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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2022 E-5794/2019

7. Juli 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,845 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5794/2019

Urteil v o m 7 . Juli 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli, Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (…).

E-5794/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Dezember 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Dezember 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz), wo er während acht Jahren die Schule besucht und bis zum 15. Lebensjahr mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern gelebt habe; sein Vater sei (…) verstorben. Politisch oder religiös sei er nie aktiv gewesen und er sei nie Mitglied oder Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahre 1995 seien sie kriegsbedingt aus B._______ vertrieben worden und er habe fortan in C._______ (Mullaitivu- Distrikt, Nordprovinz, Vanni-Gebiet) zusammen mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester gelebt. Seine andere ältere Schwester sei bereits mit (…) Jahren zu den LTTE gegangen, für die sie (…) im Kampf gefallen sei. Ab 2002 hätten sie wieder im Heimatdorf gelebt. Da später Angehörige von Märtyrerfamilien erschossen worden seien, habe er sich im Jahr (…) einen Pass ausstellen lassen, um von Sri Lanka nach D._______ auszureisen. Die Ausstellung des Visums habe sich indessen verzögert, weshalb er nach E._______ gereist sei, von wo er jedoch mangels Aufenthaltsbewilligung nach einem Monat wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Am (…) 2007 sei er in Colombo vom CID (Criminal lnvestigation Department) festgenommen, entführt, befragt und misshandelt worden, weil er wegen seiner Auslandreise in Verdacht geraten sei, Mitglied der LTTE zu sein. Im (…) 2008 sei er aus der Haft freigelassen worden und er habe fortan in F._______ (Distrikt Killinochchi, Nordprovinz, Vanni-Gebiet) gelebt, zumal er nach seiner anfänglichen Rückkehr nach B._______ dort von Soldaten gesucht worden sei. Als der Krieg sich zu Ende geneigt habe, habe er sich (…) 2009 auf Empfehlung der srilankischen Armee als Mitglied einer Märtyrerfamilie registrieren lassen, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Dort sei er allerdings trotz dieser Registrierung von Beamten des CID in einem weissen Kleinbus abgeführt worden, weil diese ihn auf ihnen verfügbaren Fotos mit seiner gefallenen Schwester verwechselt hätten – sie hätten sich durchaus ähnlich gesehen – beziehungsweise weil er auf Fotos zusammen mit LTTE-Anhängern zu sehen gewesen sei. In der Folge sei er während über sieben Jahren bis im August beziehungsweise Oktober 2016 in der Abgeschiedenheit bei Vavuniya festgehalten,

