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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2017 E-5714/2017

21. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,364 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5714/2017

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).

E-5714/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2015 verliess und am 13. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 20. August 2015 (BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatstaat regierungskritische Handlungen vorgenommen und sei im Jahr 2009 für vier Monate in Gefängnishaft gewesen; nach seiner Freilassung habe er sich vor weiteren Sanktionen durch die iranischen Behörden gefürchtet, weshalb er sich im Jahr 2013 entschlossen habe, auszureisen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. September 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der durch den Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, B._______, mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 (Datum des Poststempels: 8. Oktober 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die SEM-Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde sowie aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Gerichtsgebühren ersucht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ein Arztzeugnis des Beschwerdeführers, datierend vom 20. Oktober 2017, zu den Akten reichte und gleichzeitig das Gericht darum ersuchte, künftige Korrespondenzen an den Beschwerdeführer direkt zuzustellen, da er (der Rechtsvertreter) krankheitsbedingt beziehungsweise altersbedingt immer wieder abwesend sei,

E-5714/2017 dass das Gericht daraufhin mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2017 dem Rechtsvertreter Gelegenheit bot, eine Erklärung zu seinem Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer einzureichen und ihm hierfür eine siebentägige Frist ab Erhalt der Verfügung einräumte, dass die Instruktionsverfügung vom 28. November 2017 dem Rechtsvertreter am 4. Dezember 2017 eröffnet wurde und dieser mit fristgerechter Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Eingang Gericht) hinsichtlich des Mandatsverhältnisses mitteilte, es seien die Folgekorrespondenzen an den Beschwerdeführer direkt zuzustellen und er habe seinen Auftrag mit der Einreichung der Beschwerdeschrift erledigt,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsmitteleingabe durch B._______ vertreten war, dieser jedoch auf Nachfrage des Gerichts hin, mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 sein Mandat sinngemäss niederlegte,

E-5714/2017 dass der Beschwerdeführer demnach nicht mehr rechtlich vertreten ist, weshalb der vorliegende Entscheid ihm direkt zugestellt wird, dass das vorliegende Verfahren, wie aus dem nachfolgend Gesagten hervorgeht, spruchreif ist und weitere Handlungen im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion nicht erforderlich sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-5714/2017 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund erheblicher Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der BzP vorgetragen habe, er sei Anhänger der Partei „Mojahed“ von C._______ und er habe sich dafür engagiert, diese Partei durch das Verteilen von CDs, welche die Generalversammlungen der Partei zum Inhalt gehabt hätten, bekannt zu machen; mit der Unterstützung von zwei Freunden habe er diese CDs jeweils in Häusern und Autos mit heruntergelassenen Scheiben verteilt; nachdem er aufgrund dieser Aktivitäten vier Monate in Haft gewesen sei, habe er 2013 bis 2014 Spendengelder für einen politisch aktiven Mann namens D._______ gesammelt, der damit eine Fernsehsendung unterstützt habe; als D._______ hingerichtet worden sei, habe er sich entschieden, den Iran zu verlassen, dass er seine politischen Aktivitäten an der Bundesanhörung demgegenüber vollkommen anders dargestellt habe, wenn er zunächst einmal die bei der BzP geltend gemachte aktive Anhängerschaft für die Partei „Mojahed“ (CD-Verteilaktion und anschliessende Verhaftung) mit keinem Wort mehr erwähnt habe und stattdessen eine bisher unerwähnte Aktivität geschildert habe; namentlich habe er angegeben, mit drei Freunden Flyers verteilt zu haben, die gegen das Mullah-Regime gerichtet gewesen seien und Aufrufe zu Versammlungen beinhaltet hätten; auf die Frage, ob er im Dienst der Partei dieser Aktivität nachgegangen sei, habe er geantwortet, sein Engagement sei individueller Natur gewesen; da sein Freund (...) die Flyers jeweils mitgebracht habe und er nie danach gefragt habe, kenne er die dahinter stehende Partei nicht; dass der Beschwerdeführer ferner an der Anhörung den Einsatz für D._______ – im Gegensatz zur BzP – unerwähnt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung durch das SEM auf die zahlreichen Ungereimtheiten angesprochen worden sei und es ihm dabei nicht gelungen sei, diese auszuräumen,

