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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2022 E-5688/2019

15. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,509 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5688/2019

Urteil v o m 1 5 . November 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz-Wyssen, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (…).

E-5688/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. Oktober 2017 wurde er im Rahmen der ersten Anhörung im erweiterten Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Asylgründen befragt. Zu seiner Biographie führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsbürger, ethnischer Tigrinya, und in B._______, Eritrea, geboren. Seine Eltern hätten sich vor seiner Geburt scheiden lassen. Er sei mit seiner älteren Schwester bei seiner Grossmutter mütterlicherseits in C._______ aufgewachsen. Nach dem Tod seiner Schwester habe er für zirka ein Jahr bei seinem Vater und seiner (neuen) Ehefrau, zunächst in D._______ und danach in E._______ gelebt, wo er das erste Schuljahr absolviert habe. Sein Vater sei Soldat gewesen und nachdem er nach F._______ verlegt worden sei, sei er mit ihm mitgegangen. Nach kurzer Zeit sei er jedoch nach E._______ zurückgekehrt, wo er bei der Tante väterlicherseits für ein Jahr gelebt und die zweite Schulklasse besucht habe. Danach sei er nach D._______ zu seinen Grosseltern gegangen, habe bei diesen gelebt und habe dort die Schule bis und mit der fünften Klasse abgeschlossen. Im Anschluss habe er die Schule nicht mehr besucht und im Wesentlichen die Zeit mit Freunden auf der Strasse verbracht. Seine Tante väterlicherseits habe ihn in der Folge nach E._______ zurückgeholt, wo er die nächsten Jahre verbracht und im Jahr 2015 das zehnte Schuljahr abgeschlossen habe. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Ende Juli 2015 habe er seine Mutter in C._______ besuchen wollen. Kurz vor Ende seiner Reise sei er in der Nähe der kleinen Ortschaft G._______ von Soldaten angehalten und befragt worden, wohin er gehe. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er seine Mutter besuchen wolle, sondern hätten ihn beschuldigt, (illegal) nach Äthiopien ausreisen zu wollen. Er sei von den Soldaten direkt in eine nahe gelegene Militärkaserne gebracht und über drei Tage lang befragt worden. Er sei mehrmals zur Identität seiner Mutter und zum Verbleib seines Vaters befragt worden. Die Soldaten hätten ihm aber nicht geglaubt, insbesondere, dass er nicht wissen würde, wo sich sein Vater aufhalte. Er sei von den Soldaten auch geschlagen, mit Zuckerwasser bespritzt und ihm seien die Schuhe weggenommen worden. Am dritten Tag sei seine Mutter zu ihm gebracht worden. Auch der Mutter sei

E-5688/2019 zunächst nicht geglaubt worden, dass er ihr Sohn sei, da sie zwischenzeitlich erneut geheiratet und mit diesem Mann Kinder gehabt habe. Die Soldaten hätten ihn danach aber freigelassen und mit der Mutter gehen lassen, dies verbunden mit der Aufforderung, innert drei Tagen die Adresse seines Vaters mitzuteilen, andernfalls er den ihm abgenommenen Schülerausweis nicht mehr zurückerhalten werde. Er sei dann mit seiner Mutter direkt zu ihr nach Hause gegangen und sei zirka fünf Stunden dort geblieben. Nach dem Abendessen habe er seiner Mutter gesagt, er verlasse das Haus, um seine Notdurft zu verrichten. Danach sei er auf den nahegelegenen Berg gestiegen und erst am nächsten Morgen wieder ins Dorf zurückgekehrt. Nach Hause sei er nicht mehr gegangen und er habe niemanden über seine Ausreisepläne informiert. Er sei entlang des Flusses in Richtung äthiopische Grenze gelaufen und habe sich vor den örtlichen Soldaten versteckt. Vor der Landesgrenze habe er übernachtet und am nächsten Tag nach Einbruch der Dunkelheit die äthiopische Grenze überquert. Dort sei er von einem äthiopischen Soldaten aufgegriffen worden, welcher ihn zu einer Militärkaserne gebracht und wo er drei Nächte verbracht habe. Danach sei er in ein Flüchtlingslager namens H._______ gebracht worden, wo er zirka fünf Monate geblieben sei, ehe er in ein anderes Flüchtlingslager namens I._______ verlegt worden sei. Nach vier Monaten habe er dieses Lager verlassen und sei mit finanzieller Hilfe seiner Cousine väterlicherseits über den Sudan, Libyen und Italien am 19. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Taufschein (im Original), zwei heimatliche Schulzeugnisse, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Computerkurses in Äthiopien sowie ein Zertifikat über seine Deutschkenntnisse zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