E-5794/2019 regelmässig befragt und misshandelt und unter anderem zur Identifizierung von Personen eingesetzt worden. Eine Zugehörigkeit zu den LTTE habe er wahrheitsgemäss stets abgestritten. Von den Misshandlungen habe er insbesondere noch Narben an den (…) und Rückenschmerzen. Durch den Verkauf von Grundstücken und Vieh seines Onkels habe schliesslich seine nicht offizielle Freilassung mittels Geldzahlung durch einen Singhalesen erwirkt werden können. Zurück in seinem Heimatdorf habe er als (…) gearbeitet. Zudem habe er eine (…) besucht, was ihm nach der langen Haftzeit geholfen habe. (…). Negative Konsequenzen habe dieser Schritt für ihn aber keine gehabt. Letztlich Auslöser für seinen Ausreiseentschluss sei ein Ereignis vom 23. Oktober 2016 gewesen, als im Anschluss an die Tötung zweier Studenten zwei Polizisten in einem Laden in B._______ ermordet beziehungsweise mit Messern verletzt worden seien. An jenem Tag sei er am Morgen mit einem ehemaligen Schulkameraden in (…) gegangen. Am Arbeitsplatz habe ihm seine Tante dann telefonisch mitgeteilt, dass die Behörden vorbeigekommen seien und ihn mündlich zu einem Besuch im CID-Camp in G._______ auf den (…) Oktober 2016 vorgeladen hätten. Der Aufforderung habe er Folge geleistet. Im Camp sei er über den Vorfall mit den Polizisten und über allfällige Verbindungen zu den LTTE und zur berüchtigten «Hawa»-Gruppe befragt worden. Da er wahrheitsgemäss weder Kontakte zu besagten Gruppen noch irgendwelche Kenntnisse über den Vorfall mit den Polizisten eingeräumt habe, ihm aber nicht geglaubt worden sei, sei er mit Schlägen und «Waterboarding» gefoltert worden. Seither gehe es ihm psychisch nicht gut. Erst am nächsten Morgen habe man ihn mit der Auflage, sich für eine zweite Befragung bereitzuhalten, gehen lassen. Am (…) November 2016 habe er eine Vorladung erhalten, gemäss welcher er am Nachmittag beziehungsweise am (…) November 2016 beim Polizeiposten in G._______ zu erscheinen habe. Am Tag davor habe er sich nach Colombo abgesetzt, weil er keine Schläge und Misshandlungen mehr habe ertragen wollen. Am (…) Dezember 2016 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg legal und kontrolliert mit seinem eigenen, echten Reisepass verlassen. Via H._______ sei er nach I._______ gereist und sodann auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder am 11. Dezember 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Dabei habe er zwar Grenzkontrollen erlebt, jedoch sei er nie persönlich kontrolliert worden; der ihn begleitende Mann habe alle Formalitäten erledigt. Auch die Tatsache, dass er aufgrund seines Gefängnisaufenthalts in Sri Lanka keine Frau finden und man ihm kaum Arbeit geben würde, habe zum Ausreiseentschluss beigetragen. Nach seiner Ausreise sei seine Tante seinetwegen mitgenommen und für einen Tag festgehalten worden. Über das Schicksal seines Schulfreundes habe er keine Informationen. In der Schweiz befänden sich bereits seine Schwester

E-5794/2019 und seine Mutter. Sein Bruder sei verschollen. In Sri Lanka lebten als Verwandte nur noch seine Tante und eine Grossmutter. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere seine alte Identitätskarte, eine im Jahre 2008 ausgestellte «family registration card», verschiedene Fotos von Familienangehörigen und Verwandten, Nachbarn und Bekannten – darunter auch ehemalige LTTE-Angehörige –, Fotos angeblich seiner Schwester als LTTE-Kämpferin sowie eine vom (…) November 2016 datierende Vorladung der Polizei («police message form») zwecks seiner Befragung zu den Akten. Beweise für seine siebenjährige Inhaftierung könne er nicht vorlegen, da kein Urteil existiere und die Freilassung «illegal», gegen Bezahlung erfolgt sei. Sein Pass sei beim Schlepper in der Türkei geblieben und seine aktuelle Identitätskarte hätten CID-Beamte am (…) November 2016 bei der Suche nach ihm bei ihm zuhause in Gegenwart seiner Tante mitgenommen. Für die weiteren Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Das SEM zog die Akten der Schwester (N […]) und der Mutter (N […]) bei. Das Asylgesuch der Schwester vom 8. August 2006 entschied das damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFM) mit Verfügung vom 22. September 2006 mit der Feststellung, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft mangels Fluchtgründen (Einreise zwecks […]) nicht erfülle, sie aber das Familienasyl unter Feststellung der von ihrem Ehemann abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft erhalte. Das Asylgesuch der Mutter vom 6. Januar 2008 wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung des BFM vom 5. September 2008 unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, weil die Asylvorbringen als nicht glaubhaft erkannt wurden; gleichzeitig wurde sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) sowie deren Vollzug an (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Mit dem Entscheid wurden ihm zudem die editionspflichtigen Akten zugestellt. C. Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen

E-5794/2019 diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Subeventualiter beantragt er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2019 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter die zuvor bereits am 6. November 2019 provisorisch verfügte Feststellung des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Verfahrens. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 2. Dezember 2019 eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2019 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, unter Einräumung einer Frist bis zum 12. Dezember 2019 zur Einreichung einer Replik und mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Die Frist verstrich ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-5794/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn

E-5794/2019 die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-5794/2019 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einenteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Zwar sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka in Haft befunden habe. Die angebliche siebeneinhalb Jahre dauernde Inhaftierung aufgrund des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft erscheine jedoch nicht glaubhaft, da viele Angaben hierzu nicht plausibel seien. Insbesondere sei es in Anbetracht seines persönlichen Profils sehr unwahrscheinlich, dass die Behörden ein derartiges Interesse an ihm hätten und ihn über einen derart langen Zeitraum wegen Verdachts der LTTE- Zugehörigkeit hätten festhalten sollen. Gemäss eigenen Angaben sei er denn auch nie Mitglied oder Unterstützer der LTTE in irgendeiner Form gewesen. Die einzigen konkreten Verbindungen zur LTTE seien einerseits seine (…) getötete Schwester und andererseits Nachbarn gewesen. Sein Profil (Zugehörigkeit zu einer Märtyrerfamilie und Kontakte zu LTTE-Mitgliedern beim damaligem Aufenthalt im Vanni-Gebiet) sei als schwach einzustufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die srilankischen Behörden seinetwegen derartige Ressourcen über eine derart lange Zeit hätten aufwenden sollen. Die Aussage eines auf ihm lastenden LTTE-Verdachts wegen der Zugehörigkeit der Schwester bei der LTTE stehe zudem im Widerspruch zur andern Aussage, wonach der Grund seiner trotz Registrierung als Angehöriger einer Märtyrerfamilie erfolgten Festnahme in seiner Verwechslung mit der ihm ähnelnden Schwester durch die Behörden liege. Wäre es tatsächlich zu dieser Verwechslung gekommen, was an sich schon unwahrscheinlich sei, hätten die Behörden ihn kaum der Mitgliedschaft bei der LTTE bezichtigt, weil seine Schwester ebenfalls bei der LTTE gewesen sei. Auch seine angebliche mehrmalige Aufgabe der Identifizierung von LTTE-Mitgliedern als möglicher Grund für seine lange Festhaltung ergebe angesichts seines beschriebenen Profils wenig Sinn, da er als Nichtmitglied nicht über für die srilankischen Behörden wertvolle Informationen betreffend die LTTE verfügt hätte, welche typischerweise ein höherrangiges Mitglied hätte liefern können. Die Umstände und Dauer der vorgebrachten Haft seien daher unglaubhaft. Weiter sei nicht plausibel, dass

E-5794/2019 er nicht rehabilitiert worden seien, da die srilankischen Behörden ihn gemäss eigenen Aussagen der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt hätten. Anstelle der nicht nachvollziehbaren und mithin unglaubhaften langen Haftdauer und Festhaltungsgründe sei vielmehr davon auszugehen, dass er längere Zeit vor der Ausreise im Heimatdorf wohnhaft gewesen sei. Diese Einschätzung werde durch die mehrfach widersprüchlichen Angaben in der BzP und in der Anhörung betreffend den Freilassungszeitpunkt, den (…)zeitpunkt, die Arbeitstätigkeiten und die betreffende Ereignischronologie zwischen August und Oktober 2016 untermauert. Eine aktuelle Verfolgung durch die srilankischen Behörden aufgrund seines Profils müsse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft eingestuft werden. Seine vorgebrachte Festnahme und Folterung durch CID-Beamte im Zusammenhang mit einem Angriff auf Polizisten und die angeblichen Befürchtungen im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung eines zweiten Befragungstermins seien im Weiteren wenig substantiiert, ferner unplausibel sowie widersprüchlich, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen bestünden. Diese ermangelten erlebnisgeprägter Elemente sowie genügender Substanz. Auch seine erklärten Absichten, Reaktionen und Vorgehensweisen nach dem angeblichen, von Folter begleiteten Verhör und ab der zweiten Vorladung seien weder plausibel noch nachvollziehbar noch substanziiert. Zudem erscheine es realitätsfremd, dass er sich in der Woche nach der Freilassung nicht zwecks Auslotung von Handlungsoptionen bei seinem ehemaligen Schulkameraden nach dessen Verbleib und nach Informationen erkundigt habe. Ausserdem habe er sich widersprüchlich zum Schicksal der am 23. Oktober 2016 angegriffenen zwei Polizisten geäussert. Weiter wirkten seine Aussagen bezüglich seiner Treffen mit dem Schulkameraden konstruiert und betreffend die Gründe des Treffens und des nachfolgenden Ladenbesuchs ungereimt. Die Unstimmigkeiten habe er auf Vorhalt hin nicht zu klären vermocht. Die eingereichte schriftliche Vorladung vermöge die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen nicht zu zerstreuen, denn das Dokument weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei dementsprechend leicht zu fälschen, weshalb der Beweiswert eingeschränkt sei. Insgesamt seien somit die Vorbringen betreffend die langjährige Haft und die Verfolgung durch das CID aufgrund des Mangels an Substanziiertheit und Plausibilität sowie des Vorliegens von Widersprüchen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Von der Abhandlung weiterer Ungereimtheiten und der Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen könne abgesehen werden.

