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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2016 E-5680/2014

3. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,432 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5680/2014

Urteil v o m 3 . Februar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), und H._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungs stelle für Asylsuchende SG / AI / AR, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).

E-5680/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in I._______ (im vorwiegend kurdisch geprägten Gebiet "Rojava" [Westkurdistan], welches sich im November 2013 als autonom erklärt hat und dies faktisch weitgehend auch ist). Der Beschwerdeführer (Ehemann) war nach eigenen Angaben ursprünglich "Ajnabi" (= Ausländer bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde), dem 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien im November 2013 in Richtung Türkei. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 19. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist und haben am 27. Dezember 2013 um Asyl nachgesucht. Sie wurden am 9. Januar 2014 befragt und am 24. März 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte im Wesentlichen geltend, er sei seit 20 Jahren Mitglied der "J._______ und während etwa 16 Jahren Mitglied einer Kommission der J._______ gewesen, die für die Stadt K._______ (kurdisch) beziehungsweise L._______ (arabisch), die umliegenden Dörfer sowie M._______ und Umgebung zuständig gewesen sei. Zu den Aufgaben dieser Kommission habe unter anderem die Organisation von Konferenzen, die Mobilisierung von Leuten sowie die Einführung und Prüfung neuer Parteimitglieder gehört. Ferner habe er geheime Versammlungen in den Dörfern abgehalten. Die Mitglieder dieser Kommission hätten auch das Büro geführt, das am 18. Mai 2013 in K._______ eröffnet worden sei. In diesem Büro habe er unter anderem Unterricht der kurdischen und englischen Sprache und medizinische Unterstützung angeboten. Zudem seien dort die neuen Mitglieder darin geschult worden, wie sie sich politisch engagieren könnten. Er habe an Newroz- und anderen kurdischen Feiern partizipiert oder diese organisiert. Im Laufe der syrischen Revolution habe er an einigen Demonstrationen gegen das Regime in K._______ sowie vereinzelt in N._______, in O._______ und in P._______ teilgenommen. Seiner politischen Aktivitäten wegen sei er mehrmals pro Jahr oder zwei- bis dreimal pro Jahr von den Behörden festgehalten, geschlagen und beschimpft worden. Zu einer Festnahme sei es nie gekommen, da er eine J._______ Mitgliedschaft nie zugegeben habe. Nachdem die Q._______ in der Region die Kontrolle übernommen habe, hätten wiederholt Angehörige der Q._______ ihn zu Hause aufgesucht und Spenden verlangt. Da er die J._______ unterstützt und die Politik der Q._______ abgelehnt habe,

E-5680/2014 habe er diese Zahlungsaufforderungen verweigert, weshalb es immer wieder zu Reibereien und Drohungen gekommen sei. Einmal hätten Q._______-Angehörige vor seinem Haus Schüsse abgegeben. In der Schweiz sei er Mitglied der Schweizer Organisation der J._______. Ende Januar 2014 habe er an einer Konferenz in Bern teilgenommen, wo er den Vorsitzenden der J._______ [Name] kennengelernt habe. Im Juni 2014 sei er an zwei Demonstrationen in Lausanne und Zürich gewesen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei in Syrien sehr schwierig gewesen, die an [Krankheit] erkrankte Tochter behandeln zu lassen. Ihr Mann habe in Syrien seit langer Zeit für eine Partei gearbeitet. Deswegen habe er immer wieder Ärger mit den Behörden gehabt. Eines Tages vor etwa zwei Jahren (d.h. ungefähr im Dezember 2011) hätten die Behörden am frühen Morgen in ihrem Haus nach ihrem Mann gesucht, der zu dem Zeitpunkt mit der kranken Tochter in Damaskus gewesen sei. Beim gewaltsamen Eindringen in die Wohnung sei die Beschwerdeführerin nach einem Stoss zu Boden gefallen und habe sich das linke Schlüsselbein gebrochen. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente ein: die syrischen Reisepässe des Beschwerdeführers und der Tochter F._______, die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, einen Auszug aus dem Register für Ajanib der Provinz R._______ die Tochter C._______ betreffend, diverse medizinische Unterlagen die Tochter F._______ betreffend und ein Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion der J._______ betreffend den Parteibeitritt des Beschwerdeführers im Jahr 1993. Eingereicht wurden zudem eine Reihe von illustrierten Artikeln, eine DVD und Fotos über Veranstaltungen in Syrien und in der Schweiz, auf welchen der Beschwerdeführer zu sehen ist, sowie Ausdrucke aus dem Internet über die Festnahme eines Führungsmitgliedes der J._______ und Menschenrechtsaktivist ([Name]) am 12. Mai 2014, welcher mit dem Bruder des Beschwerdeführers gelebt habe. A.c Mit Verfügung vom 4. September 2014, eröffnet am folgenden Tag, lehnte das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihre vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Vollzugs an. B. Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung

