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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2010 E-5717/2010

29. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,515 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege...

Volltext

Abtei lung V E-5717/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, alias B._______, C._______, China (Tibet), beide vertreten durch lic. iur. Donato del Duca, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 / N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5717/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus Indien, reiste eigenen Angaben zufolge am 10. August 2006 in die Schweiz ein und reichte unter der Identität B._______, ebenfalls am 10. August 2006 ein Asylgesuch ein. Ihre Herkunft betreffend gab sie damals anlässlich der ersten summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 28. August 2006 an, zeitlebens bis am 1. Juni 2006 in Tibet wohnhaft gewesen zu sein, wo sie bis zur Geburt ihres Kindes im Jahre 2003 als Tellerwäscherin in einem Restaurant gearbeitet habe. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe führte die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden und habe in der Folge ein Kind von ihm geboren. Ihren leiblichen Vater habe sie letztmals mit acht Jahren gesehen. Ihre noch in Tibet wohnhafte Mutter habe sie nun fortgeschickt, damit sie ein besseres Leben führen könne. Sie sei mit dem LKW und zu Fuss zum Onkel nach Nepal gelangt, welcher sich um ihre Ausreise gekümmert und das Kind in seine Obhut genommen habe. Aufgrund eines positiven Fingerabdruckvergleichs mit der Visa- Datenbank führte das BFM weitere Abklärungen zur Identität der Beschwerdeführerin durch. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines indischen, auf den Namen A._______ lautenden und bis am 19. Juni 2013 gültigen Identity Certificate am 12. April 2006 auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi um Erteilung eines Einreisevisums zwecks Besuchs ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter ersucht hat. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein vom 15. Mai 2006 bis 13. August 2006 gültiges Visum ausgestellt. Am 4. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi gewährt. Dabei gab sie zu, A._______ zu heissen und am [...] in D._______, Indien, geboren zu sein. Sie habe gehört, dass die Schweiz tibetische Flüchtlinge aufnehme und sei deshalb gekommen. Hinsichtlich des zur Reise verwendeten Passes gab sie an, beim Identity Certificate handle es sich um einen indischen Flüchtlingsausweis, der gleichzeitig ein Reisedokument für Tibeter sei. Den Ausweis habe sie im tibetischen Büro in Delhi beantragt und dort E-5717/2010 auch abholen können. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse gab sie an, ihre Mutter sei vor zirka acht Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie nun mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Sie habe nach der Ausreise der Mutter nicht mehr bei ihrem Vater gelebt, sondern zusammen mit ihren Brüdern. Der älteste Bruder habe zu ihnen geschaut. Sie hätten in der tibetischen Gemeinschaft E._______ gelebt. Auch ihr Vater und Grossvater lebten dort, jedoch nicht im selben Haus. Am 11. November 2003 habe sie ein uneheliches Kind geboren, zu welchem jetzt ihr älterer Bruder schaue. Nach den Ausreisegründen gefragt, gab sie vorab an, die Vorbringen bezüglich Vergewaltigung durch den Stiefvater stimmten nicht. Sie habe jedoch viele Probleme in Indien. Sie habe nämlich keine Arbeit und auch keine finanziellen Mittel, dabei müsse sie doch ihr Kind versorgen. Sie hoffe, hier bleiben und ihre Tochter in die Schweiz holen zu können. B. Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 21. September 2006 gestützt auf den damaligen Art. 52 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien an. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2010 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2006 ab. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 6. Dezember 2006 eingeräumt. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Herausgabe einer Kopie ihres Reiseausweises zuhanden des Zivilstandsamtes. Sie gab an, ihren Verlobten F._______ (Name identisch mit dem [bisherigen] Ehemann der Mutter) heiraten zu wollen. Mit Schreiben vom 11. und 27. März 2009 teilte F._______ mit, er habe sich von der Beschwerdeführerin getrennt und die Verlobung aufgelöst. Sein Name sei aus ihrem Dossier zu entfernen. Die Beschwerdeführerin sei dabei, ohne sein Einverständnis mittels eines auf seinen Namen ausgestellten Dokuments eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. D. Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Wiedererwägung seines Entscheides. Das Gesuch wurde in E-5717/2010 der Folge zur allfälligen Entgegennahme als Revisionsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. In der Eingabe machte sie geltend, sie könne nicht mehr nach Indien zurückkehren, da sie das verwendete Reisepapier gekauft habe und es heute nicht mehr besitze. Zudem würde es ihr ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Indien ver leihen und sie müsste befürchten, von den indischen Behörden nach China ausgewiesen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte das Gesuch in seiner Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 als aussichtslos und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie müsse das Verfahren im Ausland abwarten. Mit Entscheid vom 29. Mai 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ab, nachdem die erwähnte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin wegen Untertauchens nicht zugestellt werden konnte. E. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in G._______ [das Kind] C._______. F. Mit Gesuch vom 2. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM erneut um Wiedererwägung seines Entscheides. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie neu geltend, sie habe am [...] einen Sohn geboren. Hinsichtlich der Vaterschaft würden noch Abklärungen laufen; ein Vaterschaftstest sei bereits in Auftrag gegeben worden. Zudem sei ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter zwischenzeitlich eine Schweizer Bürgerin geworden. Mutter und Tochter würden einander gegenseitig unterstützen. Die Mutter der Beschwerdeführerin könnte, soweit möglich, die Tochter finanziell unterstützen und ihr auch bei der Erziehung und Betreuung des Kindes behilflich sein. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gehörten zur Kategorie der verletzlichen Personen und damit zu einer Risikogruppe. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr, welches ihr bei der Rückkehr behilflich sein könnte. Zum Bruder, welcher sich um ihr Kind gekümmert habe, habe sie keinen Kontakt mehr. Schliesslich sei auch der Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz Rechnung zu tragen. Wie bereits in ihrem früheren Gesuch brachte sie sodann erneut vor, sie habe ihren Reisepass käuflich erworben, könne diese Aussage aber nicht beweisen. Ohnehin sei es ihr mit dem verwendeten Pass nicht erlaubt, legal nach Indien zurückzukehren. E-5717/2010 G. Mit Entscheid vom 6. Juli 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte die Verfügung vom 21. Juni 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 11. August 2010 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 6. Juli 2010. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres Kindes unzumutbar sei. Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene BFM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entzogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die Vollzugsorgane seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. I. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ordnete auf diese Eingabe hin am 12. August 2010 einen einstweiligen Vollzugsstopp an, welcher am 27. August 2010 und am 21. September 2010 verlängert wurde. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2010 wurde dem Rechtsvertreter angesichts des mangelhaft ausgefüllten Rückscheins und einer möglichen verspäteten Beschwerdeerhebung Gelegenheit zur Stellungnahmen eingeräumt. Mit Schreiben vom 25. August 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, die auf dem Rückschein angebrachte Unterschrift könne keinem/keiner Angestellten der Rechtsberatungsstelle zugeordnet werden. Vielmehr sei der Rechtsberatungsstelle die Verfügung am 12. Juli 2010 von Dritter Seite (Arztpraxis oder Ähnliches) uneingeschrieben zugestellt worden. E-5717/2010 K. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August, 9. und 15. September 2010 bei der Schweizerischen Post ergaben, dass die Unterschrift auf dem Rückschein tatsächlich keiner unterschrifts berechtigten Person der Rechtsberatungsstelle zugeordnet werden konnte und die Herausgabe der Verfügung an eine nicht berechtigte Drittperson nicht auszuschliessen sei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2010 wurde dem Rechtsvertreter unter Beilage der wesentlichen Abklärungsergebnisse mitgeteilt, dass aufgrund der Abklärungen von einer fehlerhaften Eröffnung auszugehen sei und die Beschwerde als rechtzeitig eingegangen erachtet werde. Für die weiteren Anträge wurde der Rechtsvertreter auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist als form- und nach Auswertung der Abklärungen zu den Eröffnungsumständen auch als fristgerecht eingereicht zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-5717/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. E-5717/2010 6.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete sodann die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Indien zumutbar sei. 