E-5794/2019 Eine bei der Rückkehr nach Sri Lanka allfällig dennoch bestehende und anhand der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfende begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG sei sodann im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dies gelte auch für Befragungen und Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka zu einem bestimmten Zeitpunkt in Haft befunden habe. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Verfolgungssituation seien die Gründe für eine mögliche Inhaftierung jedoch nicht feststellbar. Eine Inhaftierung – auch eine langjährige – ohne anschliessende Verfolgungshandlungen entfalte noch keine Asylrelevanz. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass er nach Kriegsende bis Ende 2016 in seiner Heimatregion in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte allgemein und individuell zumutbar. Der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer habe unter Berücksichtigung seiner oben erkannten unglaubhaften Aussagen vor der Ausreise über längere Zeit in der Nord- beziehungsweise Ostprovinz gelebt. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 grundsätzlich und bei Erfüllung der individuellen Kriterien zumutbar. Er verfüge in seinem Heimatdorf B._______ über eine eigene Bleibe mit kleinem

E-5794/2019 Grundstück. Nebenan wohne seine Tante, auf deren Unterstützung er zählen könne, und zudem seien seine Onkel für seine Ausreise aufgekommen. Es sollte ihm daher nach einer Anpassungszeit grundsätzlich möglich sein, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, zumal er über Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen verfüge. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, er würde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM übergehe bei seiner Gesamtwürdigung der Unglaubhaftigkeit der langjährigen Inhaftierung wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den LTTE die einzelnen Vorbringen und es widerspreche sich, wenn es zwar eine Inhaftierung nicht gänzlich ausschliesse, die konkret vorgebrachte Haft aber gleichwohl in Abrede stelle. Es gelte zu bemerken, dass er die Haftdauer übereinstimmend angegeben und unter anderem Angaben zu Mitgefangenen, zu verschiedenen Inhaftierungsorten, zum normalen Tagesablauf, zu seiner zwangsweisen Einsetzung zwecks Identifikation von LTTE-Personen, zu seiner Freilassung sowie zu seinen durch die Misshandlungen geschundenen und vernarbten (…) gemacht habe. Konkretisierende Nachfragen hierzu seien unterblieben. Dadurch habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt, den Sachverhalt unzureichend erfasst und ihm die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgesprochen. Weiter treffe es nicht zu, dass er ein zu geringes Profil für eine Verfolgung aufweisen würde. Mit der Schwester in einer Kampfeinheit zähle er zu einer LTTE-Familie und er selber habe während des Bürgerkrieges in LTTE-kontrolliertem Gebiet gelebt, wo zwangsläufig Unterstützung eingefordert worden sei. Im Bekanntenkreis habe er Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern gepflegt – so zum Nachbar – und er sei selber der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt worden, worauf auch vorgelegte Beweismittel hindeuteten. Hinzu kämen Aussagen von Dritten, die ihn belasteten. Aufgrund all dieser Umstände sei nicht auszuschliessen, dass die Behörden bei ihm von einer LTTE-Mitgliedschaft ausgegangen seien und ihn deswegen über sieben Jahre gefangen gehalten hätten. Das SEM stütze sich sodann bei der Erkennung von Widersprüchen zu Unrecht auf zeitliche Angaben bei der BzP ab, obwohl er in der Anhörung (dort F59 f.) darauf hingewiesen habe, dass er bei der BzP «abgeklemmt» worden sei. Zudem habe er im Rahmen der Anhörung konkrete Angaben zu den Vorfällen im Oktober 2016 wie auch ergänzende zeitliche Angaben gemacht, die in sich stimmig und nachvollziehbar seien. Von entscheidender Bedeutung seien zudem seine Schlag- und Folterspuren an den (…), welche mit