E-5680/2014 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 und 4 und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt einer unveränderten Vermögenslage gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigegeben. D. Die Vorinstanz erkannte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Der Rechtsvertreter reichte am 12. Dezember 2014 seine Kostennote und mit Schreiben vom 19. März, 1. und 28. Mai, 15. Oktober und 15. Dezember 2015 weitere Fotos und Dokumente zu exilpolitischen Aktivitäten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5680/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant.

E-5680/2014 4.1.1 So werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Syrien über lange Jahre Mitglied der J._______ und für sie politisch tätig gewesen sei. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit und -tätigkeit wiederholt von den syrischen Behörden befragt und schikaniert worden sei. Schliesslich werde nicht in Frage gestellt, dass Behördenvertreter vor ungefähr zwei Jahren auf der Suche nach dem Beschwerdeführer in die Wohnung beziehungsweise in das Haus der Beschwerdeführenden eingedrungen seien und die Beschwerdeführerin dabei verletzt worden sei. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme mit den Behörden seien indessen nicht ursächlich für die Ausreise aus Syrien Ende November 2013 gewesen. Nach Kenntnis des SEM hätten die Q._______ im Juli oder August 2012 die Kontrolle über K._______ erlangt. Der vollständige Abzug der in der Stadt verbliebenen Teile des syrischen Staatsapparats sei nach den dem SEM vorliegenden Informationen für den 1. März 2013 dokumentiert (mit Verweis auf ein nicht in den Akten befindliches internes Consulting vom 15. März 2014). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden seien zudem, als die Milizen der S._______ die Region regiert hätten, keine Behörden mehr in der Region gewesen, ausser in N._______. Ausserdem habe der Beschwerdeführer offenbar problemlos für seine Tochter F._______ am 15. Oktober 2013 einen syrischen Reisepass ausstellen und seinen eigenen Reisepass am 31. Oktober 2013 von den syrischen Behörden im Passzentrum in Damaskus erneuern lassen können. Aus diesen Gründen fehle der nach Art. 3 AsylG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der geschilderten Verfolgung durch die syrischen Behörden und der Ausreise. 4.1.2 Betreffend der Bedrohungen durch Q._______-Angehörige führte das SEM aus, es treffe zu, dass die Q._______, welche im Juli 2012 die Kontrolle über weite Teile der Jezira Region im Nordosten Syriens übernahm, in einem Machtkampf mit anderen kurdischen Parteien, darunter der J._______, gestanden sei und nach wie vor stehe [Quellenangabe]. Dokumentiert sei unter anderem, dass die Q._______ im innerkurdischen Machtkampf Angehörige anderer kurdischer Parteien, darunter der J._______, bedränge oder willkürlich verhaftet habe [Quellenangabe]. Darüber hinaus würden der Q._______ noch weit schwerwiegendere Vorwürfe gemacht, wie die Misshandlung oder gar Tötung von politischen Gegnern. Nichtsdestotrotz bestünden keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden seitens der Q._______, welche zum Zeitpunkt ihrer Ausreise de facto einem Staat gleich die Kontrolle über ihre Region inne gehabt habe, asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen waren oder solche Mass-

