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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2009 E-5738/2006

2. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Volltext

Abtei lung V E-5738/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5738/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) aus Osttibet verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2005 und gelangte nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal am 9. Dezember 2005 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2005 wurde er (...) summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen befragt. Am 4. Januar 2006 fand zur Ermittlung seiner Herkunft ein Telefongespräch mit einem Lingua- Experten statt, auf dessen Grundlage am 10. Januar 2006 eine sprachlich-länderkundliche Analyse erstellt wurde. Danach handelt es sich bei dem Beschwerdeführer definitiv um einen Tibeter, der mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der von ihm angegebenen Gegend Osttibets stamme. Am 18. Januar 2006 fand eine direkte Bundesanhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Kloster E._______ in F._______ gelebt, wo er auch ausgebildet worden sei. Ende 1998 habe er zusammen mit anderen Mönchen im Kloster Flugblätter verteilt, mit denen sie für die Unabhängigkeit Tibets protestiert hätten. Sie hätten sich als Mönche für ihre Religion und den Dalai Lama einsetzen wollen. Daraufhin seien sie verhaftet und für etwa drei Monate inhaftiert worden. Während der Haft seien sie mit Gummiknüppeln und Stromschlägen misshandelt worden. Wegen Kontakten zu Bekannten im Gefängnis seien sie schliesslich freigelassen worden. Nach der Freilassung hätten die Klosterverantwortlichen die an der Protestaktion beteiligten Mönche gebeten, das Kloster zu verlassen, da sie andernfalls eine Schliessung desselben durch die chinesischen Behörden befürchteten. Der Beschwerdeführer habe sich dann an verschiedenen Orten in Tibet aufgehalten, zumeist sei er aber in einem etwa eine Tagesreise von seinem alten Hauptkloster entferneten kleinen Kloster (namens G._______) gewesen, wo er als einfacher Mönch einen Alltag mit Meditation, Gebeten und dem Unterrichten von Novizen geführt habe. Dieses Kloster sei nicht so stark von den Behörden kontrolliert worden. Er habe eine erneute Festnahme durch die Behörden befürchtet. Zudem habe er mit dem erzwungenen Weggang aus dem Hauptkloster gleichsam seine Heimat verloren. Daher habe er sich zur E-5738/2006 Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Händler hätten ihn aus H._______ in einem LKW bis zur nepalesischen Grenze mitgenommen; anschliessend sei er zusammen mit anderen Mönchen mit einem nepalesischen Führer in einem mehrwöchigen Fussmarsch nach Nepal geflohen, um von dort aus später auf dem Luftweg in die Schweiz einzureisen. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 - gleichentags eröffnet - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 8. Februar 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. F. In der Vernehmlassung vom 13. März 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 aus, die Rechtsprechungskriterien zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe für den illegal ausgereisten tibetischen Beschwerdeführer seien nicht erfüllt, da er sich noch nicht seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. E-5738/2006 G. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung des BFM am 26. März 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans BFM versandten Eingabe vom 30. Juli 2006 (Poststempel: 31. Juli 2006), die das BFM an die ARK weiterleitete, nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er beantragte, ihm sei wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen mit der Folge der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen mit der Folge der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Zugleich ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Abwendung von Vollzugshandlungen. In dem Schreiben wird auf die längere Abwesenheit des die chinesische Staatsangehörigkeit besitzenden Beschwerdeführers und die Rechtsprechung aus EMARK 2005 Nr. 1 und 2006 Nr. 1 eingegangen. I. Mit Schreiben vom 17. August 2006 informierte die ARK den Beschwerdeführer, dass sie die Vorbringen seiner Eingabe vom 30. Juli 2006 im hängigen Beschwerdeverfahren berücksichtigen werde und hielt fest, dass das Ersuchen um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erachtet werde, da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Auch vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung des Wegweisungsvollzuges seien deshalb nicht angezeigt. J. Im Rahmen eines zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wiedererwägungsweise die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. Januar 2006 auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. K. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 ange- E-5738/2006 fragt, ob er die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. L. Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wurde innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5738/2006 3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 8. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. Januar 2006 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 15. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bei dieser Sachlage nur noch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei der vorgebrachten dreimonatigen Inhaftierung durch die E-5738/2006 Behörden im Jahr 1998 mangle es an dem für die Flüchtlingseigenschaft in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlichen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungsereignis und Ausreise. Da jenes über sieben Jahre her sei, vermöge es keine Asylrelevanz mehr zu entfalten. Auch bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme zukünftiger Verfolgung. Die chinesischen Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer, wenn sie ein Interesse an dessen weiterer Verfolgung gehabt hätten, vorgehen können, was aber in den sieben Jahren bis zur Ausreise nicht geschehen sei. Auch ändere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit in einem kleinen abgelegenen Kloster aufgehalten habe, nichts an der Einschätzung, da es dort zwar weniger staatlichen Einfluss und Kontrolle gegeben habe, ein Vorgehen gegen den Beschwerdeführer aber auch dort möglich gewesen wäre. Die Tatsache, dass es zu keinem Übergriff gegen den Beschwerdeführer mehr gekommen sei und dieser sein Leben als Mönch in zumutbarer Weise habe fortsetzen können, bezeuge eine fehlende Verfolgungsabsicht des chinesischen Staates. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM in seiner Beschwerde entgegen, dass er sehr darauf geachtet habe, nicht von den Behörden ergriffen zu werden und auch grosses Glück gehabt habe, von den Mönchen nicht verraten worden zu sein. Er habe als Mönch, der mit weltlichen Angelegenheiten wenig vertraut sei, nicht über die notwendigen Kenntnisse für eine erfolgreiche Fluchtvorbereitung verfügt. Er wolle betonen, dass er aus politischen Gründen geflohen sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. 6.2 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, ist die im Jahr 1998 erfolgte dreimonatige Inhaftierung und Misshandlung des Beschwerdeführers in Haft nicht mehr aktuell. Es fehlt am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung im Jahr 1998 und der sieben Jahre später stattgefundenen Flucht. Aufgrund des Ablaufs von sieben Jahren bis zur Ausreise ist der zeitliche Kausalzusammenhang zerrissen. Zwar können im Einzelfall plausible objektive und subjektive E-5738/2006 Gründe für eine zeitlich verzögerte Ausreise vorliegen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25), die in der Beschwerde angeführten langen Ausreisevorbereitungen vermögen allerdings nicht als objektiver Grund für eine sieben Jahre nach dem Übergriff erfolgte Ausreise zu überzeugen. Auch in sachlicher Hinsicht fehlt es angesichts des sieben Jahre zurückliegenden Ereignisses am erforderlichen Kausalzusammenhang. Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist ebenfalls abzulehnen. Auch wenn die Angst des Beschwerdeführers vor einer erneuten Festnahme angesichts der im Jahr 1998 erlitteten Festnahme und der Misshandlung noch nachvollziehbar ist, so mangelt es an konkreten und tatsächlichen Umständen, die die Furcht vor Verfolgung in absehbarer Zeit auch objektiv begründet erscheinen liessen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach drei Monaten Haft im Jahr 1998 aus der Haft entlassen wurde und in den darauffolgenden Jahren keine Übergriffe der Behörden mehr erdulden musste. In den letzten sieben Jahren vor seiner Flucht ist er weiterhin in zumutbarer Weise seiner Tätigkeit als Mönch nachgegangen. Auch wenn das Kloster, in dem er sich hauptsächlich aufgehalten hat, klein und abgelegen ist, so ist dieses Kloster den chinesischen Behörden bekannt, wie der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gab (vgl. act. A13, S. 8). Insofern hätten die Behörden den Beschwerdeführer dort auch aufgreifen und verfolgen können. Wenn der Beschwerdeführer angibt, ihm sei nur deshalb nichts mehr passiert, weil er keine politischen Aktionen mehr unternommen habe, bei einer erneuten Protesthandlung würde er aber wieder unter staatlichen Verfolgungshandlungen leiden, so handelt es sich hierbei um blosse Spekulationen und nicht um konkrete und tatsächliche Umstände, die auf eine unmittelbare oder in nächster Zukunft drohende Verfolgung wegen politischer Aktvitäten hinweisen würden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt war und auch keine begründete Furcht hatte, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. E-5738/2006 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde überdies wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer mittlerweile einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine aktuelle Bedürftigkeit ergeben würde. 11.2 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufgrund des teilweisen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). E-5738/2006 11.3 Da der Beschwerdeführer aber im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-5738/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.-auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 11

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