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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2014 E-5695/2013

4. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,953 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. September 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5695/2013

Urteil v o m 4 . März 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (…).

E-5695/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Nach etwas mehr als einem Jahr sei er illegal nach Mazedonien gereist, wo er sich (…) aufgehalten habe. Danach sei er über Serbien nach Rumänien gelangt, wo er am 4. Oktober 2012 ein Asylgesuch gestellt habe. Nach zwei Monaten sei er nach Serbien und von dort nach Mazedonien zurückgeschickt worden, wo er ungefähr vier Monate geblieben sei. Danach sei er über Serbien nach Ungarn gereist und habe dort am 12. April 2013 ein Asylgesuch gestellt. Anfang Mai 2013 sei er illegal nach Österreich gegangen und habe auch dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe Österreich jedoch verlassen, als man ihm eine Überstellung nach Ungarn angekündigt habe, und sich nach Italien begeben. Am 5. August 2013 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 14. August 2013 wurde er zur Person befragt (BzP). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Pakistan der Studentenbewegung Jamiat-e-Talaba angehört. Anlässlich einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Laschkar e-Taiba (islamistische Terrororganisation, Anmerkung BVGer) sei er verletzt worden. Ein Mitglied der Laschkar e-Taiba, welches ebenfalls verletzt worden sei, habe sich daraufhin an ihm rächen wollen. Weil ihm seine Familie nicht habe helfen wollen, habe er sich zunächst bei einem Freund versteckt und Pakistan dann verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Sein Pass und seine Identitätskarte seien von den iranischen Behörden beschlagnahmt worden, als er illegal in den Iran eingereist sei. A.d Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Rumänien, Ungarn, Österreich oder Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, er befürchte, in Rumänien, Ungarn, Österreich oder Italien von Mitgliedern der Laschkar e-Taiba aufgespürt zu werden. B. Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer ergaben drei EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 4. Oktober 2012

E-5695/2013 in Rumänien, vom 25. März 2013 in Ungarn und vom 8. Mai 2013 in Österreich, wo er jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme vom 12. September 2013 hiessen die ungarischen Behörden am 24. September 2013 gut. C. Mit am 2. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 27. September 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ungarn weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefochtene Verfügung bezüglich der Zuständigkeitsregelung aufzuheben und festzustellen, dass Griechenland für das Asylverfahren zuständig sei; da der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumutbar sei, sei auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 reichte er im Sinne einer Beschwerdeverbesserung seine Unterschrift, die Kopie der angefochtenen Verfügung und die Kopie der englischen Übersetzung eines Polizeirapportes aus Griechenland ein. E. Die Akten des BFM gingen am 11. Oktober 2013 beim Gericht ein.

E-5695/2013 F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 führte das BFM aus, die ungarischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bekräftigt und überdies angegeben, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Ungarn materiell geprüft und am 10. Juli 2013 abgelehnt worden; es sei nicht davon auszugehen, er würde nach seiner Überstellung völkerrechtswidrig in Haft genommen. Im Übrigen hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. H. Der Beschwerdeführer nahm innert verlängerter Replikfrist zur Vernehmlassung des BFM Stellung und beantragte, es sei ihm Einsicht in das Schreiben der ungarischen Behörden vom 10. Dezember 2013 zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und (nach erfolgter Beschwerdeverbesserung) auch formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E-5695/2013 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO) zu prüfen. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitglied-

E-5695/2013 staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). 4. 4.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 in Rumänien, am 25. März 2013 in Ungarn und am 8. Mai 2013 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt. Somit liege gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die ungarischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, Asylsuchende seien in Ungarn rechtswidriger Inhaftierung, Misshandlungen in der Haft und der Gefahr von Kettenabschiebungen ausgesetzt. Die Situation für Asylsuchende habe sich dort gemäss aktuellen Berichten verschärft, eine Wegweisung nach Ungarn sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar, da sich das Land nicht an die Vorgaben der Europäischen Union halte. Es sei nicht klar, ob Ungarn vorliegend auf das Asylgesuch eingetreten sei. Ungarn habe der Rückübernahme auch in Fällen zugestimmt, in denen es keine Hinweise darauf gegeben habe, dass sich die Asylsuchenden dort aufgehalten hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt könne nur die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO Gebrauch machen, weshalb der angefochtene Entscheide den Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufe und eine Rechtsverletzung darstelle. Ungarn hätte lediglich gestützt auf Art. 15 Dublin-II-VO die Möglichkeit zum Selbsteintritt gehabt, dem er jedoch nicht zugestimmt habe. Nach den Kriterien der Dublin-II-VO wäre vorliegend Griechenland zuständig, da er dort zuerst registriert worden sei. Von einer Wegweisung nach Griechenland sei jedoch aufgrund der dortigen Umstände abzusehen.

E-5695/2013 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Ungarn gewesen zu sein und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben (vgl. vorstehend E. 3); sie ergibt sich nicht – wie in der Beschwerde suggeriert – aus einem Selbsteintritt Ungarns. Für die behauptete Zuständigkeit Griechenlands bestehen mangels entsprechender EURODAC-Treffer keine hinreichenden Hinweise. 5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 5.3 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. 5.4 Der Beschwerdeführer kritisiert die Aufenthaltsbedingungen in Ungarn und die häufige Inhaftierung von Asylbewerbern. Tatsächlich wurde in Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten (Serbien). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist jedoch in letzter Zeit keine Verschärfung der Praxis erfolgt. Vielmehr haben die ungarischen Behörden auf die von verschiedener Sei-

E-5695/2013 te geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch bezüglich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin- Rückkehrer als Asylsuchende qualifiziert, und ihre Asylgründe werden geprüft; sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser ihr Asylgesuch sei bereits materiell abgewiesen worden). Diese Entwicklung hat in neuere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem letzten Sommer ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog von Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013), was erneut befürchten lässt, Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden. In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit wurde von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet) wurde festgestellt, dass den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn besondere Aufmerksamkeit zukommen müsse, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat keine Empfehlung abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. vorgenanntes Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013

E-5695/2013 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Prüfung einer allenfalls bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung respektive Verletzung des Nonrefoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche (gegebenenfalls) der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verletzlichen Gruppe Rechnung zu tragen hat. 5.5 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte respektive inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei. In seiner Replik vom 31. Januar 2014 bringt er zwar vor, es müsse zumindest ansatzweise überprüft werden, ob er in Ungarn überhaupt ein faires Verfahren durchlaufen habe, macht jedoch keine konkreten Umstände oder Anhaltspunkte geltend, welche darauf hindeuten würden, dass sein Verfahren nicht fair und rechtsstaatlich gewesen wäre. Vielmehr konnte er erwiesenermassen im März 2013 in Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliess jedoch das Land vor dem materiellen Entscheid. Es bestehen somit keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass er in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm in Ungarn eine Verletzung des Refoulement-Verbots droht. Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann, welcher keiner besonders verletzlichen Gruppe zuzurechnen ist. Trotz der genannten Vorbehalte gegenüber dem ungarischen Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, die Überstellung dorthin würde den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage versetzen oder tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. 5.6 Nach dem Ausgeführten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen. 5.7 Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, ist zudem davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden schutzfä-

E-5695/2013 hig und schutzwillig sind, und der Beschwerdeführer sich im Falle einer Bedrohung an die Polizei wenden kann. 5.8 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von aArt. 44 Abs. 1 AsylG (neu Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Ungarn angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, kann in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5695/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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