E-5680/2014 nahmen zu befürchten gehabt hätten. Zwar hätten die Beschwerdeführenden davon berichtet, dass S._______ wiederholte Male beziehungsweise zwei- oder dreimal zu ihnen nach Hause gekommen seien und Spendengelder verlangt hätten. Dabei sei es zu Diskussionen und Drohungen seitens der S._______ gekommen. Auch seien S._______-Milizen nach der Machtübernahme einmal zu einem Parteikollegen und Nachbarn gegangen, hätten auf dem Rückweg vor der Hoftür Schüsse in die Luft geschossen und seien dann gegangen. Offensichtlich habe aber die Weigerung, der Q._______ Geld zu spenden, keine weiteren Konsequenzen für die Beschwerdeführenden gehabt. Diese sowie ihre Parteikollegen seien auch nicht die einzigen gewesen, von denen die Q._______ Geld gefordert habe. S._______-Mitglieder hätten von sämtlichen Dorfbewohnern Geld verlangt. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei zu entnehmen, dass sich die Friktionen mit den Q._______-Angehörigen in erster Linie auf die Weigerung zu spenden bezogen habe und nicht auf parteipolitische Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den Brandanschlag, der Anfang November 2013 auf das Parteibüro der J._______ verübt worden sei, gemutmasst, dass es sich bei den Tätern um S._______-Milizen gehandelt habe. Er habe indessen auch erwähnt, dass das Büro dann wieder renoviert worden sei und bis heute bestehe. Den Schilderungen der Beschwerdeführenden sei somit nicht zu entnehmen, dass sie asylrelevanten Massnahmen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien oder solche zu befürchten hätten. In Bezug auf die Festnahme des Parteikollegen [Name] nahm das SEM zur Kenntnis, dass [Name] den eingereichten Internetberichten zufolge am 12. Mai 2014 durch die Asayish (kurdisch für Sicherheit; offizielle Sicherheitsorganisation der autonomen Verwaltung in "Rojava") festgenommen worden sei. Es werde nicht bezweifelt, dass es sich bei [Name] um den Parteikollegen und Nachbarn aus I._______ handle. Entgegen der Aussage in der Eingabe vom 3. Juni 2014, wonach sich [Name] seit etwa drei Wochen im Gefängnis befände, entnehme das SEM anderen Berichten im Internet, dass [Name] am 22. Mai 2014 von Asayish freigelassen worden sei [Quellenangabe]. Des Weiteren wurde angemerkt, dass [Name] gemäss einem von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokument auch Vorstandsmitglied des [Nichtregierungs-Organisation] sei. Die vorübergehende Festnahme von [Name] lasse daher nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. 4.1.3 Zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis, wonach sich die

E-5680/2014 Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen, nur dann rechtfertige, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf die Teilnahme an zwei Demonstrationen und einer Konferenz beschränken würden, was nicht der qualifizierten Aktivität im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung entspreche. Somit sei die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 4.2.1 Betreffend Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die syrischen Behörden und der Ausreise wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung ausgeführt, er habe sich bereits im Jahr 2011 einen Pass ausstellen lassen. Er habe damals eine "Gebühr" bezahlen müssen, damit der Eintrag im Pass, dass er als Ajnabi nicht reisen und das Land nicht verlassen dürfe, gelöscht werde. Im Jahr 2013 habe er den Pass lediglich verlängern lassen. Ein Mitarbeiter der politischen Polizei habe ihm über eine Drittperson ein Zusatzblatt zukommen lassen, welches er seinem Pass habe hinzufügen können. Es sei bekannt, dass die Korruption in Syrien gross sei und Staatsangestellte für einen Zusatzverdienst für inoffizielle Dienste gerne Hand bieten würden. Der Beschwerdeführer habe 12'000 syrische Lira bezahlt, damit jene Drittperson bei der Behörde das besagte Zusatzblatt für den Pass beschaffe. Den Pass für seine Tochter habe er in einer anderen Stadt T._______ ausstellen lassen, da ihm dies sicherer erschienen sei. 4.2.2 Dem vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführenden seien von Seiten der Q._______ keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise hätten keine zu befürchten, hielten sie entgegen, es sei gemäss dem beigelegten Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 4. April 2014 Fakt, dass das syrische Regime die Kurdengebiete an die Q._______ übergeben habe, damit sich die Armee Assads um wichtigere Brennpunkte wie Aleppo oder Damaskus kümmern und die Kräfte bündeln könne. Gemäss Beobachtern habe die Q._______ schon vor der Revolution mit den Geheimdiensten des syrischen Regimes zusammengearbeitet. Es herrsche heute faktisch ein Einparteiensystem. Die Q._______ habe Revolutionsbemühungen niedergeschlagen und gehe mithilfe ihrer Miliz hart gegen Kritiker und Mitglieder anderer Parteien vor. Viele würden als politische Häftlinge im Gefängnis sitzen. Es sei die Furcht, als Gegner der Q._______ verhaftet oder gar getötet zu werden, welche die Beschwerdeführenden dazu bewo-