E-5688/2019 subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud das Gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 18. November 2019 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. Dezember 2019. Dabei machte er unter anderem – unter Einreichung von entsprechenden Beweismitteln – ein intensives (exil-)politisches Engagement in der Schweiz geltend. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Replik als weiteres Beweismittel ein Videointerview seines Vaters, geführt und aufgenommen vom J._______ in Äthiopien, ein, indem der Vater ausführt, wie die eritreischen Behörden ihn nach seiner (kurzfristigen) Rückkehr nach Eritrea ins Visier genommen hätten. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass das erwähnte und eingereichte Interview mit seinem Vater, als Recherche im Online-Medium «K._______» erschienen sei und

E-5688/2019 fügte den entsprechenden Link bei. Der Vater werde in diesem Artikel «L._______» genannt um seine Anonymität zu schützen. J. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2019 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 1, 4 und 5 dieser Verfügung auf, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ordnete infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Gleichzeitig hielt sie in ihren Erwägungen fest, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise geschaffen worden und deshalb als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien, weshalb er zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm jedoch kein Asyl gewährt werde. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er angesichts des Wiedererwägungsentscheids der Vorinstanz die Beschwerde zurückziehe. L. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an der Beschwerde im Asylpunkt fest. Er könne aber keine weiteren Beweismittel ins Recht legen und verweise auf die bisherigen Eingaben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der

E-5688/2019 Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen – einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet (vgl. oben Buchstabe I). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur noch der Asylpunkt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5688/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheid wie folgt: Der Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, komme mit Verweis auf die gängige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (EMARK 2006/3 E. 4.10) keine asylrechtliche Relevanz zu. Weiter sei den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er Eritrea anfangs August 2015 im Alter von 17 Jahren illegal verlassen habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Koordinationsurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige einzig aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Es müssten nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Fall des Beschwerdeführers seien solche zusätzliche Anknüpfungspunkte zu verneinen. Was die geschilderte Festnahme mit konsekutiver dreitägiger Festhaltung angehe, habe diese behördliche Massnahme aufgrund seiner Aussagen vielmehr einen schikanösen Charakter gehabt und sei – retrospektiv betrachtet – nicht als Reaktion auf ein ihm behördlicherseits unterstelltes regimekritisches Verhalten zu beurteilen. Hierfür spreche zudem, dass das behördliche Verhör offenbar primär der Feststellung seiner Identität, der Identität seiner Mutter und dem Verbleib seines Vaters zum Inhalt gehabt habe. Dass die Behörden ihn schliesslich mit seiner Mutter wieder hätten gehen lassen, unter der Bedingung der Mitteilung des Aufenthaltsortes des Vaters, sei ein weiterer Hinweis auf den schikanösen Charakter der Massnahme und lässt schlussfolgern, dass die Behörden ihre ursprüngliche Anschuldigung der illegalen Ausreise wieder hätten fallen lassen. Schliesslich hätten die eritreischen Behörden seit seiner Ausreise gemäss eigenen Aussagen keine weiteren Schritte unternommen, was als Indiz für das fehlende Interesse an seiner Person nach seiner Freilassung gewertet werden könne. Die Festnahme möge ursprünglich zwar mit dem Verdacht auf eine geplante illegale Ausreise begründet worden sein. Nach dem Gesagten sei jedoch zu schliessen, dass dieser Verdacht zuletzt nicht mehr im Raum gestanden habe. Sodann habe er auf Nachfrage in der BzP festgehalten, in Sachen Nationaldienst nie behördlich

E-5688/2019 kontaktiert worden zu sein. Mangels Vorliegens eines konkreten Behördenkontakts könne er deshalb nicht als Refraktär oder Deserteur gelten und erfülle damit auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Vater, welcher im (…) in die Schweiz eingereist sei, habe die Schweiz am (…) auf geregeltem Weg wieder verlassen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass dieser sich wieder in Eritrea aufhalte. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Eritrea mit allfälligen weitergehenden behördlichen Nachforschungen nach seinem Vater konfrontiert sähe. In ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 10. Juni 2020 führt die Vorinstanz hinsichtlich der Ausreise des Vaters sodann aus, angesichts der inzwischen eingereichten Beweismittel stelle sie die erneute Ausreise des Vaters aus Eritrea sowie dessen Aufenthalt in Äthiopien nicht in Frage. Allerdings lasse sich daraus keine Verfolgungssituation ableiten. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters einzugehen, sei darauf hinzuweisen, dass alleine der Erhalt einer amtlichen Vorladung keine Verfolgungssituation zu begründen vermöge. Dies umso mehr, als hier nicht bekannt sei, aus welchem Grund diese Vorladung ausgestellt worden sei. Es dürfe durchaus auch angenommen werden, dass dieser rein administrative Absichten zugrunde gelegen hätten. In Ermangelung konkreter Umstände für eine Verfolgungssituation seines Vaters könne er daraus keine Gefährdungssituation für seine Person ableiten. Das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe müsse deshalb verneint werden. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen das Folgende entgegen: Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Behörden im Verlauf der dreitägigen Verhaftung von ihrem Verdacht der geplanten illegalen Ausreise nach Äthiopien abgekommen seien, stimme nicht. Gemäss seinen Aussagen in der Anhörung sei der Schülerausweis damals nur für die Reise nach D._______ gültig gewesen. Das Dorf seiner Mutter, welches er habe besuchen wollen, habe ausserhalb dieser Region gelegen. Für die Behörden habe es somit keinen Grund gegeben, von ihrem Verdacht der illegalen Ausreise abzukommen. Zudem hätten sie ihn auch geschlagen. Auch die Tatsache, dass sie ihn nach drei Tagen unter Bedingung ihnen den Aufenthaltsort des Vaters zu nennen, freigelassen hätten, spreche nicht für die Befreiung von irgendeinem Tatverdacht. Namentlich hätten sie ihm seine Dokumente abgenommen, wodurch er sich nirgends im Land mehr habe frei bewegen dürfen. Das Vorgehen der Behörden sei vielmehr dahingehend zu deuten, dass sie die Chance hätten

