Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5715/2020
Urteil v o m 4 . Februar 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 / N (…).
E-5715/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 10. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 16. Juni 2016 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden sowie die Kinder C._______ und D._______ zur Person (BzP). A.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus H._______, Dohuk. Er habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung. Wohlhabende Personen aus dem Dorf hätten die Familie finanziell unterstützt. Im (…) 2016 hätten sie den Irak wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, der (…) des Sohnes C._______, der fehlenden Arbeit sowie der schlechten Lage im Irak verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und habe in H._______, Dohuk, gelebt. Sie habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Sie hätten den Irak verlassen, weil der Beschwerdeführer sowie C._______ krank seien und die Lage im Irak schlecht sei. A.d C._______ gab anlässlich der BzP zu Protokoll, er kenne die Gründe für die Ausreise nicht. A.e D._______ sagte, sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil sie arm gewesen seien und es dem Vater sowie C._______ gesundheitlich nicht gut gehe. B. B.a Die Vorinstanz hörte die Kinder C._______, D._______, E._______ und die Beschwerdeführerin am 3. August 2018 und den Beschwerdeführer am 15. August 2018 vertieft zu den Asylgründen an. B.b Der Beschwerdeführer führte zu den Asylgründen aus, sein Cousin I._______ (Bruder Beschwerdeführerin) habe vor rund (…) Jahren einen Angehörigen eines einflussreichen «Chefs» anlässlich einer Auseinandersetzung getötet. Um sich zu rächen, habe dieser in der Folge im Jahr (…) einen seiner Cousins und acht Jahre später seinen Bruder J._______ umbringen lassen. Er selbst habe Drohanrufe erhalten. Deshalb habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern in (…) bei einem (…) aufgehalten. Er gehe davon aus, dass er das nächste Opfer des «Chefs» wäre.
E-5715/2020 B.c Die Beschwerdeführerin gab an, weil ihr Bruder I._______ einen Verwandten einer einflussreichen Person bei einer Streitigkeit mit einem (…) tödlich verletzt habe, habe dieser ihren Bruder und ihren Cousin J._______ (Schwager) umbringen lassen. Diese Person habe auch ihren Ehemann töten wollen, weshalb er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. B.d C._______ erklärte, die Familie sei aus dem Irak ausgereist, weil zwei seiner Onkel von einem mächtigen Mann getötet worden seien. Dieser habe auch seinen Vater umbringen wollen. B.e D._______ gab zur Protokoll, die Eltern hätten ihr in der Schweiz gesagt, dass die beiden Onkel umgebracht worden seien und die Täter ihren Vater töten wollen. B.f E._______ führte aus, in der Schweiz habe er erfahren, dass sie wegen der Tötung der beiden Onkel durch einen einflussreichen Mann ausgereist seien. Im Irak hätten sie sich um die Sicherheit des Vaters gesorgt, da dieser nicht viel zu Hause gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 22. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7145/2018 vom 2. Juli 2020 gut, soweit die Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung vom 22. November 2018 betreffend die Ziffern 1 bis 3 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Zusammenbruchs sowie der nachfolgenden Medikamenteneinnahme an der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen, dieser zu folgen. Es wäre angezeigt gewesen, die Anhörung abzubrechen und einen neuen Termin anzusetzen. Zudem wäre es geboten gewesen, in der angefochtenen Verfügung auf die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung betreffend den Beschwerdeführer sowie C._______ einzugehen. Das Gericht kam zum
E-5715/2020 Schluss, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt habe. E. Am 25. September 2020 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Asylgründen an. Sie gab zu Protokoll, ein einflussreicher «Chef» habe aus Blutrache ihren Bruder sowie einen Bruder ihres Ehemannes umbringen lassen. Dieser habe auch ihren Mann töten lassen wollen, weshalb sie ausgereist seien. Die Frauen seien wegen dieses «Chefs» nicht in Gefahr gewesen. F. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe vom 16. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien weiterhin vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E-5715/2020 I. In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 29. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5715/2020 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Anmerkungen der HWV anlässlich der Anhörung des Sohnes C._______ unzureichend berücksichtigt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz lediglich kurz auf die Bemerkungen der HWV betreffend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei C._______ Anhörung eingegangen ist. Die Vorinstanz hielt fest, die Anmerkungen der HWV änderten nichts an der Einschätzung, wonach die Kinder im Irak nicht gefährdet gewesen seien. Allerdings zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, inwiefern durch diese Schlussfolgerung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine solche ist nicht ersichtlich. 