E-5680/2014 gen habe zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung ausführlich die von der Q._______ ausgehenden Bedrohungen geschildert. Seine Angst, dass die Milizen der Q._______ ihre Drohungen umsetzen und ein Familienmitglied töten würden, sei berechtigt gewesen. Er habe in der Anhörung über zahlreiche Fälle von Parteikollegen berichtet, die bereits getötet worden oder verschwunden seien. So sei ein Parteikollege von der J._______, [Name], im Jahr 2012 von der Q._______ getötet worden; ein weiterer, [Name], sei entführt worden und bis heute nicht wieder aufgetaucht. Des Weiteren seien in Afrin vier seiner Parteikollegen getötet worden. Zusätzlich habe er davon berichtet, die Q._______-Milizen hätten das Haus seines Kollegen [Name], welcher in derselben Kommission in K._______ wie er selber tätig gewesen sei, bombardiert und ihn danach mitgenommen und dessen schwangere Frau so geschlagen, dass es zu einer Fehlgeburt gekommen sei. Dessen Geschichte sei im beigelegten Artikel ([Quellenangabe]) erwähnt. Die Beschwerdeführenden würden somit asylrelevante Verfolgung durch die faktisch in seiner Heimatregion herrschende Partei Q._______ befürchten. Er sei Kadermitglied der J._______ und als solches besonders gefährdet. Die Vorinstanz habe zahlreiche Dokumente, die sein politisches Engagement für seine Partei und seine Stellung innerhalb der Partei belegen würden. Er habe sich geweigert, die Ideologie der Q._______ zu übernehmen, für ihre Ziele zu kämpfen und für sie Militärdienst zu leisten. Von Seiten der Q._______ sei er daher als Gegner angesehen worden, den es zu eliminieren gelte. 4.2.3 Zusammenfassend seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu erteilen. Die Brüder des Beschwerdeführers, [Namen], seien in der Schweiz bereits als Flüchtlinge anerkannt. 4.2.4 Hinzu komme die aktuelle Bedrohung durch den sog. Islamischen Staat (IS). Als Kurden seien die Beschwerdeführenden Ziel von dessen Angriffen. Es würden deshalb objektive Nachfluchtgründe vorliegen. 4.2.5 Eventualiter sei festzustellen, dass sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Flüchtlinge seien und der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz fortgesetzt habe. Er sei Mitglied der Schweizer Sektion der J._______ und als solches exilpolitisch tätig. Es gebe im Internet zahlreiche Fotos, auf welchen er zusammen mit hohen Vertretern der J._______ zu sehen sei, unter anderem dem Vorsitzenden der J._______. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn wegen

E-5680/2014 seines politischen Engagements als potentielle Bedrohung betrachten würden. Er habe daher begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch staatliche (oder quasistaatliche) Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 5.2 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit über zwei Jahrzehnten politisch engagiert und für die J._______ in Syrien in einer Kaderfunktion tätig gewesen ist, und dass die Beschwerdeführenden aus einer Region stammen, die gemäss Erkenntnis des Gerichts aktuell unter der Kontrolle der Q._______ (bzw. unter der militärischen Kontrolle ihrer Volksverteidigungseinheiten […]) steht. Diese Feststellungen werden auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilhabe am

