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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 E-5775/2011

6. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,096 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-5775/2011

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, angeblich Eritrea; Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (…).

E-5775/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 18. Juli 2005 auf dem Landweg verlassen habe, nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen nach Italien gelangte, wo er zirka zweieinhalb Jahre verbrachte, von dort am 12. Dezember 2008 in die Schweiz reiste und hier am 17. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 20. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 2. April 2009 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei äthiopischer und sein Vater eritreischer Staatsangehörigkeit, dass er in Addis Abeba geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien dort gelebt habe, dass ihn sein Vater aufgrund seiner eritreischen Abstammung jedoch unter falschem Namen habe registrieren lassen, dass sein Vater im Nachgang von Demonstrationen anlässlich der Regierungswahlen vom 8. Juni 2005 beschuldigt worden sei, Jugendliche dazu angestiftet zu haben, an den Demonstrationen teilzunehmen und gegen die Regierung zu werben, dass sein Vater ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis verbracht worden sei, dass der Beschwerdeführer von der Polizei beschuldigt worden sei, an den Kundgebungen teilgenommen und Autos zerstört sowie Gebäude beschädigt zu haben, dass er zusammen mit zirka 400 anderen Studenten in ein Gefängnis gebracht worden sei, dass er unter dem Vorwand, sich medizinisch untersuchen lassen zu müssen, habe aus dem Gefängnis fliehen können, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,

E-5775/2011 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund widersprüchlicher Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass zudem massive Zweifel an der angeblichen eritreischen Herkunft bestünden und davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 19. September 2011 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerde eine Faxkopie einer gerichtlichen Feststellung des Kindsverhältnisses des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2011 beigelegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 bestätigte, dass mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 das Original der gerichtlichen Feststellung vom 11. Oktober 2011 samt deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht wurde,

E-5775/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-5775/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich ausgefallen sind, dass in der Rechtsmitteleingabe hierzu keine konkreten Entgegnungen erhoben werden, dass das BFM nachvollziehbar darlegt, weshalb aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht auf eine eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit zu schliessen ist und auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, das der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, die Aussagen zur eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers müssten als glaubwürdig betrachtet werden, nicht durchzudringen vermag, dass demnach der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung des Asylgesuches bezüglich der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass vielmehr der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsbürger ist, dass selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers eritreischer Staatsbürger ist, darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er in Äthiopien unter seiner richtigen Identität registriert war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort geboren und aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, dass im Weiteren auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality zu verweisen ist, wonach ein Nachkomme die äthiopische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist,

E-5775/2011 dass vorliegend davon auszugehen ist, dass für den Beschwerdeführer hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden können, aufgrund derer er bei entsprechenden Bemühungen die formelle Anerkennung als Äthiopier erfolgreich anbegehren kann, dass sich aus dem eingereichten Dokument (gerichtliche Feststellung bezüglich die Vater- beziehungsweise die Mutterschaft den Beschwerdeführer betreffend vom 11. Oktober 2011) in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Sichtweise ableiten lässt, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-5775/2011 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-5775/2011 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5775/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

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