Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5724/2020
Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; N (…).
E-5724/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. März 2019 in die Schweiz ein und suchte am 2. April 2019 um Asyl nach. A.b Da der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 in Griechenland angekommen war und dort seine Fingerabdrücke erfasst worden waren, führte die Vorinstanz mit ihm am 15. April 2019 ein Gespräch über eine allfällige Zuständigkeit Griechenlands für sein Asylgesuch. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. B. Am 3. Mai 2019 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Am 14. Juni 2019 folgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. C. Am 26. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mitgeteilt, aktuell könne noch kein Entscheid über sein Asylgesuch getroffen werden. Da weitere Abklärungen notwendig seien, werde sein Asylgesuch gemäss Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren behandelt. D. Die Vorinstanz beauftragte am 13. September 2019 die schweizerische Botschaft in Ankara mit weiteren Abklärungen zum Beschwerdeführer. E. E.a Der Beschwerdeführer liess dem SEM via seine Rechtsvertretung am 17. September 2019 weitere Dokumente und Informationen zukommen. E.b Am 3. Dezember 2019 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim SEM nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage blieb vom SEM unbeantwortet. E.c Die Rechtsvertretung informierte das SEM am 21. Januar 2020 darüber, dass Druck auf die in der Türkei zurückgebliebene Familie des Beschwerdeführers ausgeübt werde.
E-5724/2020 F. F.a Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, bei einer Überprüfung seiner Anmeldeinformationen habe er festgestellt, dass sein Einreisedatum nicht korrekt festgehalten worden sei. Er sei am 28. März 2019 mit dem Flugzeug von Athen nach Genf gereist. In den Akten sei dann wohl fälschlicherweise das Datum vom 28. Februar 2019 vermerkt worden. Er ersuche um Korrektur. F.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 mit, es werde ihm hiermit bestätigt, dass der 28. März 2019 als sein Einreisedatum vermerkt worden sei. Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem richtigen Datum habe er sich an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. G. Die Rechtsvertretung informierte das SEM am 23. Juli 2020 darüber, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wiederholten Besuchen der Polizei dazu gezwungen gewesen sei, B._______ zu verlassen und nach C._______ umzusiedeln. H. H.a Am 24. September 2020 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder und teilte dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe einen anderen Rechtsvertreter bevollmächtigt. H.b Der neu mandatierte Rechtsvertreter wies mit Eingabe an das SEM vom 23. September 2020 auf eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers hin und ersuchte um Antwort innert drei Wochen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. I. Am 16. November 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E-5724/2020 K. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
E-5724/2020 entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen dieser um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren wurde wie vom Beschwerdeführer beantragt in deutscher Sprache geführt, das vorliegende Urteil ergeht ebenfalls in deutscher Sprache. 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
E-5724/2020 als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, RZ. 1277 F., MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, 2001, Rz. 7). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erkundigte sich mittels erster Rechtsvertretung erstmals am 3. Dezember 2019 über den Stand seines Asylverfahrens. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Am 21. Januar 2020 und am 23. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer dem SEM weitere Informationen zur Situation seiner in der Türkei verbliebenen Familie zukommen. Am 23. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Rechtsvertreter um einen baldigen Entscheid und um Antwort innert drei Wochen. Das Schreiben blieb seitens der Vorinstanz abermals unbeantwortet. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz am 13. September 2019 weitere Abklärungen veranlasste, die indes zu keinem konkreten Ergebnis führten. Von diesem Umstand erlangte die Vorinstanz spätestens am 10. Februar 2020 Kenntnis (vgl. SEM-Akten 1037978-48). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass weitere Abklärungen veranlasst worden wären. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz seither, in den letzten zehn Monaten, nichts weiter unternommen hat, um das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu einem Abschluss zu bringen. Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung vor, entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe sie gegenüber dem Beschwerdeführer nie einen konkreten Termin für den Erlass des Asylentscheids genannt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei aufgrund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG überführt worden. Insbesondere auf-
E-5724/2020 grund seines beruflichen Profils sei am 13. September 2019 eine Abklärung bei der schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegeben worden. Die Antwort sei beim SEM (Abteilung D._______) am 10. Februar 2020 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Abklärungen als abgeschlossen gelten können. Gemäss der Prioritätenordnung habe indes das Verfahren des Beschwerdeführers in den folgenden Monaten keine Priorität gehabt. Die Coronapandemie habe dazu geführt, dass die Bearbeitung neuer Asylanträge und die Vermeidung der Überlastung der Asylzentren im Vordergrund gestanden habe. Das SEM anerkennt aber in seiner Vernehmlassung selbst die übermässig lange Dauer seines Verfahrens und es verpflichtete sich, so in der Vernehmlassung, innert der in der Beschwerde verlangten Dauer einen Asylentscheid zu treffen. 5.3 Vorliegend ist demnach festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom SEM nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde. Das SEM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. 6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen auf Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanz, sie habe innert dreier Wochen über das Asylgesuch zu entscheiden, kann daher nur insoweit entsprochen werden, als die verbindliche Weisung zur beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs ergeht. Indes hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 wie erwähnt fest, sie werde den Asylentscheid innert der beantragten Frist erlassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit gegenstandslos geworden.
E-5724/2020 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5724/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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