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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2015 E-5690/2015

22. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,047 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5690/2015

Urteil v o m 2 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).

E-5690/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2015 – eröffnet am 9. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er ferner um Aussetzung seiner Überstellung nach Italien ersuchte, bis die europäischen Staaten sich auf einen vernünftigen Verteilschlüssel geeinigt haben werden, dass er in formeller Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5690/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der als Sistierungsantrag zu verstehende Antrag auf Zuwarten, bis die europäischen Staaten einen Verteilschlüssel für die Randstaaten der Schengen-Gebiets gefunden haben, abzuweisen ist, da in einem Rechtsverfahren jeweils aufgrund des geltenden Rechts zu entscheiden ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person erklärte, er sei über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien gereist und von dort aus in die Schweiz gelangt,

E-5690/2015 dass er in Italien seinen Namen angegeben habe und fotografiert, nicht jedoch daktyloskopiert worden sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juni 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs.1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person die Frage, was gegen seine Überstellung nach Italien spreche, so beantwortete, er habe die Schweiz für sein Asylgesuch gewählt und glaube auch daran, hier seine Rechte einfordern zu können, dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, die Zustände in Italien seien für Flüchtlinge menschenunwürdig, dass er nach seiner Flucht völlig erschöpft sei und nur noch den Wunsch habe, an einem sicheren Ort ein Leben in Frieden zu führen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Italien wie vielen seiner Landsleute ein Leben in absoluter Not drohe, ohne Unterkunft und Einkommen, dass er kein Vertrauen darauf habe, in Italien ein faires Asylverfahren zu bekommen, dass er seit einem Arbeitsunfall in Eritrea unter Augenproblemen leide, die zu Schmerzen, starker Blendempfindlichkeit und teilweisem Ausfall des Augenlichts auf dem linken Auge führe, und er daran zweifle, dass er in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung erhalte, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,

E-5690/2015 dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), und der Beschwerdeführer entgegen seinen Befürchtungen mit einem faires Asylverfahren rechnen kann, dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an Italien zu überstellen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer keine Norm des nationalen oder internationalen Rechts anruft, die ihm einen Anspruch auf einen Selbsteintritt der Schweiz verschaffen könnte, dass aus seinen Vorbringen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohen würde,

E-5690/2015 dass der EGMR im Urteil Tarakhel davon ausging, dass eine signifikante Anzahl von asylsuchenden Personen in Italien entweder keine Unterkunft finden oder nur in einer überfüllten oder gesundheitsschädigenden Unterkunft unterkommen würden (EGMR, Urteil Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 115), dass der EGMR im gleichen Urteil die besondere Verletzlichkeit von asylsuchenden Personen hervorhob und namentlich auf die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern abstellte (a.o.O., § 118 f.), dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3 EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Gesundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR, Irland gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Januar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und unmenschlich zu bezeichnen ist, dass in diesem Sinne ein junger gesunder Mann, wie es der Beschwerdeführer ist, weit weniger verletzlich und schutzbedürftig ist als (kleine) Kinder, dass deshalb davon ausgegangen werden kann, er hätte unter einer nicht konformen Unterbringung in Italien weniger zu leiden als kleine Kinder, dass vom Beschwerdeführer als alleinstehendem Mann auch eher erwartet werden kann, er könne sich in Italien auch unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen durchbringen, dass deshalb nicht anzunehmen ist, er gerate bei einer Überstellung nach Italien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Leiden nicht so gravierend erscheinen, dass sich daraus nach seiner Überstellung nach Italien eine Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK ergeben könnte, zumal er keine ärztliches Zeugnis einreicht, in der Befragung zur Person angab, er sei gesund, und schliesslich grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, Italien lasse asylsuchenden Personen eine angemessene medizinische Betreuung zukommen (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers das Refoulement-Verbot

E-5690/2015 missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen schweizerischen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das kumulativ mit der Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Person vorausgesetzte Erfordernis intakter Prozesschancen, wie aus den vorangegangenen Erwägungen hervorgeht, nicht erfüllt ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-5690/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-5690/2015 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2015 E-5690/2015 — Swissrulings