung der Jugendlichen Kurden“ organisiert worden seien, teilgenommen. Er sei deswegen einen Monat in Haft gewesen, wo er gefoltert worden sei. Erst nachdem er sich schriftlich dazu verpflichtet habe, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, habe man ihn freigelassen. Trotz dieser Verpflichtung habe er danach weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Im April 2014 seien er und Freunde von ihm anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in eine Auseinandersetzung mit einem Araber geraten, weil sie ihn beschuldigt hätten, als Spitzel des syrischen Geheimdienstes Fotos von Demonstrationsteilnehmern zu machen. Kurze Zeit später sei dieser tot aufgefunden worden. Er und seine Freunde seien beschuldigt worden, diesen getötet zu haben, weshalb die syrischen Behörden und die Angehörigen des Getöteten nach ihnen gesucht hätten. Im Übrigen sei er auch gesucht worden, weil man ihn in den Militärdienst habe einziehen wollen. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, als Angehöriger einer Minderheit in Syrien keine Rechte gehabt zu haben.

E-58/2018 Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte (in Kopie), ein Foto (in Kopie) und eine Vorladung des Leiters des Rekrutierungsbüros in Qamishli vom 5. September 2015 zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2018 den Eingang seiner Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Das Bundesverwaltungsgericht sandte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zu.

E-58/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu

E-58/2018 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile zuzufügen. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er von den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen festgenommen, einen Monat inhaftiert und gefoltert worden sei. Das eingereichte Foto, welches die angebliche Folterung im Gefängnis beweisen solle, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dem Foto nur ein geringer Beweiswert zukomme und kein direkter Zusammenhang zwischen den auf dem Foto ersichtlichen Verletzungen und einer angeblichen Folterung im Gefängnis hergestellt werden könne. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorwurf der vorsätzlichen Tötung kam das SEM ebenfalls zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und im Übrigen auch denjenigen der Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise noch

E-58/2018 minderjährig und damit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Entsprechend habe er bis dahin auch nicht die Pflicht gehabt, seine Diensttauglichkeit prüfen und sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Einberufung zum obligatorischen Militärdienst über den eingereichten syrischen Haftbefehl äusserst unwahrscheinlich. Es müsse deshalb an der Authentizität des eingereichten Beweismittels gezweifelt werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Syrien nicht gegen das Militärstrafrecht verstossen habe, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in den Augen des syrischen Regimes als regierungsfeindliche Person gelte, die mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Allein die Befürchtung, künftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest; diese seien realistisch, plausibel und glaubhaft. Weil er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, sei er verhaftet und folglich bei den syrischen Behörden registriert worden. Er sei deswegen der Gefahr weiterer Festnahmen ausgesetzt gewesen. Innerhalb der (kurdischen) Jugendorganisation habe er zudem eine zentrale Rolle gespielt und sei immer vorne mitgelaufen. Er sei deshalb in den Fokus der syrischen Behörden geraten und habe begründete Furcht vor Verfolgung. Die Anschuldigung wegen vorsätzlicher Tötung, aufgrund welcher die Behörde ebenfalls nach ihm gesucht habe, sei sodann politisch motiviert gewesen. Hätte er sich nicht ins Ausland abgesetzt, hätte diese Angelegenheit, auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Blutrache in Syrien noch Bestand habe, für ihn schwere Folgen nach sich gezogen. Es sei weiter eine Tatsache, dass er sich der Militärdienstaushebung und der Militärdienstleistung nur durch die Flucht habe entziehen können. Nachdem er im wehrfähigen Alter sei, gelte er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Militärgesetzes. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, würden inhaftiert und verurteilt. In der Haft komme es zu Folter und Exekutionen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Viele junge Männer seien in Syrien bereits beim ersten Rekrutierungsgespräch eingezogen worden, weshalb man Angst davor gehabt habe, sich für die Aushebung und für die Ausstellung des Militärbüchleins bei den Behörden zu melden. Da er sich weder für das eine noch für das andere gemeldet habe, sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden. Dies bestätige der bei den Akten liegende Haftbefehl. Weiter seien keine

E-58/2018 medizinischen oder sonstigen Gründe bekannt, die gegen seine Militärdiensttauglichkeit sprechen würden. Im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung habe es das SEM unterlassen, sich mit einer möglichen Bestrafung zu befassen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es sodann, ihn zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nachdem eine illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellern entweder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Im Übrigen betätige er sich seit seiner Einreise in der Schweiz exilpolitisch. Auch aus diesem Grund habe er eine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu befürchten. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“, Auskunft vom 28. März 2015; „Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, Auskunft vom 23. März 2017) bei. 5.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, in der Beschwerdeschrift werde mehrmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Es sei jedoch festzuhalten, dass er anlässlich der Ausreise aus Syrien im Mai 2014 minderjährig und deshalb noch nicht im militärdienstpflichten Alter gewesen sei. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und teils an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. 6.2 6.2.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Demonstrationsteilnahmen, die Festnahme, die einmonatige Haft und die erlittene Folter sind insgesamt sehr vage, oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen. Sie vermitteln keineswegs den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. So konnte er beispielsweise den Ablauf der Demonstrationen, an denen er regelmässig teilgenommen haben will, und insbesondere die Demonstration, nach welcher er verhaftet worden sein soll, nicht detailliert beschreiben, dies obwohl ihm mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen diesbezüglich näher zu konkretisieren (A10/33, F165-169). Zu Recht stellt das SEM fest, dass es zudem nicht

