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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2010 E-577/2010

12. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,189 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dez...

Volltext

Abtei lung V E-577/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Mongolei, und dessen Lebenspartnerin B._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-577/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge die Mongolei am (...) verlassen haben und am (...) in die Schweiz gelangt sind, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der im C._______ erfolgten Kurzbefragung vom 20. Juli 2010 und den direkten Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 10. August 2009 in (...) zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten, sie seien mongolischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, einem kleinen Dorf in der Provinz E._______ (Mongolei), dass die Beschwerdeführerin von ihrer Grossmutter erfahren habe, dass sie in (...) als Kind (...) geboren sei, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter und dem Verschwinden ihres Vaters im Alter von zwei Jahren mit ihrer Grossmutter mütterlicherseits in die Mongolei nach D._______ gezogen sei, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe, dass sie in E._______ vier Jahre die Grundschule besucht habe und seit dem Tod ihrer Grossmutter im Alter von zwölf Jahren bei Nachbarn gelebt und als Dienstmagd gearbeitet habe, dass sie ihren heutigen Lebensgefährten kennengelernt habe und zu dessen Familie (Mutter, Brüder) gezogen sei, nachdem sie von ihm schwanger geworden sei, dass sie von dieser Familie wegen ihrer (...) Abstammung schlecht behandelt und von einem ihrer Schwager wiederholt vergewaltigt worden sei, dass sie am (...) vom besagten Schwager dermassen heftig geschlagen worden sei, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe, dass sie auf Anraten ihrer behandelnden Ärztin mit ihrem Lebenspartner in die Schweiz gereist und ihre beiden Kinder bei der Schwiegermutter zurückgelassen habe, dass ihr aufgrund dieser Ereignisse eine Rückkehr in die Mongolei aus psychologischen Gründen nicht zuzumuten sei, E-577/2010 dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Mongole aus der Provinz (...), anführte, seine Lebenspartnerin, die er im Jahr (...) in die elterliche Jurte gebracht habe, sei von seiner Familie nicht akzeptiert worden, dass er sich deshalb wiederholt mit seinen beiden Brüdern gestritten habe und von seinem älteren Bruder geschlagen worden sei, nachdem er ihn zum Duell herausgefordert habe, weil dieser seine Lebensgefährtin misshandelt und sie als Folge davon ihr ungeborenes Kind verloren habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nach entsprechenden Aufforderungen des BFM vom 12. August 2009 und vom 23. Oktober 2009 zwei ärztliche Berichte der Ärztin in E._______ vom (...) und des (...) vom (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – eröffnet am 30. Dezember 2009 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien, dass die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch von der ihr zustehenden Möglichkeit gemacht habe, sich hinsichtlich der geltend gemachten Nachstellungen seitens der Familie ihres Lebenspartners an den mongolischen Staat zu wenden, der über ein Justizsystem verfüge, das es erlaube, solche Übergriffe zu ahnden und die Täter zu bestrafen, dass auch der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge von seinem älteren Bruder geschlagen worden sei, die mongolischen Behörden um Schutz hätte ersuchen können, was er indessen unterlassen habe, E-577/2010 dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und Einbezug des Beschwerdeführers in deren Flüchtlingseigenschaft für den Fall, dass er diese nicht originär erfülle, die Gewährung von Asyl beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Einholung eines ärztlichen Konsiliums beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin (...) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Internet-Ausdruck (Jahresbericht 2009 von Amnesty International zur Mongolei) einreichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-577/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist, E-577/2010 dass somit vorliegend, vorbehältlich von Hinweisen auf Verfolgung, die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt gewesen wäre, dass das BFM indessen die Asylgesuche ohne weitere Begründung einer materiellen Prüfung unterzogen hat, durch welchen Umstand den Beschwerdeführenden allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass das Bundesamt zutreffend und mit rechtsgenüglicher Begründung festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen seitens der Familie des Beschwerdeführers um Übergriffe Dritter handelt, die vom mongolischen Staat zu ahnden wären, und sich weder aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, die mongolischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren, dass sich die Beschwerdeführenden darüber hinaus an einen anderen Ort der Mongolei hätten begeben können, weshalb sie offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass zudem festzustellen ist, dass es die Beschwerdeführenden unterlassen haben, zur Feststellung ihrer Identität taugliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen oder wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung offenzulegen, dass sich des Weiteren weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, diese sei - die Wahrheit der diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt - von den mongolischen Behörden wegen ihrer Herkunft aus (...) in asylrelevanter Weise benachteiligt worden, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und das zu deren Stützung eingereichte Dokument (Jahresbericht 2009 von Amnesty International zur Mongolei), welches keinen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweist, nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, E-577/2010 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-577/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) festzustellen ist, dass diese Behandlung auch in der Mongolei (bei der Ärztin in E._______; vgl. ärztlicher Bericht vom [...]) gewährleistet ist, dass angesichts dieser Sachlage der Antrag auf Einholung eines ärztlichen Kosiliums beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin in der Schweiz abzuweisen ist und auch die in der Beschwerde geltend gemachte (...) nicht auf eine konkrete Gefährdung in der Mongolei schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern auf die Unterstützung ihres Lebensgefährten zählen kann, der - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit und eigenen Angaben zufolge (...) ist, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob- E-577/2010 liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-577/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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