5.3 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung Bilder des «Chefs» gezeigt habe. Es sei offensichtlich, dass sie die Bilder zu den Akten hätte http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-5715/2020 nehmen müssen. Zudem habe die Vorinstanz die Beweismittel nicht umfassend gewürdigt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich zu allen Einzelheiten zu äussern. Aufgrund der Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gefragt wurde, wer auf den gezeigten Bildern zu sehen sei. Darauf konnte er keine konkrete Antwort geben, sondern beschränkte sich auf vage Ausführungen (vgl. SEM-Akte A43/16 F54 f.). Insofern bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, die Bilder ins Dossier aufzunehmen, zumal es den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch zumutbar gewesen wäre, die Bilder auszudrucken und einzureichen, was sie nicht getan haben. Inwiefern die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel sodann nicht umfassend gewürdigt haben soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung Bezug auf diese genommen und insbesondere festgestellt, die Todesurkunden seien nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Die Rüge geht fehl. 5.4 Im Weiteren liegt nach Ansicht der Beschwerdeführenden deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil aus dem Aktenverzeichnis nicht hervorgehe, ob die Vorinstanz die Akten der in der Schweiz lebenden Angehörigen tatsächlich beigezogen habe. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz explizit festgehalten, dass die Dossiers der Verwandten konsultiert wurden. Dabei kam sie zum Schluss, diesen seien keine Informationen zu entnehmen gewesen, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden ergänzt oder gestützt hätten. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E-5715/2020 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, da die Anhörungen erst über zwei Jahre nach der Einreichung der Asylgesuche durchgeführt worden seien. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Vorliegend legen die Beschwerdeführenden aber nicht dar, in welcher Hinsicht der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Verfahrensdauer falsch oder unvollständig festgestellt wurde. Im Übrigen hätte es ihnen offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Die Rüge geht fehl. 6.3 Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin habe die Anhörung von C._______ negativ beeinflusst. Zudem habe dessen Anhörung erst um 16.15 Uhr begonnen, mithin habe er sieben Stunden warten müssen. Bei Anhörungsbeginn habe er darauf hingewiesen, dass er müde sei. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die genannten Umstände in einer unvollständigen oder falschen Sachverhaltsfeststellung resultiert haben. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin äusserte sich bloss zu Beginn und am Ende der Anhörung (vgl. SEM-Akte A37/10 F3 und F67). Während der Befragung von C._______ sind keine Wortmeldungen der Beschwerdeführerin protokolliert. Die Anhörung von C._______ diente vor allem dazu, abzuklären, ob er persönlich Probleme hatte. Trotz Müdigkeit und der Anwesenheit der Beschwerdeführerin war er in der Lage zu erklären, dass er selbst keine Schwierigkeiten hatte und die Familie wegen des Vaters ausgereist sei (vgl. SEM-Akte A37/10 F54 und F66). 6.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe die Anmerkungen der HWV bezüglich der Müdigkeit und Verwirrtheit des Beschwerdeführers bei dessen Anhörung unzureichend in die Begründung des Asylentscheides miteinbezogen. Eine weitere Anhörung hätte sich aufgedrängt. Auch bei diesem Punkt unterlassen es die Beschwerdeführenden zu begründen, in welcher Hinsicht der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig respektive falsch festgestellt wurde. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und die Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten. Aus
E-5715/2020 der angefochtenen Verfügung geht ferner hervor, dass die Vorinstanz begründete, weshalb die Anmerkungen der HWV an der Einschätzung nichts änderten. So hielt sie fest, selbst unter Berücksichtigung der Müdigkeit wären mit Realkennzeichen versehene Schilderungen zu erwarten gewesen. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich. Die Rüge ist unbegründet. 7. Insgesamt besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache (erneut) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da keine Bundesrechtsverletzung vorliegt, ist eine Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV ausgeschlossen. 8. 8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 9. 9.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die Drohungen hätten sie erst anlässlich der Anhörung und nicht bereits bei der BzP erwähnt. Das Nachschieben der Vorbringen erwecke erste grosse Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, substantiiert von den Drohungen zu erzählen. Er sei den Fragen ausgewichen und habe oberflächlich geantwortet. Die Angaben zur Person, die ihn bedroht haben soll, seien allgemein ausgefallen und hätten sich in kurzen sowie stereotypen Sätzen erschöpft. An dieser Einschätzung
