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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2014 E-5755/2012

7. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,530 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5755/2012

Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).

E-5755/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2010 auf dem Luftweg verliess und am 24. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. April 2010 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 23. April 2010 im Wesentlichen vorbrachte, sein Bruder sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, dass er (Beschwerdeführer) sich in Sri Lanka gemeinsam mit einem Kollegen namens C._______ als Fischer betätigt habe, dass sie auf Geheiss des Präsidenten der Fischervereinigung die LTTE unterstützt hätten, dass er (Beschwerdeführer) seit 2004 regelmässig Waren auf seinem Fischerboot für die LTTE transportiert habe, dass sein Kollege Ende 2006 von der Sri Lanka Army (SLA) mitgenommen worden sei und seither jede Spur von ihm fehle, dass er (Beschwerdeführer) aus Angst davor, dass ihm dies ebenfalls geschehen könnte, mit seiner Familie nach D._______ (Vanni-Gebiet) umgezogen sei, dass er am 21. April 2009 mit (…) weiteren Personen in ein Camp der Sri Lanka Army (SLA) gebracht und dort aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der LTTE während dreier Monate festgehalten worden sei, bis er durch Bestechung freigekommen sei, dass er sich anschliessend bis zur Ausreise in Negombo aufgehalten habe, dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/12 und A8/13) zu verweisen ist, dass er zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte zu den Akten reichte,

E-5755/2012 dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und in materieller Hinsicht insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung beantragte, dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 3 bis 5 S. 2) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe sowie mit Schreiben vom 29. November 2012 42 Beweismittel (insbesondere einen Ausdruck des Prevention Act of Terrorism, Internet- und Zeitungsartikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen; vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 37 ff. und die Eingabe vom 29. Oktober 2012 S. 4) zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte, der fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-5755/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer formell rügt, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den angefochtenen Entscheid zweieinhalb Jahre nach der einlässlichen Anhörung ohne Abklärung der aktuellen Verfolgungssituation getroffen habe, dass er mittlerweile erfahren habe, dass sein Kollege C._______ der SLA von der Unterstützung der LTTE durch ihn erzählt habe und ersterer allenfalls zusätzliche Beweise seiner Verfolgung beibringen könne,

E-5755/2012 dass überdies davon auszugehen sei, dass sein Bruder E._______ noch immer flüchtig sei, was bei einer Rückkehr (des Beschwerdeführers) nach Sri Lanka zwangsläufig zu Fragen im Rahmen eines Verhöres führen werde, dass sich seine Familie mittlerweile wahrscheinlich in Indien aufhalte und er zurzeit Hinweisen über deren Verbleib nachgehe, dass aufgrund dieser zusätzlichen Informationen sowie des fehlenden Beizugs von länderspezifischen Informationen der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei, dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat, dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch/ content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013- 1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Oktober 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,

dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html

E-5755/2012 Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,

dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu beurteilen haben wird,

dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der Vertreter des Beschwerdeführers am 29. November 2012 eine Kostennote eingereicht hat, diese jedoch zu kürzen ist, da lediglich der notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist und sich ein grosser Teil der Beschwerde ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer in allgemeinen Ausführungen zur Situation im Heimatstaat erschöpft, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5755/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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