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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2009 E-5723/2006

1. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,234 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-5723/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . M a i 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Angola, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5723/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Angola am (...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 30. November 2005 und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen durch C._______ vom 26. April 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei angolanischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in D._______, dass er aus E._______ stamme, seit (...) Mitglied der I._______ (...) und innerhalb der Organisation für die Sensibilisierung, Ausbildung und Information seiner Landsleute zuständig gewesen sei, dass im (...) anlässlich einer Militäraktion Mitglieder seines Clans nach ihrer Verhaftung seinen Namen preisgegeben hätten und er seither behördlich gesucht worden sei, dass er im (...) von ungefähr (...) zivil gekleideten, bewaffneten Personen zu Hause abgeholt und beim DINIC (Direçao Nacional Investigaçao Criminal) in D._______ zu seinen Aktivitäten für die I._______ einvernommen, geschlagen und gefoltert worden sei, dass er zwei Tage später nach G._______ verlegt und nach einer dreimonatigen Inhaftierung wegen der ihm zugefügten Verletzungen in ein (...) überführt worden sei, wo er sich ungefähr drei Wochen aufgehalten habe, dass zivil gekleidete Mitglieder der I._______ das (...) gestürmt und ihn nach H._______ gebracht hätten, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren eine (...) und eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2006 - eröffnet am 19. Mai 2006 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- E-5723/2006 schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass er ausgesagt habe, er sei im (...) von Beamten des DINIC (Direçao Nacional Investigaçao Criminal) zu Hause festgenommen und von den Sicherheitsbeamten mehrere Monate verhört sowie massiv gefoltert worden, dass indessen die Abkürzung für den besagten Polizeidienst anders als DINIC laute, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seit (...) gesucht und im (...) verhaftet worden, nicht nachvollziehbar sei, zumal es für die angolanischen Sicherheitskräfte ohne weiteres möglich gewesen wäre, seiner bereits viel früher habhaft zu werden, dass sein Vorbringen, er habe bei seiner Festnahme den I._______- Ausweis auf sich getragen, realitätsfremd erscheine, weil er sich so willentlich dem Risiko einer Verhaftung ausgesetzt hätte, dass das Mitführen seines I._______-Ausweises im (...) keinen Sinn ergebe, zumal er sich eigenen Aussagen zufolge seit (...) nicht mehr für diese Organisation engagiert habe, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehensweise der Polizei (mehrmonatige Inhaftierung, mehrmals täglich Verhöre mit Misshandlungen) angesichts seiner Aussage, er sei einfaches Mitglied der I._______ gewesen, nicht nachvollziehbar sei, dass vor diesem Hintergrund realitätsfremd erscheine, Aktivisten der I._______ und ein Regierungsmitglied hätten ihn in der von ihm geschilderten Weise aus dem bewachten (...) in D._______ befreit, dass er sich zudem hinsichtlich der Vorgehensweise der I._______- Aktivisten bei der Befreiungsaktion widersprochen habe, indem er einmal ausgesagt habe, zivil gekleidete Mitglieder seiner Gruppe hätten das (...) gestürmt, und ein anderes Mal geltend gemacht habe, es habe sich um einen „friedlichen“ Sturm gehandelt, bei der er von E-5723/2006 zwei (...) Männern nach draussen geführt worden sei, wobei er nicht sicher sei, ob die Befreier Angehörige der I._______ gewesen seien, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2006 (Poststempel) bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung, subeventualiter den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht das Eintreten auf die Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis von J._______ vom (...) und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit durch K._______ vom (...) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung zum Schluss gelangte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren seien aussichtslos, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der Kostenvorschuss am 10. Juli 2006 fristgerecht bezahlt wurde, dass der (neue) Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 13. April 2007 mitteilte, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist, E-5723/2006 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-5723/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, widersprächen der allgemeinen Logik des Handelns respektive der allgemeinen Erfahrung und enthielten Widersprüche, dass sich sein Verhalten nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren lässt, zumal davon auszugehen ist, dass er bei einer behördlichen Suche nach ihm untergetaucht und nicht zu Hause geblieben wäre, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse der angolanischen Behörden an seiner Person im (...) nicht nachvollziehbar ist, zumal er eigenen Aussagen zufolge seit (...) nicht mehr für die I._______ tätig war, dass sich sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe die Abkürzung des Polizeidienstes (Direçao Nacional Investigaçao Criminal) phonetisch geschrieben, um auf die Ausdrucksweise aufmerksam zu machen, als wenig stichhaltig erweist, dass sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in den gesuchsbegründenden Vorbringen entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde auch nicht mit den Eigenheiten des angolanischen Strafverfolgungssystems erklären lassen und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es sei für die Behörden oft schwierig, den Aufenthaltsort einer gesuchten Person zu ermitteln, als haltlos zu bezeichnen ist, E-5723/2006 dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Vorgehensweise respektive Identität seiner Befreier widersprochen, und seine Behauptung in der Beschwerde, die aufgezeigten Unstimmigkeiten seien auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, in den Akten nicht nur keine Stütze findet, sondern festzustellen ist, dass er jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-5723/2006 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise in D._______ gelebt hat, wo er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...) verfügt, dass sich aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis vom (...) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, er habe zu diesem Zeitpunkt an ernsthaften gesundheitlichen Problemen gelitten, dass zudem im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht worden sind, weshalb in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist, E-5723/2006 dass sich bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 10. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5723/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: E-5723/2006 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - C._______ (in Kopie) Seite 11

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