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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2008 E-571/2008

26. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,836 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dez...

Volltext

Abtei lung V E-571/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-571/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, mütterlicherseits kurdischer, väterlicherseits armenischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2007 und gelangte über ihm unbekannte Staaten am 18. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er am 22. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte. Am 1. November 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals zu seinen Asylgründen befragt. Das BFM führte am 19. November 2007 eine Direktanhörung in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung durch. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 dem Kanton B._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als er mit seiner Familie noch in C._______ gewohnt habe, seien der Vater und seine Schwester D._______ wegen Verbindungen zur PKK belangt worden. Der Vater sei gefoltert worden, die Schwester habe E._______ verloren. Nach Abschluss der Primarschule sei die Familie nach F._______ umgezogen; sie habe ihr ganzes Hab und Gut in C._______ zurücklassen müssen. Anfänglich sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder G._______ zwischendurch in den Heimatort zurückgekehrt; sie hätten dort bei einem Onkel gewohnt. In den letzten zwölf oder dreizehn Jahren seien sie wegen der Gendarmerie nicht mehr ins Dorf gegangen, zumal dort auf ihrem Grundstück ohne ihre Einwilligung eine Moschee errichtet worden sei. In F._______ sei der Vater einige Male festgenommen worden, dann habe es wieder ruhige Zeiten gegeben. Seine Schwester und der Bruder seien später ausser Landes geflüchtet, nachdem diese zuvor verhaftet worden seien. Die Behörden hätten sich in der Folge einige Male bei der Familie nach den zwei Geschwistern erkundigt. Im Jahr 1998 habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe die Rekrutenschule in H._______ durchlaufen und sei danach für den Rest des Dienstes in I._______ stationiert gewesen. Im Gegensatz zu den anderen Soldaten habe er keine Waffe bekommen, sondern sei "im rückwärtigen Dienst" (Protokoll Empfangszentrum S. 6) zum Einsatz gekommen, indem man ihn beim Wasserdepot eingesetzt habe. Als sich der Beschwerdeführer nach dem Grund seiner Versetzung erkundigt habe, habe ihn sein Kommandant unter Hinweis auf seine politische Familie gewarnt, er solle sich ruhig verhalten. Nach E-571/2008 etwa drei Monaten sei er auf dem Rückweg vom Ausgang in die Kaserne vom wachhabenden Soldaten angeschossen worden. Er habe einen Schuss in den Hals und einen in die rechte Hand bekommen und habe 15 Tage im Spital verbracht. Nach der Spitalentlassung habe er zur Einheit in Tunceli zurückkehren müssen, obwohl er psychisch angeschlagen gewesen sei. Er habe dies gemeldet, jedoch keine grosse Hilfe erhalten, sondern weiterhin seinen Dienst am Wasserdepot versehen müssen. Eines Tages habe er statt der erlaubten Menge Chlor zwei Fässer davon ins Wasser geschüttet. Er habe selber von diesem Wasser getrunken und sei ins Lazarett gekommen, wo er realisiert habe, dass zahlreiche Soldaten am chlorverseuchten Wasser erkrankt seien. Der Beschwerdeführer habe seine Tat sofort zugegeben. Er sei in Arrest gesetzt und danach dem Gericht vorgeführt worden. Im Jahr 2000 habe er den Militärdienst beendet und sei zur Familie zurückgekehrt. Nach etwa zwei bis drei Monaten habe er das Gerichtsurteil erhalten, gemäss dem er zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Das Urteil sei vom Kassationshof bestätigt und der Beschwerdeführer habe seine Strafe in der Strafanstalt J._______ für politische Häftlinge absitzen müssen. Wegen guter Führung sei er Mitte 2003 entlassen worden. Er habe versucht zu arbeiten, sei jedoch psychisch krank gewesen und habe sich deswegen in Behandlung begeben. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Entlassung bis zur Ausreise als Sympathisant für die HADEP engagiert, indem er Wahlplakate aufgehängt und in deren Lokal im K._______ an Diskussionen teilgenommen habe. Sein Vater habe eine politische Vergangenheit und sei deswegen wiederholt in Haft gewesen. Zudem sei die Familie, namentlich der Vater wegen der ebenfalls politisch aktiven Kinder – ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers - sowie wegen eines Cousins belästigt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Druck und die Repressionen nicht mehr ausgehalten und sei auf Anraten der Familie daher letztlich ausgereist. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sieben Fotografien - drei Originale, vier Kopieabzüge - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 - eröffnet am 28. Dezember 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der E-571/2008 Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat qualifizierte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und das Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend Vollzug der Wegweisung aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 unter Ansetzen einer Frist für allfällige Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme (Replik) am 11. März 2008 fristgerecht einreichen und beantragte zudem, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes anzusetzen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2008 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf die bestehende Aktenlage vorderhand abgewiesen. E. Am 15. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten. E-571/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-571/2008 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von sieben Jahren habe offenbar einen strafrechtlich relevanten Hintergrund gehabt; so habe der Beschwerdeführer während des Militärdienstes vorsätzlich Trinkwasser mit zuviel Chlor versetzt und damit Personen und sich selber gesundheitsschädigenden Stoffen ausgesetzt. Der daraus resultierenden Bestrafung liege folglich ein rechtsstaatlich legitimes Motiv zugrunde. Zudem seien keine Hinweise ersichtlich, dass der türkische Staat asylrechtlich relevante Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen hätte, zumal er vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei und es später keine weiteren Massnahmen gegen ihn gegeben habe. Aus der Situation seiner Familienangehörigen vermöge der Beschwerdeführer ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung seiner Person abzuleiten. Die gleiche Entschätzung gelte für die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HADEP, welche zudem nur von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Die weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zu wenig verdient habe und deswegen auch die Behandlung psychischer Probleme habe abbrechen müssen, seien ebenfalls nicht asylrechtlich relevant. Letztlich seien die zweimaligen Festnahmen vor Antritt des Militärdienstes im Jahr 1998 aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhanges für das Verlassen der Heimat nicht als ausschlaggebend und daher nicht als asylrelevant zu erachten. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung im Empfangszentrum Basel ausgeführt, dass er durch ein Militärgericht zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, diese Strafe in der Folge in einem Gefängnis für politische Häftlinge in der Türkei verbüsst habe. Weiter habe er dargelegt, dass er aus einer Familie stamme, die E-571/2008 sich intensiv für die kurdische Sache in der Türkei engagiert habe und deswegen vielfältig von Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates betroffen gewesen sei. Die Vorinstanz komme zum Schluss, die Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei habe rechtsstaatlich legitimen Interessen gedient und es seien weder Hinweise für einen Politmalus noch für eine Reflexverfolgung ersichtlich. Diese Schlussfolgerungen beruhten indessen auf einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise nur bei der ersten Befragung die Hintergründe seiner Verurteilung zu einer siebenjährigen Haftstrafe darlegen können; bei der zweiten Befragung sei diese Angelegenheit nur am Rande und nicht vertieft zur Sprache gekommen. Zudem sei dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Ausführungen und Hinweise seinerseits nie Frist zum Einreichen der beweisbildenden Unterlagen angesetzt worden. Das BFM habe sodann nicht berücksichtigt, dass der ganze Vorfall einen politischen Hintergrund gehabt habe; diese Tatsache werde allein dadurch erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Haftstrafe mit politischen Gefangenen, nicht aber in einer Strafanstalt für gemeinrechtliche Straftäter habe verbüssen müssen. Auch das Motiv für die begangene Straftat – "...der Trotz über die Diskriminierung als Kurde im Militärdienst..."