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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2008 E-5741/2008

16. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,057 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-5741/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5741/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2005 aus dem Heimatland ausreiste und nach etwa zweieinhalbjährigem Aufenthalt im Iran und dreiwöchigem in der Türkei am 6. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 19. Mai 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 13. Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Dorf B._______ (nahe der Stadt C._______, Provinz Suleymania), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei, dass alle seine Familienangehörigen Mitte März 1988 bei den Giftgasanschlägen in Halabtscha (Provinz Suleymania) ums Leben gekommen seien, dass er nach den Anschlägen mit dem Vorsteher der Moschee, D._______, in den Iran geflüchtet sei, wo er im Flüchtlingszentrum E._______ gelebt habe, dass er im Jahr 2002 zusammen mit dem D._______ nach C._______ zurückgekehrt und als Gemüsehändler tätig gewesen sei, dass er im Dezember 2002 geheiratet habe und sein Sohn im Januar 2004 geboren worden sei, dass im November 2005 regierungstreue Anhänger eines einflussreichen Stammes auf den Ländereien seiner Familie Steinfabriken errichtet hätten, worauf sein Onkel in Wut darüber zwei von ihnen erschossen habe, dass sein Onkel daraufhin gleichen Tages von einem Angehörigen der Opfer erschossen worden sei, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalles auf dem Markt gewesen und ihm nach seiner Rückkehr davon berichtet worden sei, dass auch er aus Blutrache umgebracht werden sollte, weshalb er zu D._______ geflohen sei und sich bei diesem etwa ein Monat versteckt habe, E-5741/2008 dass seine Ehefrau mit dem Sohn zu ihren Eltern nach F._______ (Provinz Diala) geflohen sei, dass er von den Angehörigen der Opfer gesucht worden und daher erneut in den Iran, nach E._______, geflohen sei, dass er in E._______ erfahren habe, dass auf seinem Landbesitz in C._______ zwei türkische Bürger ermordet worden seien und er als Tatverdächtiger von den Sicherheitskräften gesucht werde, dass er den Iran auch deshalb habe verlassen müssen, weil die iranischen Behörden zirka im März 2008 seine Registrierung unter falscher Identität als Sohn von D._______ entdeckt hätten, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. September 2008 - eröffnet am 2. September 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorgebracht, da er sich hinsichtlich der Angaben, ob und wann er seine Ehefrau wegen der zu Hause gelassenen Identitätskarte telefonisch kontaktiert habe, widerspreche und es auch erstaune, dass er unter anderem Kopien der Identitätspapiere von Ehefrau und Sohn beibringen könne, nicht aber seinen sich angeblich zu Hause befindenden Identitätsausweis, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Erschiessung von zwei Personen durch seinen Onkel, die anschliessende Tötung seines Onkels und seine Verfolgung als offensichtlich haltlos erweise angesichts von Unstimmigkeiten zu der Inbesitznahme der Ländereien, den Umständen, wie der Beschwerdeführer darüber Kenntnis erlangt haben will, der bisher nicht erfolgten Beibringung von Zeitungsartikeln über den Vorfall und der nicht getätigten Anzeige des Vorfalles bei den Behörden, dass demnach der etwa zweieinhalb Jahre dauernde Aufenthalt im Iran wegen der angeblichen Gefahr, von den Angehörigen der Opfer umgebracht zu werden, auch angesichts von Unstimmigkeiten zum dortigen Aufenthalt nicht geglaubt werden könne, E-5741/2008 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen sowie eventualiter die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem beantragt, ihm die eingereichten Identitätsdokumente nach Durchsicht wieder zuzustellen, da diese für die finanzielle Unterstützung der Familie im Irak benötigt würden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung des (...) vom 9. September 2008 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht, dass der Rechtsmitteleingabe eine als originale irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers und ein als originaler Nationalitätenpass be-zeichnetes Dokument sowie angebliche originale Berichte der Zeitung „Hewler“ zur Bestätigung der Erschiessung von zwei Personen durch seinen Onkel beilagen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen entschuldbarer Gründe zur rechtzeitigen Einreichung der Identitätspapiere geltend macht und die vom BFM genannten Widersprüchlichkeiten zur telefonischen Kontaktaufnahme mit der Ehefrau und zum Tötungsvorfall auf dem Grundstück der Familie sowie zur Art der Nachrichtenüberbringung an den Beschwerdeführer bestreitet, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, E-5741/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, E-5741/2008 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Verfahrensabschluss der Entscheid über die Herausgabe der eingerichten Identitätspapiere dem BFM obliegt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen E-5741/2008 des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das BFM zu Recht hervorhebt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung ausgesagt, er könne sich deshalb seine zu Hause befindende Identitätskarte nicht zuschicken lassen, weil er seine Ehefrau wegen des defekten heimatliche Anschlusses