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 7. April 2009 um Wiedererwägung ihres Entscheides ersucht und dabei die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Indien mit ihrem käuflich erworbenen Reisepapier geltend gemacht hat (vgl. oben, Bst. D). Die damals zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe wurde von diesem in der Folge als aussichtslos qualifiziert. Nachdem der Beschwerdeführerin diese Verfügung wegen Untertauchens nicht zugestellt werden konnte, wurde das Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses mit Entscheid vom 29. Mai 2009 abgeschrieben. 6.3 Insofern die Beschwerdeführerin heute erneut geltend macht, aufgrund fehlender und/oder gekaufter Papiere nicht nach Indien zurückkehren zu können, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht nur Gegenstand des oben erwähnte Gesuches vom 7. April 2009 bildete, sondern bereits im ordentlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren einlässlich gewürdigt worden ist. So wurde letztmals im Urteil der ARK vom 3. November 2006 festgehalten, das BFM habe bereits überzeugend dargelegt, dass gemäss der vorliegenden Kopie des indischen Identitiy Certificate keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Indien bestünden und davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Indien über einen Aufenthaltsstatus verfüge. Schliesslich stehe fest, dass sie sich seit der Geburt in Indien aufgehalten habe. Angebliche Probleme mit Familienangehörigen in Indien seien nicht von Relevanz; ohnehin sei die auf einmal fehlende Unterstützungsbereitschaft seitens der Geschwister und der Mutter als nachgeschoben sowie früheren Aussagen widersprechend und damit als unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter wies die ARK darauf hin, dass Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat eingestuft worden sei und die indischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu erachten seien. E-5717/2010 Insofern die Beschwerdeführerin heute weiterhin geltend macht, eine Rückkehr sei ihr aufgrund ihrer käuflich erworbenen Papiere nicht mehr möglich, kann auf diese Argumentation sowie die Erwägungen im BFM-Entscheid vom 21. September 2006 verwiesen werden. Ergänzend dazu ist zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen keine Unregelmässigkeiten bezüglich dem Erhalt des Reisepasses schilderte, sondern angab, diese Reisedokument im Jahre 2003 bei der tibetischen Gemeinschaft beantragt und auch dort abgeholt zu haben. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den dem Gericht vorliegenden Visumsunterlagen bereits einmal bei der Mutter in der Schweiz zu Besuch war (vgl. A13/11) und in der Folge wieder nach Indien zurückkehrt ist, gegen die behauptete Unmöglichkeit der Rückkehr mit dem indischen Flüchtlingspass. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sodann die in den Eingaben der Beschwerdeführerin gelegentlich vorgebrachte Behauptung, sie sei gar nicht mehr im Besitz des verwendeten Reisepasses, nicht zu glauben. Angesichts der bisherigen Falschaussagen der Beschwerdeführerin sowie der gänzlich fehlenden Darlegung der Umstände des angeblichen Papierverlusts dürfte es sich auch hierbei um einen erneuten Versuch handeln, den Vollzug der Wegweisung nach Indien zu vereiteln (vgl. zum übrigen vollzugshindernden Verhalten die Unterlagen im BFM-Dossier). Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass auch die zwischenzeitliche Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin – wie vom BFM zu Recht erwogen zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit zu führen vermag, da das Kind in die dafür vorgesehene Rubrik im bis ins Jahr 2013 gütligen Reisedokument eingetragen werden kann. 6.4 Die Beschwerdeführerin vermag weiter auch nicht mit den Hinweisen auf ihre Integration, die Einbürgerung der Mutter in der Schweiz, das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Indien oder auf die Geburt ihres Sohnes eine Wiedererwägung des früheren Entscheides herbeizuführen. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis im Jahre 2006 - die letzten Jahre im Übrigen ohne ihre Mutter - in der Tibeter-Gemeinschaft E._______ (Indien), die gemäss öffentlich zugänglichen Angaben über [...] Mitglieder zählt, gewohnt hat. Gemäss Akten waren in dieser Zeit in der Tibeter Gemeinschaft auch ihr Vater und Grossvater wohnhaft; ebenso leben beide Brüder und ihre Tochter in Indien. Dass sie auf einmal in dieser Tibeter- E-5717/2010 Gemeinschaft über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr verfügen will, wird im Wiedererwägungsverfahren ebenfalls zu unsubstanziiert vorgebracht, als dass dieses pauschale Vorbringen geglaubt werden könnte. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Indien über mehr nahe Verwandte verfügt als in der Schweiz. Der Umstand des gefestigten Anwesenheitsrechts der Mutter in der Schweiz war in sämtlichen bisherigen Verfahren bekannt. Der neue Umstand, dass diese nun statt einer C-Bewilligung das Schweizer Bürgerrecht besitzt, vermag keine neue Würdigung der Zumutbarkeitsfrage herbeizuführen. Betreffend die Relevanz von Integrationsbemühungen kann festgehalten werden, dass bereits nach altem Recht nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bei Geltendmachung eines nachträglich veränderten Sachverhalts keine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage unter Berücksichtung von erfolgter Integration vorgenommen wurde, Art. 44 Abs. 3 altAsylG mithin keine Anwendung fand. Mit der Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche Notlagenprüfung gänzlich weggefallen (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007). Der Integration kann heute nur noch bei Überdurchschnittlichkeit mit der Folge drohender Entwurzelung einer Person im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit Rechnung getragen werden. Inwieweit der Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz eine solche überdurchschnittliche Integration gelungen wäre, welche heute im Falle einer Ausreise geradezu zu einer Entwurzelung führen würde, wird weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde dargelegt. Aufgrund der seit dem Jahre 2006 bestehenden Ausreiseverpflichtung und dem damit verknüpften Arbeitsverbot kann eine berufliche Integration jedenfalls ausgeschlossen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend dem Kanton Aargau) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Sodann vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein weiteres Kind geboren hat und heiraten möchte, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. Während im Wiedererwägungsgesuch noch geltend gemacht wurde, E-5717/2010 es seien gerade Abklärungen hinsichtlich der Vaterschaft im Gange, wird auf Beschwerdeebene behauptet, zwischenzeitlich habe der Kindsvater das Kind anerkannt und es seien gar Ehevorbereitungshandlungen im Gange, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Falle einer Heirat in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes miteinbezogen würden. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die Identität des Kindsvaters und angeblichen Bräutigams dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben. Auch hat sie keine Unterlagen zur behaupteten Kindsanerkennung und den bisherigen Heiratsvorbereitungen eingereicht. Auch hier ist sie der im ausserordentlichen Verfahren verstärkt gebotenen Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn der künftige Ehemann über eine vorläufige Aufnahme verfügen würde, wäre festzustellen, dass es sich dabei nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsrecht handeln würde, aus welchem die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abzuleiten vermöchte. Weiter ist zu bemerken, dass die Weiterführung allfälliger Ehevorbereitungsmassnahmen von Gesetzes wegen nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allfällige Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz, beispielsweise im als "safe country" qualifizierten Indien, verwirklicht werden könnten. Das Festhalten am Wegweisungsvollzug stellt damit auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar. Zuletzt gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung des Kleinkindes nach Indien spricht, zumal die Behauptung in der Beschwerde, dass Mutter und Kind einer Risikogruppe angehören, in keiner Art und Weise konkretisiert wird. Weiter ist auch nicht dargetan, dass das Kind in der tibetischen Gemeinschaft in Indien keinen Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, medizinischer Versorgung etc. hätte. Vielmehr ist öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen, dass es sich die tibetische Exilregierung in Indien zur Hauptaufgabe gemacht hat, die Belange der 100'000 Exiltibeter zu unterstützen und insbesondere auch E-5717/2010 Schulen und Gesundheitseinrichtungen zu unterhalten. Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz arbeitstätige und laut Visumsunterlagen über relativ viel Erspartes verfügende Mutter der Beschwerdeführerin ihrer Tochter nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Indien nötigenfalls finanziell beistehen würde. 6.5 Insgesamt präsentiert sich heute somit keine wesentlich veränderte Sachlage, welche eine Wiedererwägung der Vollzugsfrage rechtfertigen würde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). 10. Mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides fällt die angeordnete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin. (Dispositiv nächste Seite) E-5717/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der am 12. August 2010 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 13

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