Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5727/2025
Urteil v o m 2 8 . M a i 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025.
E-5727/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juni 2025 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Am 26. Juni 2025 fand eine Kurzbefragung statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Er sei im Februar 2025 zunächst in die Republik Moldau und Mitte Mai 2025 weiter nach Spanien gereist, um zu arbeiten. Er habe in Spanien zeitweise über einen Schutzstatus verfügt respektive einen solchen beantragt. Am 24. Juni 2025 sei er aus Spanien ausgereist und in die Schweiz gereist. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Da er in Spanien über einen Schutzstatus und damit eine Schutzalternative verfüge, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer wendete hierzu ein, er habe in Spanien keine Unterstützung erhalten, er habe dort niemanden und sei von Drittpersonen betrogen worden. Die Rechtsvertretung merkte zudem an, dass es sich beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument lediglich um einen Antrag auf Schutzstatus an die spanischen Behörden handle. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reise- und Inlandspass sowie seinen Führerschein zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere spanische Dokumente betreffend Sozialversicherung, Stellenvermittlung, Meldebescheinigung und Bankunterlagen sowie einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes in Spanien, ausgestellt am (…) 2025 und gültig bis am (…) 2026, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
E-5727/2025 SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren im Wesentlichen eine Vollmacht, ein E-Mail-Austausch mit dem Migrationsamt B._______, eine Sozialhilfebestätigung und eine Honorarnote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin später zu befinden sei. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen und dabei auch zu den anwendbaren Rechtsgrundlagen bezüglich Rechtsschutz im Schutzstatusverfahren Stellung zu nehmen. E. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 9. September 2025 zur Beschwerde vernehmen. F. Mit Verfügung vom 12. September 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass in der Vernehmlassung vom 9. September 2025 keine Ausführungen zu den anwendbaren Rechtsgrundlagen bezüglich Rechtschutz gemacht worden seien. Das SEM wurde zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. G. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 nahm das SEM entsprechend Stellung. Der Vernehmlassung waren folgende Dokumente beigelegt: - Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) zwischen dem SEM und der Berner Rechtsberatungsstelle vom 7. November 2024 betreffend Beratung und Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren; - Vertragszusatz zur Vereinbarung vom 15. Juni 2022 zwischen dem SEM und der Berner RBS betreffend Beratung und Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren, Leistungen im Zusammenhang mit schutzsuchenden Personen aus der Ukraine;
E-5727/2025 - Vertragszusatz zum Vertragszusatz vom 15. Juni 2022; - Mail-Korrespondenz vom 21. März und 4. März 2025 zwischen dem SEM und der Berner RBS betreffend «Zusatzvertrag S-Verfahren»; - E-Mail des SEM vom 12. Februar 2025 betreffend «Leistungen Rechtsschutz im S-Verfahren / Ausarbeitung neuer Zusatzvertrag». H. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur allfälligen Replik gesetzt. Am 26. November 2025 wurden eine Replik und eine Honorarnote eingereicht. I. Mit Verfügung vom 25. März 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Einladung zur Repik vom 28. Oktober 2025 lediglich die ergänzende Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 beigelegt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung vom 9. September 2025 zugestellt und Frist zur Einreichung einer ergänzenden Replik angesetzt. J. Am 7. April 2026 wurden die ergänzende Replik sowie eine aktualisierte Honorarnote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5727/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E-5727/2025 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffene Person eine Schutzalternative habe und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Gewährung des Schutzstatus in Spanien zu den Akten gereicht, welcher bis am (…) 2026 gültig sei. Eine Annullierungsbestätigung der spanischen Behörden liege nicht vor. Das Subsidiaritätsprinzip gelange auch dann zur Anwendung, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt werde. Davon sei vorliegend auszugehen. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, weshalb davon auszugehen sei, dass Spanien dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren werde. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er verfüge über Arbeitserfahrung, weshalb anzunehmen sei, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Spanien gelingen werde. Ferner verpflichte das EU-Recht die Mitgliedstaaten, für Geflüchtete eine angemessene Unterbringung und den erforderlichen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass er in Spanien Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen habe. Soweit er vorgebracht habe, in Spanien betrogen worden zu sein, sei festzustellen, dass die spanischen Behörden willens und fähig seien, den Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen zu schützen. 4.2 Auf Beschwerdeebene und im Rahmen des Schriftenwechsels machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine Schutzalternative sei lediglich dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder eine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staats vorliege. Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 sowie dem zitierten Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 (Krasiliva) sei festgestellt worden, dass es unzulässig sei, einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verweigern, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Schutztitel in Spanien lediglich beantragt, weshalb keine valable Schutzalternative vorliege. Seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er über einen