E-5688/2019 nutzen wollen, auch seines Vaters habhaft zu werden. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass die eritreischen Behörden keine weiteren Schritte unternommen hätten, um seiner habhaft zu werden, nicht gegen eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Einerseits habe er in der Anhörung nur gesagt, er wisse nicht, ob seine Ausreise für seine Familie Konsequenzen gehabt habe, da er nicht danach gefragt habe. Andererseits habe ihm seine Mutter zwar gesagt, es gehe ihr gut, doch glaube er ihr dies nicht. Vielmehr sei er der Ansicht, seine Mutter habe ihn nicht über ihre Probleme informiert, um ihm keine Sorgen zu bereiten. Es sei daher auch möglich, dass die Mutter Konsequenzen habe ertragen müssen, dies ihm aber nicht erzählt habe. Er sei drei Tage festgehalten, unmenschlich und erniedrigend behandelt und nur unter Auflage freigelassen worden, welche er nicht erfüllt habe. Damit werde er sowohl wegen einer versuchten illegalen Ausreise, wegen der Nichteinhaltung der Auflage als auch wegen der schlussendlich erfolgten illegalen Ausreise gesucht. Auch sein Vater werde weiterhin aufgrund der illegalen Ausreise gesucht, was ihm folglich auch bei seiner freiwilligen Rückkehr zum Verhängnis geworden sei. Damit bestehe begründete Furcht, bei einer Rückkehr Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden, da ihm die eritreischen Behörden eine regimefeindliche Einstellung unterstellen und ihn willkürlich bestrafen würden. Eventualiter seien die Geschehnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers als «weiterer Faktor» im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 zu werten, welche zur illegalen Ausreise hinzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung im Wesentlichen mit der vorgebrachten dreitägigen Festhaltung zufolge Verdachts auf eine geplante illegale Ausreise, die im Nachgang an seine Freilassung effektiv erfolgte illegale Ausreise aus Eritrea und Nichteinhaltung einer behördlichen Auflage sowie der illegalen Ausreise seines Vaters (im Sinne einer Reflexverfolgung). Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sind hier wie erwähnt nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz diese beurteilt hat und gestützt darauf die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die vorgetragenen Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.

