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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2022 E-578/2022

10. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,134 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Revision; Nichteintretensentscheid des BVGer vom 31. Januar 2022

Volltext

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Abteilung V E-578/2022

Urteil v o m 1 0 . Februar 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Revision; Nichteintretensentscheid des BVGer vom 31. Januar 2022 / N (…)

E-578/2022 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden suchten am 3. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (am selben Tag eröffnet) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die Gesuchstellenden erhoben mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. C. Mit Urteil vom 31. Januar 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-168/2022 auf die gegen die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022 erhobene Beschwerde zufolge Verspätung nicht ein. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden um «Fristwiederherstellung». Beigelegt war diesem Gesuch ein Nachweis des Sendungsverlaufs der Eingabe. E. Am 7. Februar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellenden haben am 3. Februar 2022 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 24 VwVG ersucht. Sie machen

E-578/2022 jedoch keine eigene Fristversäumnis aus entschuldbaren Gründen geltend, sondern bringen vor, dass im Urteil E-168/2022 vom 31. Januar 2022 fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, die Aufgabe der Beschwerde zuhanden der Schweizerischen Post (Art. 21 Abs. 1 VwVG) sei am 13. Januar 2022 erfolgt. Wie sich aus dem Nachweis der Sendungsverfolgung ergebe, sei die Beschwerde jedoch am 12. Januar 2022 (My Post 24) aufgegeben und damit fristgerecht eingereicht worden. Die Eingabe ist daher als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sinngemäss geltend gemacht wird und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-168/2022 vom 31. Januar 2022 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3. 3.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden sinngemäss geltend, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, und deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Das Beschwerdeverfahren sei wieder anhand zu nehmen. Die Gesuchstellenden hätten durch den unterzeichneten Vertreter am 12. Januar 2022 eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht sei mit

E-578/2022 dem Urteil vom 31. Januar 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, die 30-tägige Frist sei nicht eingehalten worden. Das Gericht habe dabei auf das Stempeldatum abgestellt. Aus dem beigelegten Auszug der Sendungsverfolgung sei jedoch ersichtlich, dass die Beschwerde am 12. Januar 2022 bei der Post aufgegeben worden sei, mithin noch während der laufenden Beschwerdefrist. 3.2 Diese Darstellung der Beschwerdeführenden trifft zu. Bei Urteilsfällung im Verfahren E-168/2022 hat das Bundesverwaltungsgericht für die Berechnung der Rechtsmittelfrist fälschlicherweise allein auf das Datum des Poststempels abgestellt und nicht berücksichtigt, dass die Eingabe per Einschreiben mit entsprechender Sendungsnummer aufgegeben wurde. Unter entsprechender Sendungsnummer ergibt sich aus dem Sendungsverlauf, dass die Beschwerde am 12. Januar 2022 um 22.25 Uhr im Postfach C._______ (My Post 24) aufgegeben wurde. Damit liegt der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vor. 3.3 Das Revisionsbegehren ist gutzuheissen, das Urteil E-168/2022 vom 31. Januar 2022 ist in den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten) und 2 (Kostenfolge) aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen; die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5. Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 150.– festgelegt.

E-578/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil E-168/2022 vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den vertretenen Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteienentschädigung von insgesamt Fr. 150.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

Versand:

E-578/2022 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2022 E-578/2022 — Swissrulings