E-58/2018 überzeugt und konstruiert wirkt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten, weil er anlässlich der Demonstrationen fotografiert worden sein soll und die Fotos den Behörden übergeben worden seien (A10/33, F199, F204), demgegenüber aber an anderer Stelle vorbringt, dass er nicht direkt gesehen habe, ob auch er fotografiert worden sei (A10/33, F200). Zur angeblichen Festnahme befragt, erklärte der Beschwerdeführer sodann in pauschaler Weise, er sei im Februar 2014 festgenommen worden und man habe ihn zum Militärsicherheitsposten nach C._______ gebracht (A10/33, F190, F192). Das genaue Datum seiner Festnahme konnte der Beschwerdeführer nicht nennen (A10/33 F190). Auf Nachfrage, wie viele Personen bei der Festnahme anwesend gewesen seien, antwortete er, dass er dies nicht wisse, weil er geschlafen habe. Die Sicherheitskräfte seien gekommen und hätten ihm sofort die Augen verbunden (A10/33, F193). Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, wie es den Sicherheitskräften gelungen sein soll, ins Haus und sogar bis ins Zimmer des Beschwerdeführers zu gelangen, ohne dass sie von ihm bemerkt worden wären. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass er wegen der verbundenen Augen nicht gesehen habe, wie viele Beamte bei der Festnahme zugegen gewesen seien. Gleichwohl will er bemerkt haben, dass seine Mutter versucht habe, die Beamten an der Festnahme zu hindern, es aber nicht geschafft habe, weil sie auf den Boden gestossen worden sei (A10/33, F195). Auch die Ankunft und seine erste Zeit im Gefängnis konnte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise detailliert beschreiben (A10/33, F208). Auf die Frage, ob er im Gefängnis befragt worden sei, reagierte der Beschwerdeführer äusserst ausweichend, indem er erklärte, durch das syrische Regime werde man nicht befragt, sondern nur gefoltert und kam sofort – völlig aus dem Zusammenhang gerissen – auf die Ausstellung seiner syrische Identitätskarte zu sprechen (A10/33, F218). 6.2.2 Der Beschwerdeführer will gemäss eigenen Angaben einen ganzen Monat in Haft gewesen sein. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage ist, den Gefängnisalltag, die Haftbedingungen oder seine Zelle genau zu beschreiben. Dies war jedoch nicht der Fall. Seine Aussagen zur Haft blieben äusserst vage und lassen jegliche Interaktionsschilderungen, Realkennzeichen und individualisierte Beschreibungen vermissen. Er konnte sodann weder zum Sicherheitspersonal noch zu einem Mitgefangenen, mit welchem er sich zeitweise eine Zelle geteilt haben will, nähere Ausführungen machen (A10/33, F224, F228-F230, F232-F238).

E-58/2018 Schliesslich vermochte er auch über das von ihm geltend gemachte einschneidendste Erlebnis, die erlittene Folter, keine dezidierten und von Realkennzeichen geprägten Angaben zu machen. So erklärte er auf die Frage, was er mit „Folterung“ meine, er sei immer auf die Füsse und auf den Rücken geschlagen worden (A10/33, F219). Auf Nachfrage führte er aus, man sei meistens mit Handschellen an der Wand aufgehängt und von hinten auf den Rücken geschlagen worden. Oder man habe auf einem Stuhl gesessen, an welchem die Füsse mit einem Seil sowie einer Stange befestigt worden seien und man sei dann mit einer Peitsche geschlagen worden (A10/33, F220). Erst im späteren Verlauf der Anhörung, als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Gefängnis zu beschreiben und Angaben zu den Tätern zu machen, brachte er vor, man sei auch mit Strom gefoltert worden (A10/33, F232). Die Aussagen blieben jedoch in ihrer Gesamtheit rudimentär und bezeichnen gängige und allseits bekannte Foltermethoden des syrischen Regimes. Weitergehende Ausführungen zur Folter, die den Eindruck selbst erlebter Geschehnisse vermitteln, namentlich zu seinen eigenen Empfindungen, seinen Gedanken und Ängsten, finden sich hingegen nicht. Dies wäre angesichts seines noch jungen Alters und angesichts der ersten Gewalterfahrungen im Kontext mit dem syrischen Regime, dessen brutale Methoden den Beschwerdeführer zur Teilnahme an Demonstrationen bewegt haben soll, jedoch zu erwarten gewesen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie eines Fotos eingereicht, welches sein Bruder unmittelbar nach der Haft von seinem Rücken aufgenommen haben soll. Das Foto zeigt auf der linken Schulter jedoch lediglich oberflächliche rote Kratzer, keine offene Wunde, weder Hämatome noch Vernarbungen. Ungeachtet der Frage, ob die Rückenansicht dem Beschwerdeführer überhaupt individuell zugeordnet werden kann, lassen sich diese Kratzspuren kaum mit einer über einen Monat hinweg erfolgten permanenten Folter durch Peitschenschläge auf den Rücken vereinbaren. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch kein Foto seiner Arme und Füsse eingereicht, welche ebenfalls – sofern sie in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art (Fesseln und Aufhängen an Haken) stattgefunden hätten – Spuren der Folter aufgewiesen hätten. 6.2.4 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Den vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabenichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.