E-5715/2020 änderten die Anmerkungen der HWV betreffend dessen Müdigkeit und Verwirrtheit nichts. Auch wenn die Erklärungen des Beschwerdeführers von einer gewissen Einfachheit geprägt gewesen seien, sei er fähig gewesen, ihm gestellte Fragen korrekt zu beantworten. Indes fehlten seinen Darlegungen persönliche Details. Auch unter Berücksichtigung der Müdigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass er die Drohungen mit Realkennzeichen hätten schildern können. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten keine genaueren Angaben über die Probleme des Beschwerdeführers machen können. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychischen Störung. Bei der ersten Anhörung sei sie zusammengebrochen und habe in der Folge Beruhigungsmittel eingenommen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie einen erneuten Zusammenbruch erlitten. Auf ihren eindringlichen Wunsch hin sei die Rückübersetzung gleichentags abgeschlossen worden. Trotz ihrer psychischen Probleme und der schwierigen Anhörungsumstände sei anzunehmen, sie sei in der Lage gewesen, auszudrücken, dass sie in ihrer Heimat nicht gefährdet gewesen sei. Die wesentlichen, wenn auch vagen Angaben im Rahmen der beiden Anhörungen stimmten überein. Aus dem Arztbericht vom 22. Mai 2017 gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Zusammenbrüchen jeweils nach fünf bis zehn Minuten reorientiert sei. Der Wunsch, die Befragung gleichentags abzuschliessen, zeige, dass sie sich in der Lage gefühlt habe, dieser zu folgen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Kinder, wonach sie selbst nicht gefährdet gewesen seien, deckten sich mit jenen des Beschwerdeführers. Dieser Einschätzung vermöge die Anmerkung der HWV, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei der Anhörung von C._______ sei nicht optimal gewesen, nichts entgegenzusetzen. Da die Beschwerdeführerin und die Kinder übereinstimmend ausgesagt hätten, sie hätten keine Probleme gehabt, erübrige sich eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung sowie eine Befragung des Sohnes F._______. Zur Entscheidfindung seien die Dossiers der Familienangehörigen konsultiert worden (N […], N […], N […], N […], N […], N […], N […], N […]). Diesen seien keine Informationen zu entnehmen gewesen, welche die Vorbringen gestützt oder ergänzt hätten. Die Vorbringen des Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, würden sich von den vorliegenden unterscheiden.
E-5715/2020 An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Beweismittel nichts. Die Todesurkunden belegten keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. 9.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 7 AsylG. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer Angst davor gehabt, von den Problemen mit dem «Chef» zu berichten, was auch durch die Aussagen der Beschwerdeführerin untermauert werde. Die Vorinstanz habe ihn zwar auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Dabei habe sie aber dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass er Analphabet sei. Der Beschwerdeführer habe das fluchtauslösende Ereignis derart ausführlich geschildert, wie es nach zweieinhalb Jahren habe erwartet werden können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die HWV darauf hingewiesen habe, der Beschwerdeführer habe müde sowie verwirrt gewirkt. Dass die Kinder nichts über die Drohungen hätten berichten können, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihnen darüber gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe, soweit es ihr angesichts ihres Zustandes möglich war, über die Probleme berichtet. Zu beachten sei, dass die ergänzende Anhörung am 25. September 2020 für die Beschwerdeführerin eine aussergewöhnliche Belastung dargestellt habe. Es wäre schlimm für sie gewesen, eine weitere Anhörung zu erleben, weshalb sie die Anhörung vom 25. September 2020 unbedingt zu Ende habe bringen wollen. Die Vorinstanz habe zudem die ausführlichen Notizen der HWV missachtet. Es sei absurd, dass die Vorinstanz angesichts des erneuten Zusammenbruchs von der Verwertbarkeit des Protokolls sowie der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehe. Sie seien im Irak vom politisch einflussreichen «Chef» und seinen Männern gezielt in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Bei einer Rückkehr in den Irak würden sie getötet werden. Die irakischen Behörden wären nicht schutzfähig und- willig. Zwischenzeitlich habe ein weiterer Cousin aus denselben Gründen in K._______ Asyl erhalten. Ihnen drohe seinetwegen Reflexverfolgung. 9.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, neuartige, folgenreiche sowie emotional bedeutsame Erfahrungen würden gemäss Erkenntnissen der Aussagepsychologie verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert. Das Kerngeschehen wichtiger autobiographischer Ereignisse sei längerfristig abrufbar, sodass in der Regel Angaben dazu möglich