E-5794/2019 seinen Vorbringen übereinstimmten und diese ausreichend glaubhaft machten beziehungsweise nachweisen würden. Auch diesbezüglich hätte das SEM vor einer Unglaubhaftigkeitserkenntnis ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. Die Sache sei daher zwecks Nachholung unterlassener Untersuchungshandlungen, zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls er direkt als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Auch die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Befragung durch das CID und seiner Vorladung zu einem zweiten Befragungstermin sei nicht gerechtfertigt. In seinen Ausführungen habe er in Übereinstimmung mit recherchierbaren Fakten und Berichten angegeben, dass er im Zuge der (sich am 23. Oktober 2016 ereigneten) Verletzung zweier Polizisten zur Befragung vorgeladen, dabei zur Hawa-Gruppe befragt sowie mittels «Waterboarding» und Schlägen gefoltert worden sei. Trotz Freilassung am folgenden Tag habe seine Tante danach eine Vorladung zu seiner erneuten Befragung erhalten und ihn benachrichtigt. Die Vorladung habe er als Beweismittel ins Recht gelegt. Plausibel sei ebenso, dass er zur «Hawa-Gruppe bzw. recte zur Aava Gang» befragt worden sei, nachfolgend um sein Leben habe fürchten müssen und sich daher zur Flucht entschlossen habe, zumal die Messlatte bereits bei der ersten Befragung EMRK-widrig angelegt worden sei. Da der Fall bis heute nicht geklärt sei, dürfte auch sein Verfolgungsrisiko nach wie vor aktuell sein. Allein schon diese menschenrechtswidrige spezialpolizeiliche Befragung verbunden mit Folter stelle einen asylrelevanten staatlichen Übergriff dar, der zu seiner Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl führen sollte. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verneinung von in seiner Person bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr. Aufgrund obiger Ausführungen sowie seiner Zugehörigkeit zu einer Märtyrerfamilie und des klaren Verdachts der Behörden auf Zugehörigkeit zur LTTE ergebe sich eine erhebliche Gefahr ernsthafter Benachteiligung, die sich nicht in einer blossen Rückkehrkontrolle, sondern in neuer Verfolgung niederschlagen würde. Indem das SEM die Vorbringen als unsubstanziiert würdige, lege es einen falschen Massstab für die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG an. Der Sachverhalt sei auch hierbei nur mangelhaft erfasst und die Sache müsse entsprechend an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sollte nicht direkt das Asyl gewährt werden können.