E-58/2018 6.3 6.3.1 Auch die Schilderungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tötung eines Denunzianten erweisen sich als unglaubhaft. So ist auch dieses Vorbringen in sich weder schlüssig, noch nachvollziehbar und plausibel. Wie das SEM zu Recht feststellt, war der Beschwerdeführer sodann nicht in der Lage, konkrete Verfolgungsmassnahmen vonseiten der syrischen Behörden und den Angehörigen des angeblich getöteten Arabers vorzubringen, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Freunde anlässlich einer Demonstration in eine tätliche Auseinandersetzung geraten sein wollen (A10/33, F251). Auf die Frage, wie er erfahren habe, dass die syrischen Behörde nach ihm und seinen Kollegen gesucht hätten, erklärte der Beschwerdeführer in nicht überzeugender Weise, die Behörden seien oft bei ihnen vorbeigegangen, sei es am Tag oder in der Nacht. Er sei aber nicht zu Hause gewesen (A10/33, F251), weil er nach dem Vorfall an der Demonstration nicht oft zu Hause übernachtet, sondern sich bei Kollegen und Bekannten aufgehalten habe (A10/33, F255). In Widerspruch dazu führte er dann aber aus, ein Dorfbewohner, welcher einen Laden im Quartier des Getöteten gehabt habe, habe ihnen mitgeteilt, dass die Angehörigen des Getöteten sie für den Tod verantwortlich machen und nach ihnen suchen würden (A10/33, F255). Danach gefragt, weshalb er sich nach der Auseinandersetzung an der Demonstration bei Kollegen versteckt habe, obwohl der Araber ja noch nicht tot gewesen sei, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung zu liefern (A10/33, F262). 6.3.2 Auch diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, nimmt er in seiner Beschwerdeschrift doch überhaupt keinen konkreten Bezug dazu, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss der Unglaubhaftigkeit gezogen haben soll. Es kann vor diesem Hintergrund darauf verzichtete werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unglaubhaft erweisen, kann sodann auch auf eine Prüfung der Asylrelevanz nach Art. 3 Abs. 1 AsylG verzichtet werden. 6.4 6.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen seiner Vernehmlassung ferner richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig war, was gegen die

E-58/2018 geltend gemachte Furcht vor Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise spricht. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung zudem explizit zu Protokoll gegeben, er habe während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Rekrutierungsaufforderung erhalten (A10/33, F267-271). Entsprechend wurde er auch nicht auf seine Diensttauglichkeit hin untersucht. Der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische „Haftbefehl“ würde aber voraussetzen, dass er vorgängig militärisch ausgehoben beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht erhebliche Zweifel an der Authentizität des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten „Haftbefehls“ geäussert und diesem Dokument die Beweistauglichkeit abgesprochen. 6.4.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, ist in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien, erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Diese Ausnahmevoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist. Den Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich dessen Familie aktiv in der politischen Opposition betätigt hätte. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Auf die Äusserung des Beschwerdeführers in seiner Rechtmitteleingabe, wonach die Familienangehörigen eines Wehrdienstverweigerers ebenfalls mit einer Bestrafung zu rechnen hätten, ist deshalb nicht näher einzugehen. Im Zusammenhang mit den in der Beschwerde zitierten Fällen führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern die dort dem

E-58/2018 Entscheid zu Grunde liegenden Konstellationen mit seiner Situation identisch seien. Vielmehr wird darauf verwiesen, die betroffenen Personen hätten, nebst dem, dass sie illegal ausgereist seien, gegen weitere behördliche Ausreise- respektive Rekrutierungsbestimmungen verstossen. Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot demzufolge nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4.3 Im Übrigen ist die blosse Furcht, in der Zukunft für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den Militärdienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückkehr nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.5 In der Beschwerde wird sodann pauschal geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde auch in der Schweiz aktiv und mutig auftreten, weshalb Spitzel in der Schweiz ihn mit Sicherheit kennen würden (Beschwerde S. 10 [Art. 5]). Weitere Angaben zu einem exilpolitischen Engagement finden sich nicht. Mangels Substanziierung oder anderer aus den Akten hervorgehender Anhaltspunkte kann eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen und vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-58/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2018 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-58/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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