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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2009 E-5744/2006

24. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,883 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-5744/2006/sca/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker und François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Côte d'Ivoire, c/o _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2006 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5744/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2005 den Heimatstaat auf dem Luftweg von Abidjan aus verliess und nach einer Zwischenlandung in B._______ über den Flughafen C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Dezember im Empfangszentrum (EZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2005 sowie der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 11. Januar 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Kindheit im Quartier von E._______ in Abidjan gelebt, sei dort seit dem Jahre _______ Mitglied der F._______ gewesen und habe anlässlich von Wahlen die Urnen überwachen müssen, dass er im Januar _______ von den regierungstreuen "escadrons de la mort" wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu den im Norden des Landes tätigen ivorischen Rebellen gesucht worden sei, dass er sich deshalb in die Stadt G._______, welche in der von den Rebellen besetzten Zone gelegen sei, abgesetzt habe und dort bis am _______ geblieben sei, dass er Angehöriger der Rebellen geworden und für diese ungefähr ein Jahr lang tätig gewesen sei, dass diese ihn jedoch ihrerseits am _______ wegen des Verdachts der Kontaktpflege mit einem in Paris lebenden Ex-Rebellenchef festgenommen und auf einer Polizeistation in G._______ festgehalten hätten, dass der Beschwerdeführer indessen mit der Hilfe eines Wächters am _______ habe entkommen können und zu einem Cousin geflüchtet sei, der ihm die Fahrt zurück nach Abidjan auf einem Lastwagen vermittelt habe, dass er während seines Aufenthalts in Abidjan, wo er sich im Quartier H._______ versteckt habe, von seinem Onkel über die andauernde Suche der "escadrons de la mort" nach dem Beschwerdeführer informiert worden sei, E-5744/2006 dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. April 2006 – eröffnet am 7. April 2006 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige sich deshalb, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Entbindung von der Pflicht zu Zahlung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vorbringt, er werde von zwei Seiten verfolgt und sich darum bemühen, einen auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehl nachzureichen, seine Asylgründe seien aufgrund der staatlichen sowie parastaatlichen Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevant und jedenfalls sei eine Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Lage unzumutbar, dass mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 6. Juni 2006 unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgeschoben und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 20. April 2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, sein bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden, dass der Beschwerdeführer gemäss der Akten am 10. März 2006, am 25 Juni 2006 sowie am 6. Februar 2007 bei polizeilichen Kontrollen in E-5744/2006 der Drogenszene angehalten wurde und in der Folge gegen ihn am 7. Februar 2007 eine Ausgrenzungsverfügung erlassen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 16. März 2009 wegen Missachtung der Ausgrenzung und wegen Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- E-5744/2006 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten insoweit als zutreffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen auf seine bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ohne auf die Erwägungen des BFM in irgendeiner Weise inhaltlich Bezug zu nehmen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung umzustossen, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe auch die Nachreichung eines angeblich auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehls in Aussicht stellt, indessen bezeichnenderweise ohne jede Erläuterung nie einen solchen zu den Akten gab, dass schliesslich auch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit unglaubhafter Begründung entgegen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) bis heute den Schweizer Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere übergeben hat und das Fehlen gesicherter und belegter Angaben über Identität und Her- E-5744/2006 kunft unter den gegebenen Umständen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich beeinträchtigt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-5744/2006 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die gegenwärtige allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, gesunden und als Schreiner ausgebildeten Beschwerdeführers sprechen, der aus Abidjan stammt und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4427/2006 vom 28. Januar 2008), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, dass er – entgegen seiner Ankündigung – keine Bestätigung seiner Mittellosigkeit eingereicht hat und in der Schweiz gemäss Akten seit Ende 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb nicht von seiner E-5744/2006 prozessualen Bedürftigkeit auszugehen und das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5744/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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