E-5794/2019 Schliesslich hält der Beschwerdeführer der vorinstanzlich erkannten und insbesondere auf die Urteile E-1866/2015 und BVGE 2011/24 abgestützten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen, dass er gemäss seinen vorstehenden Ausführungen durchaus in mehrfacher Hinsicht ein Risikoprofil aufweise, welches zumindest bei der Zumutbarkeitsfrage berücksichtigt werden müsse. In der Nordprovinz sei die Armeepräsenz noch ausserordentlich stark und der geringste Verdacht reiche aus, um von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Da nach wie vor der Prevention of Terrorism Act (PTA) angewandt werde, wäre er im Fall einer Verhaftung weitgehend schutzlos und behördlicher Willkür und Folter ausgesetzt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Jaffna-Distrikt nur noch seine Tante lebe, wogegen alle nahen Verwandten (Mutter und Schwester) aus Sri Lanka ausgereist seien. Ihm fehle daher dort ein sozialer Rückhalt. Eine innerstaatliche Alternative stehe ihm nicht offen, zumal er aufgrund seiner zwei längeren Verhaftungen aktenkundig vermerkt sein müsse. Weiter sei die generelle Menschenrechtslage in Sri Lanka gemäss Berichten unverändert schlecht und die Unterdrückung der tamilischen Minderheit halte an. Die Notstandgesetze seien weiterhin in Kraft und staatliche Gewalt bleibe ungesühnt. Der Stillstand bei der Aussöhnung wie auch die Weitergeltung des PTA machten eine Rückkehr generell unzumutbar. Die auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abgestützte Länder-Einschätzung des SEM überzeuge angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung von Länderberichten von Amnesty International, von UK Home Office und der SFH betreffend insbesondere die menschenrechtswidrige Behandlung von LTTE-Verdächtigen und den stockenden Aufarbeitungsprozess zu staatlichen Kriegsverbrechen gegenüber den Tamilen nicht. Ihm sei eine Rückkehr nicht zumutbar. Er habe somit zumindest Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Bericht des J._______ vom 18. November 2016 betreffend die Ereignisse um die erwähnte Tötung zweier Studenten vom Oktober 2016 zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Standpunkten und Erwägungen fest, zumal es keine neuen erheblichen Argumente oder Tatsachen erkenne. Den Vorwurf einer widersprüchlichen Argumentation dahingehend, dass es einerseits die Vorbringen als unglaubhaft einstufe und andererseits eine Inhaftierung dennoch nicht ausschliesse, weist es unter Hinweis auf seine Verfügung zurück, denn dort würden die Gründe der angeblichen Inhaftierung in Verbindung mit der langen Haftdauer als unglaubhaft erachtet, nicht aber eine allfällige kürzere Inhaftierung aus anderen

E-5794/2019 Gründen. Zudem weise wie erwähnt auch eine langjährige Inhaftierung ohne anschliessende Verfolgungshandlungen noch keine Asylrelevanz auf. Der J._______-Bericht ändere ebenfalls nichts an der erkannten Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch das CID, denn er weise keinerlei konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf; zudem habe das SEM nicht die Glaubhaftigkeit des im Bericht aufgeführten Vorfalls und dessen Konsequenzen an sich in Abrede gestellt, sondern vielmehr beurteilt, inwiefern die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch das CID gegen den Beschwerdeführer im Kontext dieses Vorfalls als glaubhaft einzuschätzen seien. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,

E-5794/2019 Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. 5.2 Die in der Beschwerde in diesen Themenzusammenhängen erhobenen formelle Rügen haben eine potenzielle Eignung, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu beurteilen sind (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 5.2.1 Den Rückweisungsantrag zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Sache stützt der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Rüge, dass das SEM Abklärungen und insbesondere konkretisierende Nachfragen zu den von ihm vorgebrachten Misshandlungsspuren (Folterspuren am Körper, insb. geschundene und vernarbte […]) unterlassen, dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt habe. Das SEM hätte nach seiner Auffassung vor einer Unglaubhaftigkeitserkenntnis ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen, zumal angesichts seines Profils (Zugehörigkeit zu einer Märtyrerfamilie, Kontakte zu LTTE-Mitgliedern beim damaligem Aufenthalt im Vanni-Gebiet, Verdacht der Behörden auf eigene Zugehörigkeit zur LTTE), das im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka ein gefährdungsbegründendes Potenzial aufweise. 5.2.2 Diese Rügen sind aus den vom Beschwerdeführer genannten, aber auch aus weiteren Gründen berechtigt: Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der BzP und in der Anhörung Inhaftierungen und Folterungen durch die Behörden geltend gemacht. Diese geltend gemachten Inhaftierungen werden vom SEM aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erkannt. Wenngleich nicht ausdrücklich, aber zumindest implizit erachtet das SEM somit auch die dabei angeblich erlittenen Folterungen und Misshandlungen als unglaubhaft. Bei dieser Ausgangslage kommt der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Folterungen und Misshandlungen rechtsrelevante Bedeutung zu.