E-5727/2025 entsprechenden Status in Spanien verfügt habe, seien irrtümlich erfolgt. Die Annahme der Vorinstanz, wonach er in Spanien über einen Schutztitel verfüge, sei mangels Abklärungen bei den spanischen Behörden respektive Rückübernahmeersuchens und mangels entsprechender Dokumente, daher rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine tatsächlich verfügbare Schutzalternative nicht. Das SEM wäre gehalten gewesen, eine solche Rückübernahmezusicherung von Spanien einzuholen, um einen effizienten und rechtmässigen Vollzug sicherzustellen. Ohne eine konkrete Rückübernahmezusage oder den Nachweis eines gültigen Schutzstatus bestehe keine tragfähige Grundlage für eine Wegweisung. Auch müsse eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten. Die Vorinstanz habe dies versäumt, womit die angefochtene Verfügung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche und Bundesrecht verletze. Eventualiter werde die Rückweisung der Sache beantragt, da die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt habe. 4.3 Das SEM führte im Rahmen des Schriftenwechsels im Wesentlichen aus, es sei vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor in Spanien aufgehalten und über einen Schutzstatus verfügt habe. So habe er anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung die Frage, ob er aktuell in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, bejaht und Spanien explizit benannt. Gleiches gelte für die Frage, ob er aktuell über einen Schutzstatus in einem anderen Land verfüge. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Dokumente eingereicht, welche die Beantragung eines Schutzstatus sowie seine Erwerbstätigkeit in Spanien nachweisen würden. Überdies habe er anlässlich der mündlichen Kurzbefragung ausgeführt, er habe in Spanien einen Schutzstatus und wünsche sich Unterstützung vom SEM, um diesen zu annullieren. Daher habe darauf verzichtet werden können, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Der Rat der Europäischen Union habe beschlossen, den vorübergehenden Schutz für alle Personen mit Schutzstatus aus der Ukraine zu verlängern. Auf entsprechendes Gesuch hin werde Spanien daher dem Beschwerdeführer erneut Schutz gewähren, wobei das Subsidiaritätsprinzip auch auf jene Fälle anwendbar sei, in denen der vorübergehende Schutzstatus infolge freiwilliger Ausreise erloschen oder beendet worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen ukrainischen Pass und erfülle damit die Voraussetzungen für die Reisefreiheit für die Gebiete der EU-Mitgliedstaaten. Er könne legal nach Spanien zurückkehren und bei Bedarf ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichen. Schliesslich sei Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG
E-5727/2025 nicht auf das Verfahren um vorübergehenden Schutz anwendbar, weshalb sich weitere Ausführungen zu den fehlenden Zwangsmitteln erübrigen würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Neubeurteilung und rechtsgenüglicher Begründung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Mit Verweis auf den spanischen Schutztitel des Beschwerdeführers sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nach Spanien zurückkehren könne und ihm dort erneut Schutz gewährt werde, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass Spanien ihm den Schutz verweigern würde. Weiter legte es in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Spanien auszugehen sei. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war es in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Das SEM hat die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des vorliegenden Sachverhalts geprüft und die rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Es liegt somit weder eine unvollständige noch eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Überdies hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar knapp, aber in Anbetracht des vorgebrachten Sachverhalts hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, weshalb das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 3). Gemäss der vorliegenden Beschwerdeschrift war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor. 5.3 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der
E-5727/2025 zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen (vgl. dazu Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung keine relevanten Verfahrensmängel aufweist, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er gehört somit grundsätzlich zu den schutzwürdigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung. 6.2 6.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob er zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden ist. Diesbezüglich ist auf das jüngst ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres wieder in den Drittstaat einreisen kann (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 5 f.). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur
E-5727/2025 Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine ändere daran nichts. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Personen, welche einen gültigen ukrainischen Reisepass besitzen, könnten sich sodann – den Erwägungen im Grundsatzurteil entsprechend – visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdeebene, in Spanien aufgrund der erwähnten EU-Normen einen Schutztitel, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist, erhalten zu haben. Zwar hat er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich einen Nachweis betreffend Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes in Spanien, ausgestellt am (…) 2025 und gültig bis am (…) 2026, eingereicht (vgl. SEM-Akten Vorhaben […] [nachfolgend SEM-act.]-4/31). Seinen Angaben anlässlich der schriftlichen und mündlichen Befragungen zufolge verfügte er aber über einen Schutzstatus und eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien (vgl. Schriftliche Kurzbefragung vom 26. Juni 2026, Pkt. 4 und 8, SEM-act. 4/31). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 9. September 2025 verwiesen werden. Anlässlich der mündlichen Befragung ersuchte er um Hilfe, um sich vom Status in Spanien abzumelden respektive darauf zu verzichten (vgl. SEM-act. 5/6 F24). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Spanien aufgrund der erwähnten EU-Normen grundsätzlich über einen Schutztitel verfügt, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, vermag er damit doch nicht glaubhaft darzutun, er habe in Spanien keinen Schutz erhalten. Soweit er geltend macht, er habe die Angaben zum bestehenden Schutzstatus irrtümlich vorgenommen (vgl. Replik vom 7. April 2026 S. 2), ist dies
E-5727/2025 als Schutzbehauptung zu werten, zumal nicht angegeben wird, worin besagter Irrtum bestanden haben soll. 6.2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich zwar nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Beschwerdeführer aktuell über einen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich erneut eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Daran ändert auch der Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die massgebenden EU- Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Spanien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5790/2025 vom 13. März 2026, E. 7.2). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Spanien erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. 6.2.4 Als ukrainischer Staatsangehöriger kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen, und er geniesst dort Freizügigkeit. Somit kann er mit seinen ukrainischen Reisepapieren legal nach Spanien zurückkehren. 6.3 Damit verfügt der Beschwerdeführer in Spanien über eine valable Schutzalternative. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in
E-5727/2025 diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Grundsatzurteil nicht entscheidrelevant. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. 44 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5727/2025 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinn einer konkreten Gefahr (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer kehrt in einen EU-Mitgliedstaat zurück, weshalb der Wegweisungsvollzug vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass diese Vermutung vorliegend umgestossen werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses, womit er ohne weiteres in Spanien einreisen kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-5727/2025 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 gutgeheissen wurde und keine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 In der Beschwerde wurde die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Über den Antrag ist im vorliegenden Urteil zu befinden. 11.2 Auf Beschwerdeebene wurde hierzu ausgeführt, die RBS Bern sei vom Beschwerdeführer zur Rechtsvertretung am 26. Juni 2025 mandatiert worden und der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 8. Juli 2025 noch im Bundesasylzentrum befunden. In BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 sei festgehalten worden, dass das Abstellen auf den Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids naheliegend und sinnvoll sei, um auch bei Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes einen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen. Trotz dieser klaren Rechtsprechung vertrete die Vorinstanz den Standpunkt, dass die Erläuterung einer Verfügung und eine allfällige Beschwerde nicht zu den Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum gehöre, und das Mandatsverhältnis der zugewiesenen Rechtsvertretung mit dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids ende. Dies gelte nach Auffassung der Vorinstanz auch für Verfahren von schutzsuchenden Personen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des ablehnenden Entscheids noch im Bundesasylzentrum aufhalten würden. Das Gericht werde um Klarstellung in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung ersucht, betreffend Verfahren, in denen sich die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in einem Bundesasylzentrum aufhalte. Sofern das Gericht zum Ergebnis gelange, dass das Verfassen der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht zu den Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung gehöre, werde um Beiordnung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG ersucht.
