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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2008 E-5674/2006

18. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,427 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-5674/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, alias B._______, Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5674/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nepal am 16. Juli 2005 und gelangte am 19. September 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. September 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel befragt. Das C._______ hörte ihn am 26. Oktober 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf D._______, Distrikt E._______, Westnepal. Im Jahre 2002 sei er von den nepalesischen Sicherheitskräften für eine Nacht verhaftet worden, weil er eine Tarnjacke der nepalesischen Armee getragen habe. Am 20. März 2003 sei er - wie andere Dorfbewohner von Angehörigen der Maobaadi zwangsrekrutiert und nach F._______ gebracht worden. Dort habe ein Gefecht statt gefunden. Er sei damit beauftragt worden, Verletzte nach G._______ zu transportieren und gefallene Soldaten in den Fluss H._______ zu werfen. Am folgenden Morgen habe er eine Person nach I._______ bringen müssen. Anschliessend sei er mit der Auflage entlassen worden, bei ihm zu Hause vorbeikommende Maobaadi zu verpflegen. In den folgenden Monaten habe er regelmässig Personen bei sich zu Hause verpflegt und beherbergt. Am 31. Oktober 2004 habe das Haus des Dorfchefs von D._______ gebrannt. Der Dorfchef habe ihn, sowie andere Dorfbewohner, welche die Maobaadi unterstützt hätten, der Brandstiftung bezichtigt. Obwohl er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Dorf aufgehalten habe, sei er in der Folge von der Armee gesucht worden. Am 30. Juni 2005 habe er beobachten können, wie sein Freund J._______ von der Armee verhaftet worden sei. Die Soldaten hätten seinen Freund mit Gewehren bedroht und ihn aufgefordert, Namen von Personen bekannt zu geben, welche die Maobaadi unterstützen würden. Dabei habe sein Freund auch seinen Namen genannt. Nachdem die Soldaten seinen Freund zum Gehen aufgefordert hätten, hätten sie ihn von hinten erschossen. Nach diesem Vorfall sei er nach Hause zurückgekehrt und später zu seiner Schwester nach Kathmandu gereist. Aus Angst, von der Armee umgebracht zu werden, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 - eröffnet am 22. Juni 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft E-5674/2006 nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei und ihm zu erlauben, das Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bedürftigkeitserklärung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2006 hielt der damals zustänidge Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Weiter wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 22. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liess sich dieser nicht vernehmen. E-5674/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-5674/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Angaben zur Suche der nepalesischen Armee nach ihm machen können. Sodann erstaune, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von seinem Freund bei der Armee verraten worden sei, nach Hause zurückgekehrt sei. Zur Flüchtlingseigenschaft hielt das BFM fest, die allgemeine Lage in Nepal habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maobaadi, welche der Beschwerdeführer angeblich unterstützt habe, würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien an den Friedensgesprächen beteiligt. Es sei somit davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maobaadi unterstützt hätten, aufgrund der veränderten Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Im Weitern stehe es Personen, welche trotz der veränderten Situation allfällige Bedrängungen durch die Maobaadi befürchten würden, frei, gestützt auf die in Nepal geltende Niederlassungsfreiheit, sich an einem anderen Wohnort als dem bisherigen niederzulassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zu Unrecht der Brandstiftung verdächtigt zu werden, sei festzuhalten, dass es sich bei der eingeleiteten Strafverfolgung um eine legitime staatliche Massnahme handle, welche der Aufklärung eines kriminellen Verhaltens diene. Es könne jedem Bürger widerfahren, in ungerechtfertigter Weise in ein Strafverfahren miteinbezogen zu werden. Schliesslich sei die Verhaftung im Jahre 2002 von ihrer Art und Intensität her offensichtlich nicht asylrelevant. E-5674/2006 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Befragungen sei Hindi gesprochen worden. Indes verstehe noch spreche er diese Sprache hinreichend, um ein Interview führen zu können. Die Befragungen seien daher in einer ihm verständlichen Sprache zu wiederholen. Sodann hält der Beschwerdeführer in der Eingabe am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest und führt aus, in Nepal sei die Kuh ein heiliges Tier. Es sei verboten, eine heilige Kuh zu töten. Dennoch habe er dies getan. Bei einer Rückkehr befürchte er daher, zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Schliesslich sei die politische Lage in Nepal nicht sicher und sehr schwierig. 4.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er könne sich nicht hinreichend in Hindi verständigen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung Nepali als seine Muttersprache angab. Betreffend seine weiteren Sprachkenntnisse gab er zu Protokoll Hindi (mittel) und Englisch, (wenig) zu verstehen (vgl. A1 S. 2). Im Anschluss an diese Befragung erklärte er auf entsprechende Frage, den Dolmetscher gut (Nepali-Hindi) verstanden zu haben. Sodann bestätigte er anlässlich der kantonalen Anhörung, nachdem ihm der Dolmetscher die einleitenden Erklärungen zur Befragung übersetzt hatte, diesen in Nepali-Hindi sprechend einwandfrei zu verstehen (vgl. A7 S. 3). Desgleichen erklärte er auch am Ende der kantonalen Anhörung (vgl. A7 S. 12). Hinzu kommt, dass dem kantonalen Protokoll keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind. Namentlich stellte der Beschwerdeführer keine Rückfrage, die darauf schliessen liessen, er hätte die ihm gestellten Fragen nicht verstanden. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der kantonalen Anhörung unterschriftlich, das Protokoll sei ihm nach Abschluss der Befragung in Nepali-Hindi wörtlich rückübersetzt worden. Es entspreche seinen Ausführungen und er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A7 S. 14). Bei dieser unterschriftlichen Bestätigung, sowie derjenigen anlässlich der Erstbefragung, hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus dem erhobenen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es besteht daher keine Veranlassung, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Auf die erstellten Protokolle kann somit im Folgenden abgestützt werden. E-5674/2006 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, er habe eine heilige Kuh getötet und befürchte deshalb, zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Dieses Vorbringen machte er indes weder anlässlich der Erstbefragung noch bei der kantonalen Anhörung geltend. Vielmehr erklärte er anlässlich beider Befragungen auf entsprechende Frage hin ausdrücklich, alle Asylgründe genannt zu haben (A1 S. 5, A7 S. 12f.). Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Töten einer heiligen Kuh ist daher als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren und somit nicht glaubhaft. Weitergehend hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Mit dem blossen, nicht näher substantiierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vermag er indes nicht substanziiert dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 4.5 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die allgemeine, schwierige Lage in Nepal. 4.5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20). 4.5.2 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die kommunistischen Rebellen (Maobaadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi übereinge- E-5674/2006 kommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gerade zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg. Sie werden deshalb sehr wahrscheinlich die erste Regierung der neuen Republik stellen und ihren Führer Prachanda zum Ministerpräsidenten machen (vgl. Die nepalesische Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ Online, International, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). E-5674/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-5674/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.5.2 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 25 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und als Landwirt E-5674/2006 gearbeitet. Zudem leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf und seine Schwester in Kathmandu. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eine nepalesischen Identitätskarte (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitet, mithin bedürftig ist. Indes ist die Beschwerde aufgrund der E-5674/2006 vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Damit fehlt eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festgelegt (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) E-5674/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 13

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