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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2019 E-5726/2019

10. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,121 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5726/2019

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).

E-5726/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Januar 2016 zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern (N […]; Beschwerdeverfahren E-5718/2019) in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 10. Oktober 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Er machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, (…) Ethnie, in Afghanistan geboren und habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Schule im Dorf besucht und sei danach ins (…) gegangen. Die neunte Klasse habe er wegen des Todes seines Vaters abgebrochen. In seinem Herkunftsdorf hätten nur die Jungen die Schule besuchen dürfen, die Mädchen nicht. Sie hätten aber heimlich ihre Schwestern unterrichtet. Die Familie habe (…) und (…)- sowie (…) besessen und (…) angebaut. Er sei sieben Monate vor Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz aus Afghanistan ausgereist. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater sei bei den Taliban gewesen. Seine Mutter habe sich deswegen oft mit seinem Vater gestritten. Als er ungefähr (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Vater erzählt, dass er bei den Taliban sei respektive nach dessen Tod habe er erfahren, dass sein Vater ein Führer der Taliban gewesen sei. Sein Vater sei nur selten nach Hause gekommen und habe in einer (…) in C._______ (…). Dort sei er bei einem Angriff der afghanischen Regierung getötet worden. Dies sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Alle Dorfbewohner hätten dadurch von der Mitgliedschaft seines Vaters bei den Taliban erfahren. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie von den Taliban regelmässig Unterstützung in Form von Geld und Lebensmitteln erhalten. Sie hätten ihnen auch einen Brief zukommen lassen, in welchem sie die Söhne aufgefordert hätten, sich den Taliban anzuschliessen. Er selbst habe nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Zudem hätten (…) der afghanischen Regierung seine Mutter mehrere Male aufgesucht, rund einmal im Monat. Er selbst sei bei diesen Besuchen nicht dabei gewesen. Darüber hinaus habe seine Familie bereits vor dem Tod des Vaters wegen eines (…) Streit mit einem (…) gehabt. Ein (…) eines (…) sei während einer Schiesserei im Rahmen dieses Konflikts getroffen worden und verstorben. Die Familie des verstorbenen (…) habe sich an seiner Familie rächen wollen. Deswegen hätten er und seine Brüder nicht mehr oft zur Schule gehen und sich überall frei bewegen können. Er sei damals ungefähr (…) oder

E-5726/2019 (…) Jahre alt gewesen. Seine Brüder, D._______ und E._______, seien bereits früher wegen der Familienprobleme ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Tazkira des Vaters, eine Bestätigung bezüglich dessen (…) an der (…), eine Unterstützungsbestätigung betreffend Hilfeleistungen nach dessen Tod sowie Fotos von dessen Leiche ein (Originaldokumente im Dossier der Mutter N […]). B. Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. D. Am 4. November 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-5726/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5726/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht in die Beurteilung einbezogen, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz diese nicht erwähnt hat. Indes hat die Vorinstanz die Ausbildung des Vaters des Beschwerdeführers sowie dessen Tod in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten, mithin ist dem Beschwerdeführer durch das Nichterwähnen der entsprechenden Dokumente kein Nachteil erwachsen. Was das Schreiben der Taliban betrifft, kann aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine nähere Prüfung verzichtet werden. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, einer Gefährdung durch die Taliban fehle die Grundlage, erübrigte sich das Eingehen auf das Schreiben. Eine zur Kassation führende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte weitere Untersuchungsmassnahmen zur Klärung der Ungereimtheiten, namentlich durch eine ergänzende Anhörung oder Abklärungen vor Ort, vornehmen müssen. Wie sich dem Anhörungsprotokoll indes entnehmen lässt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-5726/2019 währt (vgl. SEM-Akte A29/17 F105 ff.). Für weitere Massnahmen zur Auflösung der Widersprüche bestand somit keine Veranlassung. Darüber hinaus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG. Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen bezüglich die Verfolgung durch die Taliban und die Behördenbesuche hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E-5726/2019 Die Angaben des Beschwerdeführers, der Mutter und der Brüder D._______ und E._______ im Rahmen der Asylverfahren würden sich bezüglich der Biografien, Lebensumstände und Fluchtgründe in mehreren Punkten fundamental unterscheiden. D._______ und E._______ hätten anlässlich der Anhörungen im Juli 2014 und Februar 2015 angegeben, der Beschwerdeführer halte sich in der F._______ auf. Er hingegen habe ausgeführt, im Sommer 2015 Afghanistan verlassen zu haben. Die Erklärung auf entsprechenden Vorhalt, G._______ sei nach Afghanistan zurückgewiesen worden, sie hätten ihn gemeint, sei unbehelflich, zumal nicht davon auszugehen sei, zwei Personen machten denselben Fehler. Als Folge seien die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfälle in Afghanistan nach dem Jahr 2014 von Grund auf in Frage zu stellen. In Bezug auf die Tätigkeit des Vaters als Führer der Taliban habe er sich hinsichtlich des Zeitpunktes widersprochen, als er davon erfahren habe. D._______ und E._______ hätten die Tätigkeit des Vaters bei den Taliban gar nicht erwähnt und angegeben, die Familie habe von der (…) gelebt. D._______ habe ausgeführt, die Familie sei ungefähr einen Monat nach seiner Ausreise im Jahr 2011 wegen der Familienfehde nach H._______ umgezogen. Nach dem Umzug sei der Vater als (…) tätig gewesen und habe für andere Leute gearbeitet. E._______ habe zu Protokoll gegeben, die Familie habe auf den (…) gearbeitet, (…) und (…) besessen und sei nach seiner Ausreise im Jahr 2013 umgezogen. Auf entsprechende Nachfrage habe der Beschwerdeführer geantwortet, er wisse nichts vom Umzug und den Tätigkeiten des Vaters. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Besuchen der afghanischen Behörden seien als logische Konsequenz unglaubhaft. Er und die Mutter hätten sich zudem über die Anzahl der Behördenbesuche unterschiedlich geäussert. Die Asylvorbringen seien derart widersprüchlich ausgefallen, dass ausgeschlossen werden müsse, diese hätten einen Bezug zur realen Lebens- oder Bedrohungssituation der Familie gehabt. 7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum Schluss, die Vorbringen betreffend die Familienfehde genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Beim Streit zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der verfeindeten Familie handle es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen aufgrund eines umstrittenen (…). Die angedrohten Vergeltungsmassnahmen basierten nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Grund respektive Motiv.