E-5727/2025 11.3 11.3.1 Die Vorinstanz wurde mit Verfügungen vom 8. August und 12. September 2025 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob das Verfassen der Beschwerde zu den vertraglichen Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum gemäss Leistungsbeschreibung gehöre und falls ja, in welchem Leistungsumfang, oder, ob sich der Rechtsschutz nach Art. 102m AsylG richte. 11.3.2 Die Vorinstanz führte zu dieser Frage im Wesentlichen Folgendes aus: Seit Februar 2025 würden sich bestimmte Personenkategorien der Schutzsuchenden länger in einem Bundesasylzentrum der Asylregion Bern aufhalten und in der Regel erst mit dem erstinstanzlichen Entscheid dem jeweiligen Kanton zugewiesen. Zudem umfasse die vertragliche Aufgabenumschreibung des Leistungserbringers Rechtsschutz im Bundesasylzentrum Bern (RBS Bern) bei Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss eingereichten Vertragszusatz vom Juni 2022 lediglich Leistungen bis zum erstinstanzlichen Entscheid. Das Verfassen einer Beschwerde gehöre nicht dazu. Die vertraglich vereinbarten einzelfallbezogenen Aufgaben würden vielmehr mit dem erstinstanzlichen Entscheid enden, unabhängig davon, ob die schutzsuchende Person zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung noch im Bundesasylzentrum untergebracht sei oder nicht. Das Abstellen auf den Aufenthaltsort sei kein geeignetes Unterscheidungskriterium. Anders als in BVGE 2023 VI/3 festgehalten worden sei, entschädige das SEM die RBS Bern für ihre Leistungen im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht pauschal, sondern nach effektivem Aufwand. 11.3.3 Der Rechtsschutz für das Verfassen der Beschwerde richte sich nach Art. 102m AsylG, zumal gemäss Art. 72 AsylG die Rechtsschutzbestimmungen des 8. Kapitels des Asylgesetzes auf die Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes sinngemäss Anwendung fänden. Unabhängig vom Aufenthaltsort betrage die Rechtsmittelfrist für die schutzsuchende Person nach abweisender Verfügung stets 30 Tage. Der Zugang zu einer Rechtsvertretung sei in beiden Konstellationen (Anmerkung Gericht: (1) zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses Aufenthalt der Person im BAZ (2) zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses Aufenthalt der Person im Kanton) mithin gewährleistet, wobei der Entscheid bei einem Aufenthalt im Bundesasylzentrum durch die RBS Bern übermittelt werde; bei der Übergabe könne die RBS Bern die Person in wenigen Worten über die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme bei einer kantonalen Rechtsberatungsstelle informieren. Die Anwendung des Rechtsschutzes nach Art. 102m AsylG
E-5727/2025 erscheine demnach für Personen in beiden Konstellationen gleich wirksam und rechtsgleich. 11.3.4 Der ausgedehnte Rechtsschutz einer zugewiesenen Rechtsvertretung bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids gelte gemäss Art. 102h AsylG sodann ausdrücklich nur für Entscheide im beschleunigten Verfahren und in Dublin-Verfahren. Er begründe sich aus den stark verkürzten Beschwerdefristen. Mangels verkürzter Beschwerdefristen oder anderer rechtlicher oder faktischer Einschränkungen beim Zugang zum Rechtsschutz im Schutzstatusverfahren sei eine analoge Anwendung von Art. 102h AsylG nicht angezeigt. Zudem würden Schutzsuchende unmittelbar nach der Entscheideröffnung in den Kanton austreten, womit auch die örtliche Nähe zur RBS Bern für eine allfällige Beschwerdeerhebung entfalle. Eine ungleiche Behandlung von Personen mit Aufenthaltsort im Bundesasylzentrum gegenüber solchen mit Aufenthaltsort im Kanton widerspreche der gesetzlichen Systematik des Rechtsschutzes und dem Gleichbehandlungsgebot. Es gebe daher keine rechtliche Grundlage, um bei Schutzsuchenden, die ihren Aufenthaltsort im Zeitpunkt des negativen Entscheids im Bundesasylzentrum hätten, vom Grundsatz des Rechtsschutzes nach Art. 102m AsylG abzuweichen. 11.4 Dem wird in der Replik im Wesentlichen entgegengehalten, gemäss Art. 102f AsylG habe jede asylsuchende Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, wenn ihr Gesuch in einem Bundesasylzentrum behandelt werde. Die Vertretung dauere bis zur Rechtskraft des Entscheids im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zur Durchführung eines erweiterten Verfahrens (Hinweis auf Art. 102h Abs. 3 AsylG). Dasselbe müsse für Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchen würden, gelten. Gemäss Art. 26d AsylG erfolge eine Zuweisung in den Kanton, wenn ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sei oder wenn nicht genügend Unterbringungsplätze vorhanden seien (Hinweis auf Art. 24 Abs. 6 AsylG i.V.m. Art. 24d Abs. 1 AsylG). Der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz sei daher bis zum rechtskräftigen Entscheid oder bis zur formellen Zuweisung in ein erweitertes Schutzverfahren im Kanton durch die zugewiesene Rechtsvertretung geregelt und sichergestellt. Das Abstellen auf den Aufenthaltsort der schutzsuchenden Person zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids sei sinnvoll und naheliegend, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten.
