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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2014 E-5675/2014

18. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,783 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 10. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5675/2014

Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, Iran, vertreten durch Samuel Häberli, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).

E-5675/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2009 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung vom 27. November 2009 durch das Bundesamt für Migration (BFM) abgelehnt wurde. B. Am 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ablehnte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2010 infolge nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. C. Am 14. September 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2011 infolge nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein viertes Asylgesuch ein, wo er am 10. Februar 2012 summarisch und am 3. Februar 2014 vom BFM vertieft zu den Asylgründen angehört wurde. Er machte im Wesentlichen Gründe geltend, welche bereits Gegenstand des zweiten Asylgesuchs waren. 2009 habe er im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen für den Kandidaten Mousavi Propaganda betrieben. Dabei habe er zweimal Auseinandersetzungen mit Ordnungskräften gehabt und sei zweimal für einige Stunden in Shiraz festgehalten worden. Zwei Tage nach der Wahl – am 14. Juni 2009 – sei er auf einer Demonstration in B._______ festgenommen worden. Während der Haft sei er schwer gefoltert worden. Dank der Fürsprache eines Oberst und aufgrund einer vom Vater geleisteten Kaution sei er am 15. Juni 2009 freigelassen worden bzw. lediglich für eine medizinische Behandlung vorübergehend freigelassen worden. Er sei aber nicht mehr in die Haft zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe er B._______ und wenige Zeit später den Iran verlassen. Einige Zeit nach seiner Ausreise hätten Verwandte zwei für den Beschwerdeführer bestimmte Vorladungen erhalten. Da die iranischen Behörden ihn nicht hätten fassen können, hätten sie stattdessen seinen Bruder festgenommen, sechs Monate inhaftiert und in Haft misshandelt. Neu machte der Beschwerdeführer im vorliegenden vier-

E-5675/2014 ten Asylverfahren geltend, schon in den Jahren 1999 bis 2001 in Haft gewesen zu sein. Nach Verbüssung der Haft sei er freigelassen worden und habe mit den Behörden keine Probleme mehr gehabt. Er sei in der Schweiz nun auch exilpolitisch tätig gewesen, wobei er vor allem Informationen über Iran und Menschenrechtsverletzungen im Iran verbreite. E. Mit Verfügung vom 10. September 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob diese indes wegen momentaner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Weiter seien die eingereichten Beweismittel durch die Schweizer Vertretung im Ian zu begutachten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Im prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm seien die Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-5675/2014 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-5675/2014 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die vor-instanzlichen Erwägungen eingeht, kann er diese nicht entkräften. So bleibt die Frage nach wie vor unbeantwortet, weshalb der Beschwerdeführer die beiden Vorladungen der iranischen Justiz nicht früher eingereicht hat. Zumindest die Vorladung vom 22. Dezember 2010 hätte er bereits im dritten vorinstanzlichen Asyl- respektive im nachfolgenden Beschwerdeverfahren einbringen können, vorausgesetzt, dass diese ihm vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 zugegangen wäre. Doch erübrigen sich Spekulationen über den möglichen Zugangszeitpunkt der Vorladungen, weil – von der Vorinstanz richtig bemerkt – unerklärlich ist und in der Rechtsmitteleingabe auch nicht aufgezeigt wird, weshalb diese Vorladungen seitens der iranischen Justiz erst eineinhalb respektive knapp zwei Jahre später ausgestellt worden sein sollen, war der Beschwerdeführer infolge des medizinisch bedingten Hafturlaubs doch bereits seit Mitte Juni 2009 flüchtig. Ferner gibt der Rechtsvertreter selbst zu, dass die Begründung des Beschwerdeführers für die spät erfolgte Einreichung der Vorladungen nicht plausibel sei, steht doch die behauptete Furcht vor einer Aushändigung der Vorladungen durch die Schweizer Behörden an Iran in eklatantem Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz schon früher etliche Dokumente über sein exilpolitisches Engagement übergeben hat. Zusammenfassend ist somit der Vorinstanz zuzustimmen, dass die eingereichten Vorladungen nicht geeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, weshalb auch der Antrag auf deren Begutachtung durch die schweizerische Vertretung im Iran abzuweisen ist. Schliesslich bestätigt der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe auch die Unstimmigkeit in den Schilderungen des Beschwerdeführers, was die einmal erwähnte und später nicht mehr erwähnten Suche der Agenten nach ihm am Tag nach seinem medizinisch bedingten Hafturlaub angeht. Auch wenn die Frage anlässlich der Anhörung in eine andere Richtung ging – wie der Rechtsvertreter korrekt feststellt –, hätte sich die Erwähnung der Suche im erzählerischen Zusammenhang der Antwort dennoch aufgedrängt.

E-5675/2014 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nicht überzeugend darzulegen, inwiefern seine Aktivitäten in auffälliger Weise über massentypisches exilpolitisches Verhalten hinausgingen. Namentlich kann der Beschwerdeführer keine leitende, herausgehobene Funktion aufzeigen, welche ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der iranischen Behörden hätten geraten lassen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgebracht, was diese in einem anderen Licht erscheinen lassen müssten. 4.3 Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers wären allenfalls im Rahmen eines Wegweisungshindernisses zu prüfen. Sie sind vorliegend aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme jedoch unerheblich. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen lassen müsste und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie – im Fall einer Gutheissung der Beschwerde – eine Parteientschädigung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Ebenso abzuweisen ist infolge Abweisung der Beschwerde das Gesuch um Parteientschädigung. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

E-5675/2014 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5675/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

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