E-5794/2019 Es stellt sich in sachverhaltlicher Hinsicht zum einen die Frage, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet überhaupt solche erlitten hat (und entsprechende Verletzungsbilder aufweist), und zum andern in welchem Zusammenhang er diese erlitten hat. Die Schilderung seiner behauptungsgemäss erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP erst in allgemeiner Form (vgl. Protokoll BzP [Akte A7] Ziff. 7.01, 7.02 und 8.02). In der Anhörung (Akte A14) konkretisiert er diese jedoch: Insbesondere nennt er in F71 eine von einem Gewehrkolben stammende Narbe am (…), in F80 ausgerissene (…), in F94, F100, F168 und F186 mehrere ausgeschlagene (…), in F94-96 Narben und weitere Verletzungsspuren von Schlägen und von Verbrennungen durch (…) sowie in F97 und F186 dauerhafte innere (…)schmerzen durch (u.a.) Stiefeltritte. Der Beschwerdeführer beanstandet zurecht das Unterlassen von Nachfragen hierzu durch das SEM. Auch sind die Verletzungen nicht dokumentiert. Es wäre Teil der Abklärungs-, Untersuchungs- und Beweiserhebungspflicht des SEM gewesen, diese Verletzungen in Form von Fotografien, zumindest Beschreibungen oder mittels Einforderung eines ärztlichen Berichts aktenkundig zu machen und zu prüfen, ob deren geltend gemachte Ursachen überhaupt mit den Verletzungs- und Krankheitsbildern übereinstimmen können beziehungsweise ob diese aufgrund des Spurenbilds nicht anderweitige, nicht rechtserhebliche Ursachen haben. Beachtenswert ist vorliegend aber nicht nur eine Missachtung der erwähnten behördlichen Verfahrenspflichten, sondern ein eigentliches Desinteresse des SEM an einer diesbezüglichen Sachverhaltsabklärung und –feststellung. Dieses Desinteresse manifestiert sich beispielsweise in der Weigerung des SEM, vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerbotene Beweise für diese Vorbringen abzunehmen, so insbesondere indem das SEM dem Beschwerdeführer die von diesem anerbotene Präsentation seiner (behauptungsweise) verschiedenartigen Spuren von (…)- und (…)verletzungen ausschlug (vgl. F80 und F94-96). In der angefochtenen Verfügung finden die Verletzungsspuren und insbesondere Narben im Sachverhaltsteil denn auch keine explizite Erwähnung und sie bleiben ebenso in der Würdigung des Sachverhalts – sei es bei der Beurteilung unter dem Aspekt von Art. 3 und 7 AsylG oder bei der Prüfung des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse – unerwähnt. Angesichts der potenziellen Relevanz dieser anerbotenen Beweise für die nähere Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sowie deren flüchtlingsrechtlicher und vollzugsrechtlicher Bedeutsamkeit – im Besonderen für die Gesamtbeurteilung des gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 zu prüfenden Risikoprofils (vgl. dort insb.

E-5794/2019 E. 8.4.5 und 8.5.5) – ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar. Die Vernehmlassung des SEM äussert sich zu den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang deponierten Beanstandungen ebenfalls nicht. 5.3 Da nach dem Gesagten nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden und mithin eine lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und –feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Sachverhaltsabklärung und -feststellung Sache der Vorinstanz ist und dem Beschwerdeführer im Falle eines für ihn ungünstigen Ergebnisses von weiteren Abklärungen oder einer fehlerhaften vervollständigenden Sachverhaltsfeststellung durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht der Rechtsweg abgeschnitten würde. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig, insbesondere unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist entsprechend im Kassationsantrag gutzuheissen. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen und den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 11. November 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in den Hauptanträgen (Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7

E-5794/2019 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5794/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

E-5794/2019 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2022 E-5794/2019 — Swissrulings