E-5727/2025 11.5 11.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen zur Leistungsvereinbarung und die klärenden Darlegungen des SEM der vorinstanzlichen Auslegung zur Frage der Entschädigung der RBS Bern an. Als massgeblich erachtet das Gericht Folgendes: 11.5.2 Als flankierende Massnahme zur Beschleunigung der Asylverfahren wurde der Rechtsschutz mit der Gesetzesrevision, die am 1. März 2019 in Kraft trat, neu strukturiert. In den beschleunigten- und im Dublin-Verfahren ist der Anspruch auf kostenlose Beratung und Rechtsvertretung aufgrund der kurzen Verfahrens- und Beschwerdefristen verfassungsrechtlich geboten und dauert bis zur Rechtskraft des Entscheids (vgl. Art 102h Abs. 3 AsylG). In den erweiterten Verfahren, für welche eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), sieht das Gesetz vor, dass asylsuchende Personen auf Antrag hin amtlich zu verbeiständen sind, sofern die Person mittellos ist und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit sollen die Verfahrensrechte von asylsuchenden Personen auch im erweiterten Verfahren gewahrt werden. Soweit das 4. Kapitel über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und die Rechtstellung der Schutzbedürftigen (vgl. Art. 66 ff. AsylG) keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden gemäss Art. 72 AsylG die Rechtsschutzbestimmungen des 8. Kapitels auf die Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes sinngemäss Anwendung. Die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren wird dabei gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG durch die Wahrnehmung von Prozesshandlungen begründet und endet in der Regel mit der Kantonszuweisung, die in den in Rede stehenden Konstellationen mit der abweisenden Verfügung einhergeht (vgl. zum Ganzen BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3). 11.5.3 Das Asylgesetz sieht gemäss Wortlaut explizit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, unter anderem bei Beschwerden gegen Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen gilt für Beschwerden gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 108 Abs. 6 AsylG eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.10). Für einen Rechtsschutz analog den beschleunigten- oder den Dublin-Verfahren besteht daher keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Zudem wird vom Gesetzgeber nicht unterschieden, ob sich die Person zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids
E-5727/2025 noch im Bundesasylzentrum befindet oder bereits einem Kanton zugewiesen wurde. Dass Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchen, seit Februar 2025 in der Regel länger in den Bundesstrukturen verbleiben und mit dem erstinstanzlichen Entscheid dem Kanton zugewiesen werden, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung der beiden Konstellationen. 11.5.4 Schliesslich enthält die dem Gericht vorliegende Leistungsvereinbarung mit der RBS Bern auch keine Reglung in Bezug auf die Abgeltung des Aufwands für das Verfassen der Beschwerde bei Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Diese ist nicht Gegenstand des Leistungskatalogs. 11.5.5 Eine Ungleichbehandlung von Gesuchstellenden, die sich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch in einem Bundesasylzentrum befinden, und solchen, welche bereits einem Kanton zugewiesen wurden, erscheint daher zum heutigen Zeitpunkt weder sachlich gerechtfertigt noch rechtlich geboten. Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Zugang zu einem wirksamen Rechtsschutz – unbesehen des Aufenthaltsorts der gesuchstellenden Person – in vergleichbarer Weise gewährleistet. 11.5.6 In Abweichung zu BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 ist daher festzustellen, dass sich die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes in Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes auch dann nach Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG richtet, wenn sich die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch in einem Bundesasylzentrum aufhält. 11.6 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt, und er wurde von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, weshalb ihm eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen ist (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E-5727/2025 11.7 In den Kostennoten vom 30. Juli 2025, 26. November 2025 und 7. April 2026 wurde ein Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 27.– geltend gemacht. Dies erscheint angemessen, weshalb das amtliche Honorar (inklusive Auslagen) auf Fr. 1’414.50.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5727/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Larissa Utz wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Larissa Utz wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’414.50.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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