(Beschwerde S. 5) – mache klar, dass die Verurteilung einen grundsätzlich politischen Hintergrund gehabt habe. Diese Themenkreise hätten bei der zweiten Befragung unbedingt erörtert werden müssen. Ebenso hätte aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung das entsprechende Dossier seiner Schwester bei der Entscheidfindung beigezogen werden müssen; aus diesem Dossier ergebe sich, dass diese in extremem Mass von politischer Verfolgung betroffen gewesen sei, was wiederum Rückschlüsse auf das Ausmass einer drohenden Reflexverfolgung sowie auf den Politmalus im Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Militärgericht zulasse. Allein diese mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. 4.2.2 Weiter habe der Beschwerdeführer sowohl bei der Einreichung des Asylgesuches als auch bei den beiden Anhörungen klar dargelegt, dass er unter schweren psychischen Problemen leide, welche ihre Ursachen in den in der Türkei erlittenen Benachteiligungen, seiner Schussverletzung sowie seiner langjährigen Gefängnisstrafe hätten. In diesem Zusammenhang habe das Bundesamt in tatsachenwidriger E-571/2008 Weise auf die guten psychologischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei hingewiesen; die diesbezüglichen Aussagen seien Beleg für die Nachlässigkeit und Voreingenommenheit, mit welcher sich die Vorinstanz mit der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen könnten jedoch nur durch entsprechende medizinische Sachverständige abgeklärt werden. Die Vorinstanz habe es in Kenntnis der grossen psychischen Probleme des Beschwerdeführer unterlassen, dieses Sachverhaltselement korrekt abzuklären, mithin habe das BFM auch in diesem Zusammenhang den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Es rechtfertige sich daher auch hier eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4.2.3 Die Rückweisung der Sache sei mit verbindlichen Weisungen zu verknüpfen. So sei der Beschwerdeführer zur Beibringung der Gerichtsakten aus dem Verfahren vor dem Militärgericht aufzufordern, und er sei danach zu den diesbezüglichen Hintergründen einlässlich anzuhören. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen, eine Botschaftsabklärung namentlich zur Frage der Relevanz des entsprechenden Militärgerichts und zur Frage der Reflexverfolgung sowie eine ausführliche medizinische und psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Für den Fall der Nichtrückweisung wäre der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt im genannten Sinne durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das Bundesamt dagegen fest, der Sachverhalt sei vollständig abgeklärt worden. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen neben der Schilderung des freien Berichts durch mehrfache Nachfragen die Möglichkeit gegeben worden, alle seine Asylgründe darzulegen. Hinsichtlich der angebotenen Beweismittel sei festzuhalten, dass die Eingabe diesbezüglich keine konkreten Angaben zu Form und Inhalt der Gerichtsdokumente enthalte, ohnehin hätten diese Dokumente und Ergebnisse zu keinen anderen Erwägungen geführt. Sodann liessen sich weder aus den mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem – vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung – beigezogenen Dossier der Schwester Hinweise für die nunmehr auf Beschwerdestufe geltend gemachte Reflexverfolgung entnehmen; der Beschwerdeführer versuche offenbar, mit E-571/2008 den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde eine solche nachträglich zu konstruieren. 4.4 4.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2007 offenbar von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ausgegangen ist, diese jedoch als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im aktuellen Entscheidzeitpunkt keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der Vorinstanz grundsätzlich abzuweichen respektive kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, wie nachstehend aufgezeigt, nicht abschliessend beurteilt werden. 4.4.2 Hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren hat die Vorinstanz ausschliesslich vor dem Hintergrund der Tat als solche festgehalten, es habe sich um eine strafrechtliche Angelegenheit gehandelt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt es jedoch namentlich in der Direktanhörung vom 19. November 2007 unterlassen, die näheren Umstände dieser Tat – der Beschwerdeführer gab massgeblich an, vorher durch zwei Schüsse verletzt worden zu sein, zudem sei er als Kurde und Angehöriger einer politisch bekannten Familie im Militärdienst unter besonderem Druck gestanden – abzuklären. Diese Sachverhaltselemente hätten indessen nach Abklärung verlangt. Hinsichtlich der Beweismittel hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, er habe das gesamte Dossier (Urteil, Freilassungsbestätigung, Haftbestätigung) auf dem Posten abgeben müssen, als er den Führerschein habe machen wollen; er habe keine Fotokopien von diesen Unterlagen (Protokoll Empfangszentrum S. 8, Protokoll Bundesamt S. 14). Andererseits liess er durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Verurteilung und Inhaftierung in Aussicht stellen. Allein die unterschiedlichen Angaben bezüglich dieser Beweismittel hätten ebenfalls abgeklärt werden müssen, beispielsweise durch Ansetzen einer entsprechenden Frist zur Beschaffung derselben. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer weiter darlegte, für die Verbüssung der Strafe in ein Gefängnis für politische Häftlinge überführt worden zu sein. Diese letzte Aussage gewinnt zudem aufgrund seiner wiederholten Ausführungen, wonach er aus einer politischen Familie stamme, in der namentlich der Vater, eine Schwes- E-571/2008 ter und ein Bruder wegen ihrer politischen Aktivitäten behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, an zusätzlicher Bedeutung, stehen doch damit die Fragen eines allfälligen Politmalus sowie einer Reflexverfolgung im Zusammenhang. Dass die Angaben hinsichtlich des politischen familiären Hintergrundes zutreffen, wird im übrigen durch die antragsgemäss beigezogenen Akten der Schwester des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz politisches Asyl erhalten hat, bestätigt. Nach dem Gesagten wird in der Beschwerde zu Recht gerügt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verurteilung und seines Gefängnisaufenthaltes seien namentlich unter dem Aspekt der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht oder ungenügend abgeklärt worden. 4.4.3 Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, die Behörden seien wegen der Geschwister einige Male nach Hause gekommen (Protokoll Empfangszentrum S. 6), und bei der ausführlichen Befragung durch das Bundesamt hat er von entsprechenden Repressalien und dem ständig präsenten Druck berichtet. So führte er beispielsweise aus: "...Wir wurden von unserem Land verbannt...", "...Wenn man ein Alevit, ein Kurde ist, und wenn die Familie eine politische Vergangenheit hat, dann muss man damit rechnen, dass jederzeit etwas passieren kann...", "...hat man uns zu Hause belästigt, man hat sehr oft angerufen...", (vgl. Protokoll Bundesamt S. 4, 5). Weiter hat er schriftlich explizit festhalten lassen, dass er wegen der politisch prokurdisch intensiv engagierten Familienmitglieder Verfolgung erlitten habe (Schreiben des Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2007) und schliesslich sind auch den Aussagen in der Erstbefragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Nachstellungen erleben respektive befürchten musste; so hat der Kommandant im Militärdienst offenbar Kenntnis vom politisch aktiven familiären Umfeld des Beschwerdeführers gehabt und ihn entsprechend unter Druck gesetzt ("...wies er auf meinen familiären Hintergrund und sagte, ich solle mich während des MD ja ruhig verhalten...", Protokoll Empfangszentrum S. 6). Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 jedenfalls nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe versuche, eine Reflexverfolgung nachträglich zu konstruieren. Vielmehr wäre mit eingehenden und konkreten Nachfragen das allfällige Vorliegen einer solchen zu ermitteln gewesen. Auch in diesem Zusammenhang muss sich die Vorinstanz den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung gefallen lassen. E-571/2008 4.4.4 Soweit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betreffend, hat das Bundesamt in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2007 (S. 4) lediglich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer könne "allfällige" psychische Krankheiten auch in der Türkei behandeln lassen, zumal er vor seiner Ausreise bereits in Behandlung gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die vom BFM durchgeführte Direktbefragung den Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit wecke, nicht von der Hand zu weisen. So hielt der befragende Beamte unter anderem fest, es gebe "...kaum irgendwo so gute psychologische und psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten wie in der Türkei..." (Protokoll Bundesamt S. 11). Jedenfalls ist bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er bei beiden Befragungen auf seine schlechte psychische Verfassung sowie eine erfolglos durchlaufene, offenbar auch aus finanziellen Gründen abgebrochene, medizinische Behandlung hingewiesen hat. Auch