E-5688/2019 5.2 Was die geschilderte dreitägige Festhaltung durch die eritreischen Behörden angeht, so ist – unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese im Ergebnis keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Behörden aus einem (asylrelevanten) Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gehandelt hätten. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Aussagen primär über die Identität der Mutter und den Verbleib des Vaters befragt und ihm sei vorgehalten worden, er wolle das Land über die Grenze nach Äthiopien verlassen (vgl. Anhörung, F51 und F69). Er legt dabei nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörden irgendeinen (Vor-)Verdacht gegen ihn gehabt oder seine Person bereits zuvor, etwa aus seinem regimekritischen Verhalten, das Interesse der Behörden geweckt hätte beziehungsweise die Festhaltung als Manifestation eines Verfolgungsinteresses betrachtet werden müsste. Mit anderen Worten ist mit Bezug auf dieses behördliche Verhalten kein objektivierbares und unmittelbares Verfolgungsinteresse der Behörden auszumachen. Weiter greift diesbezüglich auch die beschwerdeführerische Argumentation nicht, wonach das Vorgehen der Behörden dahingehend zu deuten sei, dass sie die Chance sahen, durch die Festhaltung des Beschwerdeführers des Vaters habhaft zu werden. Aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Behörden den Vater im Visier gehabt hätten und durch den Beschwerdeführer, seinen Sohn, an ihn gelangen wollten. Der Beschwerdeführer sagte an der Anhörung denn auch zu keinem Zeitpunkt, die Behörden hegten einen Verdacht gegen oder ein allgemeines Interesse an seinem Vater, sondern schilderte lediglich, dass die Behörden mehrmals gefragt hätten, wo sich sein Vater befinde, ohne dabei ein Motiv darzulegen (vgl. Anhörung, F75 und F76). Soweit er ferner im Verlauf der Befragung durch die Soldaten auch mit Zuckerwasser bespritzt und geschlagen worden sei (vgl. Anhörung, F52 und F61), erreichen diese Übergriffe nicht die nötige Intensität, um deren Flüchtlingsrelevanz zu bejahen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Behörden nach der Freilassung offenbar keine weiteren (Zwangs-)Massnahmen, wie etwa konkrete Suchbemühungen oder einen Haftbefehl, gegen den Beschwerdeführer oder – nach dessen Ausreise – gegen die Familie angestrengt haben. Solche Massnahmen werden vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend gemacht und sind auch nicht dokumentiert. Soweit er auf Beschwerdeebene dagegenhält, er habe lediglich gesagt, er wisse dies nicht und aufgrund des Telefongesprächs mit seiner Mutter vermute er, dass es Probleme gegeben habe, ist dies rein hypothetischer Natur und vermag die vorinstanzliche Auffassung in diesem Punkt nicht umzustürzen.

E-5688/2019 5.3 Hinsichtlich des Vorbringens der illegalen Ausreise ist mit Verweis auf die Rechtsprechung folgendes zu bemerken: Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.3.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche in Kombination zu seiner illegalen Ausreise gemäss oben genannter Rechtsprechung zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, darzulegen. Namentlich ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer aus der erneuten Ausreise seines Vaters aus Eritrea nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, mithin die Furcht vor einer Reflexverfolgung zu verneinen ist. Dessen Einreise in Eritrea sowie dessen umgehende Ausreise nach Äthiopien innert zwei Tagen wird dabei von der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt, ist diese doch durch die eingereichten Beweismittel (Recherchebericht des Online-Mediums «K._______» sowie ein Interview des Recherchekollektivs J._______ mit dem Vater des Beschwerdeführers) rechtsgenüglich belegt. Der Vater führt darin im Wesentlichen aus, bei der Einreise in Eritrea hätten die Behörden seine Personalien und Informationen zu seinem Aufenthaltsort aufgenommen. Am nächsten Tag sei ein Brief im Haus seines Bruders zugestellt worden, wonach er sich unverzüglich beim örtlichen Ver-

E-5688/2019 waltungsbüro melden soll. Aus Furcht, bei Folgeleistung entweder verhaftet oder getötet zu werden oder als Soldat dienen zu müssen, sei er am selben Tag nach Äthiopien ausgereist. Gestützt darauf kann mit der Vorinstanz nicht auf eine konkrete, flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation geschlossen werden. Die konkreten Umstände und das Motiv der Behörden für die Vorladung des Vaters bleiben bis heute unklar, weshalb alleine gestützt auf diesen Vorgang nicht ohne weiteres auf eine Verfolgungssituation geschlossen werden kann. Die (erneute) illegale Ausreise des Vaters aus Eritrea genügt für sich alleine jedenfalls nicht. Zusätzliche Anknüpfungspunkte in der Person des Vaters, welche zur Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den beschwerdeführerischen Argumenten auf Beschwerdeebene hervor, welche sich im Wesentlichen auf Mutmassungen beschränken. Es ist auf dieser Grundlage somit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würde aufgrund der (erneuten) illegalen Ausreise seines Vaters eine regimefeindliche Haltung unterstellt. 5.4 Zusammengefasst lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab. 6. Eine Behandlung der in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erübrigt sich, da die Vorinstanz einerseits das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene gewürdigt und die angefochtene Verfügung (teilweise) aus diesem Grund in Wiedererwägung gezogen hat und die Vorinstanz sich andererseits zum Sachverhalt der Ausreise des Vaters ebenfalls auf Beschwerdeebene im Rahmen des Schriftenwechsels erneut – unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – geäussert hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-5688/2019 8. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 10. Juni 2020 die angefochtene Verfügung (teilweise) in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine (wesentliche) Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz herbeigeführt wurde. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 10.3 Nachdem dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 eine Kostennote ein. Der

E-5688/2019 darin ausgewiesene zeitliche Aufwand und Stundenansatz erscheinen angemessen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin – unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 12. Mai 2020 und 16. Juni 2020 zu veranschlagenden Aufwands – ein anteiliges amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1714.50 (inkl. anteilige Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1714.50 (inkl. Anteilige Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5688/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1714.50 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1714.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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