E-5715/2020 seien, selbst wenn die Ereignisse einige Zeit zurückliegen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen aber nicht die Qualität auf, welche von ihm – in Anbetracht seiner individuellen Fähigkeiten – zu erwarten gewesen wären. 10. 10.1 Zunächst ist auf die Vorbringen betreffend die Verwertbarkeit des Protokolls der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin einzugehen. Die HWV hat in ihrem Bericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe teilweise Mühe gehabt mit der Anhörungssituation und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seien der psychische Zustand sowie der Bildungsstand zu berücksichtigten. Wie sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen lässt, war die Befragerin der Vorinstanz darum bemüht, die Befragungssituation für die Beschwerdeführerin möglichst angenehm zu gestalten. So wies die Befragerin die Beschwerdeführerin darauf hin, sie solle so gut wie möglich erzählen und mitteilen, wenn sie sich unwohl fühle oder eine Pause brauche (vgl. SEM-Akte A70/18 F1, F14, F43). Im Laufe der Anhörung erkundigte sie sich nach dem Befinden der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. F41). Zudem wurden mehrere Pausen eingelegt (vgl. a.a.O. S. 6, S. 8, S. 10). Dennoch erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung wiederum einen Zusammenbruch (vgl. a.a.O. S. 14). Auf ihren eindringlichen Wunsch und ihre Bestätigung, es gehe ihr besser und sie sei in der Lage, die Anhörung fortzusetzen, wurde dies gemacht. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, ist die Vorinstanz auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen und hat diese bei der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Lage gewesen ist, zu erklären, im Irak persönlich keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte a.a.O. F35, F46). Dem Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass sie der Befragung insgesamt nicht hat folgen können. Wie aus dem Arztbericht vom 22. Mai 2017 hervorgeht (Beweismittel 6), gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese an, sie sei nach einem Zusammenbruch nach fünf bis zehn Minuten reorientiert. Auch die HWV hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Durchführung der Anhörung vorgebracht. Wie die Beschwerdeführenden sowie C._______, D._______ und E._______ übereinstimmend angaben, sei die Familie wegen den Problemen des Beschwerdeführers ausgereist (vgl. SEM-Akte a.a.O. F35, F47, A37/10 F54, A38/12 F70, A39/10 F61 ff. sowie A43/16 F40 ff.), insofern sind vor allem seine Schilderungen relevant. Die Vorinstanz hat sich denn auch bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit dem «Chef» hauptsächlich auf
E-5715/2020 seine Darlegungen gestützt und auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Beschwerdeführerin verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und das Protokoll der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren verwendet werden. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 10.3 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind die Probleme mit dem «Chef» auf einen familiären Konflikt zurückzuführen. Sie gaben übereinstimmend an, ein Angehöriger des «Chefs» sei vor langer Zeit durch den Bruder der Beschwerdeführerin tödlich verletzt worden. Der «Chef» habe sich dafür rächen wollen und deshalb diesen sowie einen Bruder des Beschwerdeführers umbringen lassen (vgl. SEM-Akte A43/16 F40 sowie A70/18 F35 f. und F59). Da der Beschwerdeführer bedroht worden sei, hätten sie befürchtet, er werde ebenfalls getötet (vgl. SEM-Akte A43/16 F41, F46 und A70/18 F47). Der Hintergrund des Handelns des «Chefs» war demnach Rache. Diese stellt aber kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG dar, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. Dass es sich beim «Chef» um eine einflussreiche Persönlichkeit handeln soll, spielt dabei keine Rolle. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden demnach als nicht asylrelevant. Angesichts der verfügten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auch nicht zu prüfen, ob die geltend gemachten Asylgründe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. 10.4 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, ihnen drohe wegen des Cousins, der in K._______ Asyl erhalten habe, Reflexverfolgung, substantiieren sie dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Einerseits ist die Asylgewährung des Cousins weder belegt noch äussern sich die
E-5715/2020 Beschwerdeführenden weiter zu den Umständen von dessen Flucht. Andererseits haben sie im Laufe des Verfahrens nie eine konkrete Gefährdung seinetwegen erwähnt. 10.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5715/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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