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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2009 E-5793/2009

18. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,176 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung V E-5793/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Bosnien-Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5793/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (...) auf dem Landweg verliess und am 17. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 20. August 2009 im B._______ summarisch befragt und am 1. September 2009 (...) gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gewohnt, welches Dorf sich etwa (...) vor der Grenze zur Republik D._______ befinde, dass immer wieder mit Schlagstöcken bewaffnete Gruppen von Serben gekommen seien, die Einwohner eingeschüchtert und verprügelt hätten und gelegentlich auch Schüsse gefallen seien, dass er von seinen Kollegen erfahren habe, dass die Serben mehrfach nach den Umständen gefragt hätten, wie sein Vater im (Bosnien-)Krieg umgekommen sei, dass die Betroffenen und der Bürgermeister die Vorfälle jeweils der Polizei gemeldet hätten, diese jedoch nichts unternommen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Bosnien-Herzegowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle nur vom Hörensagen kenne und substanziierte Hinweise für eine konkrete Gefährdung fehlen würden, E-5793/2009 dass seinen Aussagen Realkennzeichen wie Anschaulichkeit, Details und persönliche Betroffenheit fehlen würden, weshalb seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass die Vorbringen im Übrigen auch nicht asylrelevant seien, da in Bosnien-Herzegowina ein funktionierender Schutzapparat bestehe, und es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, diesen um Schutz anzugehen, dass der Tod seines Vaters im Jahre (...) und seiner Schwester im Jahre (...) im damals herrschenden Bürgerkrieg begründet seien, weshalb er aus diesen Ereignissen keine Asylrelevanz für sich ableiten könne, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und auch zumutbar sei, dass die medizinische Versorgung in Bosnien-Herzegowina flächendeckend gewährleistet sei und sich aus den Akten ergebe, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten, zeitweilig auftretenden (...) jeweils auch im Heimatland behandeln konnte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Beurteilung seines Asylgesuches beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum ersucht, die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über dieses Verfahren zu unterlassen, dass er der Beschwerde zur Stützung seines Asylgesuches ein Bestätigungsschreiben seiner heimatlichen Wohnsitzgemeinde E._______ vom 2. September 2009 samt deutscher Übersetzung als Beweismittel beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5793/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-5793/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung mehrmals aussagte, er sei nie Opfer der Übergriffe durch die Serben geworden und habe lediglich von betroffenen Kollegen erfahren, dass diese - vor allem nachts - ins Dorf eindringen und Einwohner verprügeln würden (Akten BFM A 1/8 S. 4 und A 7/14 F62 und F90), E-5793/2009 dass er weiter ausführte, mit den Serben keinen direkten Kontakt gehabt zu haben und lediglich von zwei Kollegen darüber informiert worden zu sein, dass diese sich mehrmals nach den Umständen des Todes seines Vaters im Krieg erkundigt hätten (A 7/14 F63 f.), dass er erklärte, die Vorfälle seien jeweils der Polizei gemeldet worden (A 7/14 F78), dass er jedoch nicht wisse, ob diese die Sache untersucht habe, und er sicher sei, dass sich die Vorfälle immer wiederholen würden (A 7/14 F87), dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte und zur Begründung ausführte, seine Aussagen entbehrten Realkennzeichen, seien detailarm und erweckten nicht den Eindruck persönlicher Betroffenheit, dass dieser Argumentation entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nie geltend machte, selbst Opfer der Übergriffe durch Serben gewesen zu sein und er somit keine genauen Angaben zu den Vorfällen machen konnte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzweifelt, jedoch mit der Vorinstanz einig geht, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe zu verneinen ist, dass nämlich keine staatliche Verfolgung vorliegt und sowohl der Schutzwille als auch grundsätzlich die Schutzfähigkeit den Behörden Bosnien-Herzegowinas nicht abgesprochen werden können, dass abgesehen davon die geltend gemachten Übergriffe auch nicht die für die Bejahung der Asylrelevanz benötigte Intensität aufweisen, und es zudem an ihrer Zielgerichtetheit fehlt, verprügeln doch die angegebenen serbischen Gruppen nach Schilderung des Beschwerdeführers nicht gezielt nach bestimmten Kriterien ausgewählte Personen, sondern wahllos Leute, die sich nachts auf den Strassen aufhalten, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde und das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der Gemeinde E._______ vom 2. September 2009 nichts zu ändern E-5793/2009 vermögen, da sie lediglich die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen bestätigen, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, E-5793/2009 SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und alleinstehenden Mann handelt, welcher die Schule besucht und eine Lehre als (...) absolviert hat und in seinem Heimatland mit seiner Mutter und seiner Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass auch die vom Beschwerdeführer angegebenen zeitweiligen (...) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, kann er diese doch, wie bereits vor seiner Ausreise, in seinem Heimatstaat behandeln lassen, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, gegebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5793/2009 dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über dieses Verfahren zu unterlassen, angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5793/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10

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