Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5701/2023
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023.
E-5701/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass er am 24. August 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 6. September 2023 führte das SEM in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dieser gab dabei an, den Heimatstaat im Sommer 2021 verlassen zu haben und unter anderem über Kroatien in die Schweiz gereist zu sein. In diesem Land habe er kein Asylgesuch gestellt, jedoch unter Zwang seine Fingerabdrücke abgeben müssen, nachdem er eine Woche lang gefangen gehalten und dabei geschlagen und auch sonst schlecht behandelt worden sei. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Kroatien gab er an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Auf allfällige Gesundheitsbeschwerden angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut, er leide aber an Schlaf- respektive nächtlichen Angststörungen. C. Am 11. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 25. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-5701/2023 E. Am 11. Oktober 2023 informierte die zugewiesene amtliche Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats. F. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden unter anderem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. G. Am 19. Oktober 2023 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation: Art. 48 Abs. 1 VwVG; Einhaltung der Beschwerdefrist: Art. 108 Abs. 3 AsylG; Form: Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind offensichtlich erfüllt. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5701/2023 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Kassations-Eventualbegehren des Beschwerdeführers wird in seinem Rechtsmittel nicht begründet. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen, zumal sich aus den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen durch die Vorinstanz unvollständig oder falsch festgestellten Sachverhalt ergeben. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-5701/2023 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss Angaben in der Fingerabdruck- Datenbank Eurodac am 24. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden bestritten dies in ihrer Mitteilung an das SEM vom 25. September 2023 nicht und stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist damit grundsätzlich gegeben. 5.2 5.2.1 In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es bestätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO Überstellten der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.). 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien beschreibt und unter Hinweis auf Länderberichte und Urteile (die mindestens teilweise vor Ausfällung des erwähnten Referenzurteils datieren) das Vorliegen systemischer Mängel rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung.
E-5701/2023 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 5.3.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen, wie erwähnt, auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch kroatische Beamte schlecht behandelt worden zu sein. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewandt hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen steht ihm bei Bedarf die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. 5.3.3 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm in der Beschwerde beschriebenen Gesundheitsprobleme sind in Kroatien zweifellos behandelbar (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2). Dieser Mitgliedstaat hat sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Es droht diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 5.3.4 Nachdem die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, hat das SEM das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. 5.4 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen – unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 5.4.2) – weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E-5701/2023 6. Kroatien bleibt nach dem Gesagten der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 19. Oktober 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist (wie der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) gegenstandslos geworden. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5701/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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