E-5680/2014 politischen Leben vor Ort in Syrien Bedrohungen durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen war, was sich durch die glaubhaft gemachten "Anhaltungen" und insbesondere durch den in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgten schweren Übergriff Ende 2011/Anfang 2012 auf die Beschwerdeführerin (Gewaltanwendung mit Schlüsselbeinbruch) manifestierte. Folglich ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner anhaltenden mannigfaltigen politischen Tätigkeiten vor und nach dem Ausbruch der syrischen Revolution (unter anderem wegen Demonstrationsteilnahmen) ins Visier der syrischen Behörden gelangte. 5.3 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf www.bvger.ch publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). 5.4 Das Gericht teilt indes die Ansicht der Vorinstanz nicht, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden mit der "Machtübernahme" der Q._______ in der Region obsolet geworden ist (vgl. Erwägungen der Vorinstanz in E. 4.1.1 oben). Vielmehr geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (jahrzehntelangen) politischen Teilhabe und den Demonstrationsteilnahmen nach dem Ausbruch der Revolution als Gegner des Regimes identifiziert war, was sich insbesondere im Übergriff gegen die Beschwerdeführerin, dessen Ziel eigentlich der abwesende Beschwerdeführer war, manifestierte, und nach der Übernahme und faktischen Ausübung der Macht in "Rojava" durch die Q._______ zusätzlich ins Visier deren quasistaatlichen Institutionen geraten ist. Die Ansicht der Vorinstanz, diese Verfolgungsmassnahmen seien mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Flucht asylrechtlich nicht relevant, kann nicht bestätigt werden. Zu beurteilen ist vorliegend bekanntlich (vgl. vorn E. 5.1) nicht nur die Intensität der vergangenen, sondern auch diejenige der in absehbarer Zeit objektiv zu befürchtenden Verfolgung. Das gegen das Bestehen einer solchen begründeten Furcht angehttp://www.bvger.ch/

E-5680/2014 führte vorinstanzliche Argument – die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung der Reisepässe für die Tochter F._______ beziehungsweise den Beschwerdeführer deute darauf hin, dass sie in den Augen der syrischen Behörden als unbescholtene Bürger galten – vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr können die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt werden, wonach aufgrund der omnipräsenten Korruption in Syrien, welche bereits vor dem Bürgerkrieg den staatlichen Institutionen innewohnte und sich seither verstärkt haben dürfte (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2015 – Syria, 28.1.2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/syria), die Ausstellung eines Reisepasses nicht belege, dass eine Person nicht im Visier der syrischen Behörden stehe. Die Beschwerdeführenden hätten also im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefahr und die bereits erlittene Verfolgung (zur nachvollziehbarerweise erhöhten Furcht einer Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.) lassen angesichts der unverändert repressiven Situation in Syrien denn auch ohne weiteres eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen. 5.5 Zur geltend gemachte Gefährdung durch die Q._______ hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts glaubhaft darzulegen vermocht, dass die politischen Ansichten der von ihm unterstützten J._______ und diejenigen der Q._______ einander entgegenstehen, weshalb es auch zum Brandanschlag auf das Büro der Partei gekommen sei beziehungsweise viele seiner Parteikollegen vom Sicherheitsdienst der Q._______ entführt oder getötet wurden. Auch die Vorinstanz verweist darauf, dass es dokumentiert sei, dass die Q._______ im innerkurdischen Machtkampf Angehörige anderer kurdischer Parteien, darunter der J._______, bedränge oder willkürlich verhaftet habe, und darüber hinaus der Q._______ noch weit schwerwiegendere Vorwürfe gemacht würden, wie die Misshandlung oder gar Tötung von politischen Gegnern. Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Argumente gegen die Asylrelevanz der von der Q._______ ausgehenden Bedrohungen (vgl. E. 4.1.2 oben) als verfehlt, beruhen diese Verfolgungsmassnahmen doch offensichtlich auf politischen Motiven und weisen die zu befürchtenden künftigen Eingriffe asylrechtlich genügende Intensität auf. Dass zwischen der J._______ beziehungsweise dem von dieser Partei angeführten Parteienbündnis U._______, und der Q._______ gleichzeitig eine Art Koalition im "Hohen Kurdischen Komitee" (Desteya Bilind a Kurd, DBK) besteht, in welchem Komitee je zur Hälfte U._______https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/syria https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/syria http://links.weblaw.ch/de/EMARK-2004/1 http://links.weblaw.ch/de/EMARK-2004/1

E-5680/2014 und Q._______-Vertreter einsitzen, vermag solche Übergriffe nicht per se als unwahrscheinlich erscheinen lassen. 5.6 Da die Verfolgung von staatlichen beziehungsweise im Fall der Q._______ von quasistaatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt auch der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die Bedeutung der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seinen früheren Status als Ajnabi einzugehen. 5.8 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen ist, führt die Anerkennung als Flüchtlinge zur Asylgewährung. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der am 30. Oktober 2014 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, welche einen angemessenen Zeitaufwand ausweist, weshalb gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2020.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist. Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.

E-5680/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 4. September 2014 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2020.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

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