E-5714/2017 dass das Gericht nach Durchsicht der Akten ebenfalls zum Schluss kommt, dass beim Vergleich der Vorbringen an der BzP und an der Anhörung gravierende Widersprüche festzustellen sind und die vorstehenden Erwägungen des SEM vollumfänglich zu bestätigen sind, dass der Kernwiderspruch insbesondere darin besteht, dass der Beschwerdeführer an den beiden Befragungen völlig unterschiedliche Aktivitäten beschrieb, indem an der Erstbefragung die Rede vom Verteilen von CDs mit Aufnahmen der Generalversammlungen der Partei gewesen war, an der Zweitbefragung dagegen das Verteilen regimekritischer Flugblätter geltend gemacht wurde(vgl. A4/12 S.7 f., A12/19 F57 ff.), dass ein weiterer frappanter Aussagewiderspruch im Zusammenhang mit den Parteiangaben besteht, wenn der Beschwerdeführer an der BzP hierzu Namen anführte („C._______“ und „Mojahed“), während er an der Anhörung entsprechende Kenntnisse auch auf Nachfrage hin ausdrücklich verneinte (vgl. A4/12 S.7, A12/19 F60 ff.), dass das SEM sodann zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt und zum Ort seiner angeblichen Inhaftierung unvereinbare Angaben gemacht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung namentlich den Zeitpunkt seiner Festnahme, bei welcher es sich um ein zentrales und prägendes Ereignis handelt, bloss sehr vage angab, wenn er vom zweiten, dritten oder vierten Monat des Jahres 2009 sprach (vgl. A12/19 F84 ff.), dass er auch den Ort, wo er angeblich festgehalten worden sei, widersprüchlich schilderte, indem einmal vom berüchtigten Evin-Gefängnis die Rede war (A4/12 S. 8), während an anderer Stelle von einem Keller eines ausserhalb der Stadt liegenden Gebäudes gesprochen wurde (A12/19 F 73, 75, 80) und der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritt, je im Gefängnis Evin gewesen zu sein (A12/19 F 124f.), dass zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung S. 4 Ziffer II Punkt 2.), dass ferner zum angeblich gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren, insbesondere zu seiner viermonatigen Inhaftierung und der anschliessenden Freilassung, keinerlei Beweisdokumente aktenkundig ge-

E-5714/2017 macht wurden, dem Beschwerdeführer aber seit seiner Gesuchstellung genügend Zeit für entsprechende Beweismittelbeschaffungen zur Verfügung gestanden hätte, dass die dargestellten Ereignisse, der Beschwerdeführer sei wegen Verteilung von Flugblättern für vier Monate in einer Einzelzelle gefangen gehalten worden und mangels Geständnissen wieder freigelassen worden, angesichts der Verhältnisse im Iran realitätsfremd erscheinen, dass auch die Schilderung der Handlungen des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung – er habe sich zunächst für sechs Monate zuhause versteckt, bis er wieder politisch aktiv geworden sei, und als er dabei eines Tages seinen Kollegen nicht mehr telefonisch erreicht habe, sei er aus Angst ausgereist – realitätsfern und substanzarm ausfiel (vgl. A12/19 F93), dass seine Ausführungen auch deshalb unplausibel erscheinen, da die iranischen Behörden ihn bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses nicht wieder freigelassen hätten oder ihn zumindest nach der Freilassung in den sechs Folgemonaten wieder aufgesucht und verhaftet hätten, dass die Protokollaussagen des Beschwerdeführers im Übrigen vielerorts oberflächlich und unsubstanziiert ausfielen, dass es sich aufgrund der klaren Sachlage erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen, wobei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die festgestellten Widersprüche zu massgeblichen Aspekten auch mit den Vorbringen in der Beschwerde – wo der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen wiederholt und geltend macht, er sei wegen der erlittenen Misshandlungen verwirrt, vergesslich, apathisch und psychisch angeschlagen, was die widersprüchlichen Darstellungen erkläre – nicht ausgeräumt werden, dass sich auch aus dem eingereichten (insgesamt lediglich 9-zeiligen) Arztzeugnis vom 20. Oktober 2017 und der dort gestellten Diagnose einer „Angst und Depression gemischt ICD-10 F42.22 reaktiv auf posttraumatische Belastungsereignisse“ keine entsprechenden Erklärungen gewinnen lassen,

