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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 E-5665/2008

12. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,676 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...

Volltext

Abtei lung V E-5665/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Algerien, alle mit diversen Alias-Identitäten, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 5. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5665/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 27. Januar 2007 illegal in die Schweiz gelangten, am 28. Januar 2007 Asylgesuche stellten und diese im Wesentlichen mit der Kollaboration des Beschwerdeführers mit der Armee zwecks Bekämpfung des Terrorismus und darauf basierenden Verfolgungshandlungen seitens (ehemaliger) Terroristen begründeten, dass am E._______ das Kind D._______ geboren wurde, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Juni 2007 abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt in der Begründung im Wesentlichen die Unglaubhaftigkeit und insbesondere Tatsachenwidrigkeit der Verfolgungsvorbringen erkannte und diese Feststellung auf Abklärungen via die Schweizerische Vertretung in Alger stützte, welche im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Beschwerdeführenden, deren Durchlaufen eines (positiv beurteilten) Visumsbewilligungsverfahrens, die Vorgabe von falschen Personalien-, Herkunfts- und Wohnsitzangaben, das Verschweigen des Besitzes von Identitätsdokumenten (insbesondere Reisepässen), die Behauptung tatsachenwidriger Reiseumstände sowie die Erkenntnis eines konstruierten Verfolgungssachverhaltes zutage förderten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2007 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2007 infolge Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2007 an das BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellten und darin die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2007 im Wegweisungspunkt sowie die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten, dass sie das Begehren im Wesentlichen mit einer nachträglich bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes begründeten, E-5665/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2007 das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies und seine ursprüngliche Verfügung vom 11. Juni 2007 ferner als rechtskräftig und vollstreckbar erkannte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 gegen diese Verfügung vom 15. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde erkannte, dementsprechend ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnte und von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss einforderte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2008 auf diese Beschwerde vom 14. Dezember 2007 infolge Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007 von den zuständigen Behörden zahlreiche Vollzugsvorbereitungsmassnahmen unternommen wurden, welche allesamt und vorab wegen Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführer erfolglos blieben, dass der (im Rubrum erstgenannte) Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 18. Juni 2008 sowie Ergänzungen vom 27. Juni und vom 3. Juli 2008 ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellte und darin – sinngemäss – wiederum die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2007, die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, den Verzicht auf die Wegweisung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er das Wiedererwägungsgesuch mit einem vom F._______ datierenden und als „Vorladung des Algerischen Geheimdienstes“ bezeichneten neuen Beweismittel begründete, aus welchem seine akute Verfolgungsgefahr seitens des berüchtigten Geheimdienstes aufgrund Terrorismusverdachtes hervorgehe, dass das BFM das Beweismittel einer Dokumentenprüfung unterzog, welche im Wesentlichen ergab, dass die Vorladung wegen eines mangelhaften Stempelabdruckes, fehlender Angabe der Ausstellerbehörde, unvollständiger Rubrikausfüllungen (insb. Vorladungsort) und einer un- E-5665/2008 üblich kurzen Vorladungsfrist vermutlich verfälscht sei und ihm ohnehin keine Relevanz zukomme, da es keinerlei Hinweise auf ein Strafuntersuchungsverfahren wegen Terrorismus enthalte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 24. Juli 2008 entgegnete, die ausstellende Behörde sei durchaus erwähnt (Polizei und Sicherheitsdienst) und die Rubrikangaben seien hinreichend ausgefüllt, der Verfälschungsvorwurf sei unsubstanziiert, die blosse Vermutung einer Verfälschung vermöge die Echtheit des Dokumentes nicht zu entkräften, der Geheimdienst als Verfolger gehe logischerweise nicht aus dem Dokument hervor und dessen unübliche und bedeckte Vorgehensweise erstaune dementsprechend nicht, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2008 auch dieses zweite Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies, seine Verfügung vom 11. Juni 2007 wiederum als rechtskräftig und vollstreckbar erkannte und einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung erneut absprach, dass es in der Begründung zunächst die Prüfungsmassgeblichkeit von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) erwähnt, ferner auf das Ergebnis der durchgeführten Dokumentenanalyse verweist und sodann die Entkräftungsversuche des Beschwerdeführers als unbehelflich erkennt, zumal dieser im erstinstanzlichen Verfahren keine Probleme mit dem Geheimdienst geltend gemacht habe, die damals geltend gemachten Asylvorbringen sich als unglaubhaft erwiesen hätten und schliesslich die Vorgehensweise des Geheimdienstes mittels Vorladung und zudem gegen eine vor eineinhalb Jahren legal ausgereiste Person ohnehin unplausibel erscheine, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2008 (Eingang 8. September 2008) gegen diese Verfügung vom 5. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben, dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls und eventualiter der vorläufigen Aufnahme beantragen sowie in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung aufschiebender Wirkung beziehungsweise Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, E-5665/2008 dass in der Beschwerde zunächst die Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 24. Juli 2008 bekräftigt werden, sodann auf den nicht mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren Qualitätsstandard von Dokumenten der vorliegenden Art aufmerksam gemacht und schliesslich eingeräumt wird, dass die Vorladung nicht direkt vom Geheimdienst sondern vielmehr von der Polizei stamme, ersterer aber womöglich dahinter stecke, weshalb durchaus von der Echtheit des Dokumentes und von einer gegen den Beschwerdeführer bestehenden Strafverfolgung auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer im Weiteren erstmals ausdrücklich einräumen im ordentlichen Verfahren Falschangaben (vorab betreffend Herkunft) gemacht zu haben, an der damaligen Asylbegründung aber festhalten und geltend machen, es sei angesichts der damaligen Kontakte des Beschwerdeführers zu ehemaligen Terroristen durchaus nachvollziehbar, dass er wegen Terrorismusverdachtes nun im Visier der algerischen Sicherheitsbehörden stehe, auch wenn er zuvor keine Probleme mit dem Geheimdienst gehabt habe, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz des eingereichten neuen Beweismittels trotz des fehlenden Vorladungsgrundes aufgrund der „Annahmen des Beschwerdeführers“ und „des Vorgefallenen“ durchaus wahrscheinlich sei, dass jedoch selbst im Falle eines anderen Vorladungsgrundes die Tatsache eines bestehenden Strafverfahrens ein erhebliches Gefährdungspotenzial für den Beschwerdeführer bedeuten würde, da die Menschenrechtslage in Algerien bedenklich sei und Straf- und Gerichtsverfahren internationalen Standards nicht genügten, dass zusammenfassend eine wiedererwägungsrelevante „politisch“ motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers durch den algerischen Staat vorliege, welche Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme verleihe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 8. September 2008 den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes einstweilen ausgesetzt hat, E-5665/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der angefochtene Entscheid, mit welchem das zweite Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 11. Juni 2007 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. August 2008 legitimiert ist, dass insofern - und vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen - auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass demgegenüber die anderen drei rubrizierten Beschwerdeführenden am zweiten Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM klarerweise weder formell noch materiell teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung somit nicht berührt sind, entsprechend kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung vorweisen können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. August 2008 nicht legitimiert sind, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, dass nach Anordnung der vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme vom 8. September 2008 und mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Zuerkennung aufschiebender Wirkung beziehungsweise Anordnung vollzugshemmender vor- E-5665/2008 sorglicher Massnahmen ohne weiteres hinfällig werden und die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. II) keiner näheren Würdigung bedürfen, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen können, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass festzustellen ist, dass die Gesuchsgründe vom Beschwerdeführer zutreffend unter dem Titel Wiedererwägungsgesuch (im revisionsrechtlichen Sinne) eingegeben und vom BFM ebenso zutreffend als solches anhand genommen und unter dem Aspekt von Art. 66 Abs. 2 (Bst. a) VwVG behandelt wurden, zumal einerseits keinerlei Anlass zur Qualifikation als zweites Asylgesuch oder zur Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht als Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG bestand und anderseits das als neu geltend gemachte Beweismittel eindeutig die im ordentlichen Asylverfahren massgebliche Sachverhaltsbasis beschlägt, dass für die Wiedererwägungsqualifikation nach Massgabe von Art. 66 ff. VwVG insbesondere auch die Tatsache von Bedeutung ist, E-5665/2008 dass das Asylgesuch vom 28. Januar 2007 nie in einem Rechtsmittelverfahren materiell beurteilt worden ist, dass