telefonisch nicht erreichen könne (vgl. act. A1 S. 5), dass er dagegen noch im März 2008 mit seiner Ehefrau telefonischen Kotakt gehabt habe (vgl. act. A1 S. 5), auch wenn er dies bei der Bundesanhörung vehement bestreite (vgl. act. A19 S. 3, 4), dass es zudem, wie das BFM zu Recht hervorhebt, erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im März 2008 zwar die Identitätspapiere seiner Ehefrau und seines Sohnes zustellen liess, aber seine eigene Identitätskarte nicht einmal in Kopie, dass die vorgebrachten Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen mögen und auch die Angaben zum Erhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätspapiere - deren Echtheit dahingestellt ohne Zustellumschlag über eine ungenannt bleiben wollende Person aus Deutschland Fragen aufwerfen, dass hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweise anzumerken ist, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 13. Juni 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass dem BFM Recht zu geben ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers, durch wen er wann über die Erschiessung des Onkels informiert worden sein soll, als widersprüchlich zu bezeichnen sind (vgl. act. A19 S. 9, 10), E-5741/2008 dass zudem bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, er solle als Neffe - und damit nicht engster Verwandter - nach der Erschiessung seines Onkels ein weiteres Opfer der Blutrache werden, nicht überzeugt, dass sein Einwand, er sei bei der Ermordung seines Onkels nicht zugegen gewesen, zwar berechtigt sein mag, aber dennoch festzuhalten ist, dass nicht nur die Schilderung der Erschiessung, sondern auch der Suche nach dem Beschwerdeführer unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. act. A 19 S. 7), dass auch die Angaben dazu, ob und wann der Beschwerdeführer im Iran im Flüchtlingslager „E._______“ registriert worden sei, widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. act. A1 S. 7, A 19 S. 4, 6) dass auch unklar ist, wie er als sich illegal im Iran aufhaltender Flüchtling seiner Ehefrau mittels blosser Kopien von Identitätsnachweisen eine iranische Identitätskarte hat beschaffen wollen (vgl. act. A 19 S. 6), dass er auch angesichts seines angeblichen Analphabetentums widersprüchliche Angaben machte (vgl. act. A1 S. 2, A 19 S. 4), dass auffällt, dass er einmal angab, er habe am 14. Dezember 2002 (vgl. act. A1 S. 2) geheiratet, später dagegen aussagte, es sei wahrscheinlich im November 2002 (vgl. act. A19 S. 16) gewesen, und schliesslich ausführte, die Papiere seien ihm im März 2008 geschickt worden und danach habe er geheiratet (vgl. act. A19 S. 5), dass auch erstaunt, dass er trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Irak angab, er wisse nicht, zu welchem Stamm er gehöre (vgl. act. A 19 S. 9), dass es sich erübrigt, die eingereichten Zeitungsartikel zu übersetzen, da es sich nach interner Abklärung um solche von Januar 2008 handelt, diese aber nach Angaben in der Beschwerdeschrift den Tötungsvorfall aus dem Jahr 2005 belegen sollen, was bereits angesichts dieses auffälligen zeitlichen Abstandes (2005/2008) nicht zu überzeugen mag, E-5741/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-5741/2008 dass sodann auch die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) eine ausführliche Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania vorgenommen hat, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus diesen drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar, dass dagegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Provinz Suleymania geboren und aufgewachsen ist, dass er zwar angibt, er habe sein Haus in der Provinz Suleymania verkauft und seine Ehefrau lebe mit seinem Sohn mittlerweile bei den Schwiegereltern in F._______ (Provinz Diala) und somit nicht in einer der drei kurdisch kontrollierten Provinzen, E-5741/2008 dass er allerdings nach eigenen Angaben die ersten 12 Jahre in der Provinz Suleymania gelebt hat sowie dort auch später - von 2002 bis 2000 - mit Frau und Kind und zudem nach eigenen Angaben finanziell in einer guten Situation war, dass zudem angesichts der für unglaubhaft befundenen Verfolgung aus Blutrache und der deswegen für unglaubhaft erachteten Flucht in den Iran im Jahr 2005 auch der Verkauf des Hauses in der Heimatprovinz sowie der Aufenthalt von Frau und Kind bei den Schwiegereltern mit Zweifeln behaftet und davon auszugehen ist, dass seine Familie nach wie vor in der Heimatprovinz wohnt, dass sodann angesichts seiner regen Tätigkeit als Gemüsehändler in C._______ von 2002 bis 2005 mit (vgl. act. A 1 S. 2) ein entsprechender Bekanntenkreis in der Heimat besteht und sich zudem auch der Vorsteher der Moschee, der ihm Schutz vor Verfolgung geboten haben soll, in der Heimatprovinz befindet (vgl. act. A 1 S. 3) und er überdies auch im Iran noch engen Kontakt zu einem Dorfbewohner gehabt haben will (vgl. act. A 19 S. 10), dass angesichts des Umstandes, dass es es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt, davon auszugehen ist, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5741/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5741/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie); der Entscheid über die Herausgabe der Identitätspapiere obliegt dem BFM; der Entscheid über die Herausgabe der Identitätspapiere obliegt dem BFM - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 13

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