E-5714/2017 dass der Beschwerdeführer ferner auf angebliche Folterspuren an seinem Körper hinweist, die sich aus den entsprechenden Bemerkungen des Befragers in der Anhörung aber nicht bestätigen lassen (vgl. A12/19 F 82, 83, 106); ein Arztzeugnis betreffend körperliche Folterspuren ist nicht eingereicht worden, dass somit die Beschwerdevorbringen keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen vermögen, dass der Beschwerdeführer ferner subjektive Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten geltend macht, indem er an Demonstrationen teilnehme, Mitglied der Partei „Mojahedin“ sowie einer Gruppe namens „(…)“ sei (vgl. A12/19 F 118, 145) und er hierzu im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel zu den Akten reichte, woraus hervorgeht, dass er am (…) 2016 in (…) letztmals an einer exilpolitischen Kundgebung teilgenommen hat (vgl. A14), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen ist, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen; dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass die Vorinstanz mit Bezug auf die vorstehende Rechtsprechung in ihrer Verfügung zutreffend festhielt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken; es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden, dass der Beschwerdeführer demnach nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein kann und zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,

E-5714/2017 dass das Gericht die in der Beschwerde vertretene Auffassung, alle Asylbewerber würden von den Sicherheitsorganen Irans im Exil observiert, woraus sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lasse, nicht teilt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

E-5714/2017 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann; indessen wird selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet, dass sodann auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Teheran geboren wurde, bis zuletzt dort gelebt hat und der Grossteil seiner Familie (Eltern und vier Geschwister) noch heute dort lebt (vgl. BzP A4/12 S. 5, A12/19 S. 5), dass er gemäss Aktenlage während acht Jahren (bis zur dritten Sekundarschule) die Schule besucht hat und in der Folge vorwiegend als (…) gearbeitet hat, womit er eigenen Aussagen zufolge seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können (vgl. BzP A4/12 S. 4, A12/19 S. 5 f.), dass er sich bei seiner Rückkehr – nicht zuletzt aufgrund der bestehenden familiären Beziehungsstrukturen in seiner Heimatstadt – in sein bisheriges soziales und berufliches Umfeld wird reintegrieren können, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,

E-5714/2017 dass auf Beschwerdeebene zwar neu vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme, und dies mittels des bereits erwähnten kurzen Arztzeugnisses vom 20. Oktober 2017 belegt wird, dass die Gesundheitslage des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage allerdings nicht derart gravierend ist, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen medizinischer Hindernisse sprechen zu können, dass der Beschwerdeführer ausserdem anlässlich seiner Befragungen noch keinerlei entsprechende Beschwerden geltend machte, sondern im Gegenteil an der BzP im August 2015 mitteilte, physisch und psychisch gesund zu sein (vgl. BzP A4/12 S. 9) sowie an der Anhörung im Oktober 2016 sogar erklärte, es gehe ihm schon viel besser als am Anfang und er habe das Gefühl, dass es ihm auch in Zukunft besser gehe (vgl. A12/19 F154), dass gemäss dem fraglichen Arztzeugnis vom 20. Oktober 2017 der Beschwerdeführer den behandelnden Psychiater im Jahr 2015 dreimal und im Jahr 2017 einmal gesehen habe respektive in dessen Sprechstunde gewesen sei, und dass aus dem Arztzeugnis nicht hervorgeht, worauf sich die gestellte Diagnose stützt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage wegen den besagten Beschwerden in der Schweiz bislang kaum in Behandlung gewesen ist und diese, falls künftig Behandlungsbedarf bestehen sollte, auch im Iran behandelbar sind und dem Beschwerdeführer damit allfällig notwendige Therapien auch in seinem Heimatstaat zugänglich sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-5714/2017 dass nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung der Gerichtsgebühren beziehungsweise um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass ferner das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5714/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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