die anderslautende Auffassung gemäss Beschwerde Ziff. II/1.1 (nachträgliche „wesentliche Veränderung der Sachlage“ seit dem in Rechtskraft getretenen Entscheid) offensichtlich unzutreffend ist und den Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen zweiten Wiedererwägungsverfahren sowie der weiteren Beschwerdebegründung widerspricht, wo ein klarer Konnex zu den ursprünglichen und sich bis zum Ausreisezeitpunkt abgespielten Asylvorbringen hergestellt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ein Entscheid in Revision (bzw. in Wiedererwägung) zu ziehen ist, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, dass die Vorinstanz nach Durchführung weiterer Abklärungen gesetzes- und praxiskonform festgestellt hat, dass das eingereichte Beweismittel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gefälscht und zudem revisionsrechtlich nicht relevant sei, dass die umfassenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die zum rechtlichen Gehör gebrachten Abklärungsergebnisse vollumfänglich zu bestätigen sind und – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die diesbezüglichen Zusammenfassungen oben sowie die betreffenden Aktengrundlagen im Detail verwiesen werden kann, E-5665/2008 dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich nicht zu einem anderen Ergebnis führt, zumal dieser im Wesentlichen aus Einräumungen vorinstanzlicher Vorhalte sowie nicht nachvollziehbaren blossen Mutmassungen und unsubstanziierten Pauschalitäten besteht, dass damit die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Einreichung eines gefälschten Dokumentes nicht entkräftet wird, womit ihm auch nicht das Prädikat der Neuheit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zukommen kann, dass – unbesehen dessen – die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorladung auch nicht ansatzweise erkennbar ist, nachdem diese unbestrittenermassen weder einen Vorladungsgrund enthält, der zudem auf Terrorismusverdacht hindeuten würde, noch in irgend einer Weise auf die Urheberschaft des Geheimdienstes als Dokumentenaussteller schliessen lässt, sondern – wie in der Beschwerde eingeräumt – von der Polizei stamme, dass nach dem Gesagten das Beweismittel selbst unter hypothetischer Annahme seiner Echtheit und Neuheit nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid geführt hätte, wenn es dem BFM bereits im vorausgegegangenen ordentlichen Asylverfahren bekannt gewesen wäre, dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde keine Wiedererwägungsgründe sondern Vorbringen enthalten, welche bereits zum Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, dass ein Wiedererwägungsverfahren jedoch nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen darf (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b) oder dazu, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass es in diesem Zusammenhang insbesondere auch erstaunt, wenn der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren gemachten verschiedenen Falschangaben erstmals ausdrücklich eingesteht, dennoch aber am vollen Wahrheitsgehalt der damaligen Verfolgungsvorbringen festhält, zumal die betreffenden Falschangaben derart mit den Asylvorbringen in Zusammenhang stehen, dass letzteren schlicht die Grundlage entzogen wird, E-5665/2008 dass das BFM nach dem Gesagten das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit Eintretensanspruch besteht, und es sich vorliegend erübrigt, auf ihren Inhalt oder eingereichte Beweismittel näher einzugehen, dass dem Beschwerdeführer im Übrigen rechtsmissbräuchliches Verhalten insoweit vorzuwerfen ist, als er seit der Asylgesuchstellung in pflichtwidriger und mutwilliger Weise falsche Angaben zu seiner Person und Herkunft sowie zum Besitz von Identitäts- und Reisedokumenten macht und nunmehr ein gefälschtes Dokument eingereicht hat, wodurch auf verschiedenen Instanzebenen erheblicher Aufwand verursacht wurde, dass die oben dargestellte Prozessgeschichte sowie die gesamten Akten (inklusive Vollzugs- und Haftakten) den Eindruck einer nachhaltig beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlässt und ernsthaft darauf schliessen lässt, er versuche in nicht schützenswerter Weise mittels Einreichung verschiedener Rechtsmittel und -behelfe die Verhinderung oder Verzögerung einer rechtskräftigen Vollzugsanordnung (vgl. bereits die BFM-Verfügung vom 15. November 2007 S. 2) und nicht in erster Linie die zweckgerichtete Wahrung ihm zustehender Rechte zu erreichen, dass das Verhalten und die Prozessführung gesamthaft als mutwillig zu bezeichnen ist, welchem Umstand bei der Bemessung der Verfahrenskosten (Art. 2 Abs. 21 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie gegebenenfalls bei der Anhandnahme allfälliger künftiger Eingaben des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'800.-- (Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-5665/2008 dass im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege und der Kostensprechung obige Bestimmungen und nicht jene des BGG als Gesetzesgrundlagen heranzuziehen sind (vgl. Beschwerde S. 9). (Dispositiv nächste Seite) E-5665/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 17. September 2008 Seite 12

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