E-5726/2019 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen betreffend die Taliban und die Behördenbesuche zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensumstände der Familie und die Fluchtgründe widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sind. In Anbetracht der unklaren Lebenssituation der Familie bleiben die wirklichen Ausreisegründe sowie der genaue Ausreisezeitpunkt im Dunkeln. Es trifft – wie in der Beschwerde vorgebracht – zwar zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Afghanistan glaubhaft wirken. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind ausführlich ausgefallen und weisen diverse Realkennzeichen auf (vgl. SEM-Akte A29/17 F60). Indes lässt sich aus der Glaubhaftigkeit der Ausreiseumstände nicht auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe schliessen. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, vom ersten Tag an zu erzählen, als die Probleme anfingen, lediglich knapp und oberflächlich auf die Bedrohung durch die Taliban einging, dann gleich zur Ausreise wechselte und diese sehr detailliert schilderte (vgl. a.a.O. F60). Unglaubhaft ist sodann auch die Angabe zum Ausreisezeitpunkt ausgefallen. Dass dies im Sommer 2015 gewesen sein soll, ist in Anbetracht der Ausführungen vom D._______ und E._______ auszuschliessen. Eine Verwechslung mit dem Bruder G._______ scheint höchst unwahrscheinlich, sagte doch D._______ anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2014 ausdrücklich, sowohl G._______ als auch A._______ würden sich momentan in der F._______ aufhalten. Dass sich D._______ und E._______ beim von ihnen erwähnten Umzug der übrigen Familienmitglieder nach H._______ nicht mehr in Afghanistan befunden haben, führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Ausführungen. Es ist augenfällig, dass D._______ einen Umzug der Familie nach H._______ erwähnte und der Beschwerdeführer nie von einem solchen gesprochen hat. Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung gab er lediglich ausweichend zu Protokoll, alle diese Dörfer, inklusive B._______, gehörten zu H._______ (vgl. SEM-Akte A29/17 F109). Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus Afghanistan sowie der Zeitpunkt lassen sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben der in der Schweiz anwesenden Familienmitglieder nicht nachvollziehen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann die vorgebrachte Bedrohung und geplante Rekrutierung durch die Ta-

E-5726/2019 liban sowie die Besuche der afghanischen Behörden nicht wie geltend gemacht im Jahr 2015 im Heimatdorf B._______ stattgefunden haben. Insoweit bestehen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Widerspruch betreffend den Zeitpunkt des Erfahrens, dass der Vater ein Führer der Taliban gewesen sei, aufzulösen. Dass er mit (…) oder (…) Jahren lediglich geahnt habe, dass sein Vater den Taliban angehöre, ist als Schutzbehauptung zu werten und widerspricht der protokollierten Aussage, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat. Die sich in den Akten befindlichen Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen nachzuweisen. Alleine der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Ausbildung in (…) absolviert und als (…) hat, führt nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dieser sei ein Führer der Taliban gewesen, die afghanischen Behörden hätten deshalb nach dessen Tod die Familie aufgesucht und die Taliban hätten geplant, ihn – den Beschwerdeführer – zu rekrutieren. Ebenso wenig vermag er den Widerspruch zwischen seiner Angabe und jener seiner Mutter zu den Anzahl Behördenbesuchen unter Berufung auf einen Übersetzungsfehler sowie mangelnde Deutschkenntnisse zu erklären. Die Richtigkeit der entsprechenden Aussage hat er unterschriftlich bestätigt. Die Möglichkeit, den vorgebrachten Fehler anlässlich der Rückübersetzung des auf Deutsch verfassten Protokolls in seine Muttersprache zu korrigieren, hat er nicht genutzt. Ausserdem gab er ausdrücklich an, «Sie [die Behörden] kamen mehrere Male. Ungefähr 1 Mal pro Monat kamen sie sicher» (vgl. SEM-Akte A29/17 F72). Insofern kann er sich auch nicht darauf berufen, das Wort «mehrfach» überhört zu haben. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, mithin eine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Betreffend die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Familienkonflikt mangle es an Asylrelevanz, rügt der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.

E-5726/2019 8.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine Veranlassung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden (Dispositiv nächste Seite)

E-5726/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-5726/2019 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2019 E-5726/2019 — Swissrulings