hier wären zunächst im Rahmen der Befragungen die näheren Hintergründe der psychischen Probleme vertiefter anzusprechen gewesen, zumal der Beschwerdeführer bereits im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2007 seine gesundheitlichen Probleme darlegen und um entsprechende Abklärungen ersuchen liess. Die Vorinstanz hat jedoch weder von Amtes wegen noch über den, seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens bevollmächtigten, Rechtsvertreter entsprechende Schritte unternommen. Namentlich angesichts der Erlebnisse des Beschwerdeführers – der während des Militärdienstes erlittenen Schussverletzungen, der dauernden Unterdrückungssituation während und ausserhalb des Militärdienstes wegen der politisch oppositionell aktiven Familienmitglieder und nicht zuletzt wegen der gemäss eigenen Angaben erfolgten Strafverbüssung in einer Gefängnisanstalt für politische Häftlinge – wären jedoch nähere Abklärungen bezüglich der Hintergründe für diese psychischen Probleme des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen, zumal diese Abklärungen auch Aufschlüsse im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hätten geben können. 4.5 Wie oben festgehalten, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner Erlebnisse in der Türkei psychisch erkrankt. Angesichts der Erkenntnisse über die Vorgehensweise der türkischen Sicherheitsbehörden, wonach namentlich die engen Familienangehörigen von politisch missliebigen Aktivisten unter Druck gesetzt werden, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses "unter Druck setzen", das E-571/2008 Verbannen der Familie vom eigenen Land, die telefonischen Drohanrufe mit Gewaltanwendung verbunden waren. Aus den wenig konkreten Angaben, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei den Befragungen gemacht hat, kann nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, er sei keinerlei Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Dies gilt um so mehr, als vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers keine weitergehenden Abklärungen respektive allfällige entsprechende Ergebnisse in Form eines entsprechenden fachärztlichen Berichtes aktenkundig gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Vornahme weiterer umfassender Abklärungen möglich, mithin erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt. Da es nicht die Aufgabe dieses Gerichts ist, nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, ist das Verfahren zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu können einerseits eine weitere eingehende Befragung, das Ansetzen einer Frist für die Beibringung der wiederholt in Aussicht gestellten gerichtlichen Unterlagen aus dem Heimatstaat, das Anordnen einer fachärztlichen Abklärung von Amtes wegen oder über den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. auch die Replik vom 11. März 2008, aus der hervorgeht, dass offenbar eine Überweisung an das Therapiezentrum des Schweizerischen Roten Kreuzes erfolgt ist und in welcher das Einreichen eines Berichts dieses Therapiezentrums betreffend den Gesundheitszustand sowie die Behandlungsnotwendigkeit beim Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden ist) die notwendigen Grundlagen schaffen. Je nach den Ergebnissen dieser Abklärungen insbesondere im Zusammenhang mit der Gerichtsverurteilung kann sich unter Umständen eine Botschaftsanfrage zur Klärung der Frage des allfälligen Bestehens eines Datenblattes aufdrängen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2007 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in der Replik vom 11. März 2008, in welcher unter E-571/2008 anderem um Ansetzen einer Frist zur Beibringung eines ausführlichen ärztlichen Berichts ersucht wurde, weiter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 15. Mai 2008 eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 17.76 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 58.30 geltend. Der angeführte Arbeitsaufwand erscheint insbesondere hinsichtlich der Beschwerde und der Stellungnahme zur Vernehmlassung überhöht und ist um 4 Stunden auf 13.76 Stunden (à Fr. 230.--) zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE). Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'463.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-571/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Verfahren fortzusetzen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'463.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Eveline Chastonay Versand: Seite 14

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