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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2011 E-5663/2008

1. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,872 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2008

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5663/2008 Urteil vom 1. März 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2008 / N (…).

E-5663/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (…) – seinen Heimatstaat am 26. Mai 2006, von wo er zu Fuss in den Sudan gelangte. Nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Monaten im Sudan gelangte er auf dem Land- und Meeresweg über Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Kurzbefragung statt, und am 17. Januar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, nachdem er seine militärische Grundausbildung absolviert habe, habe er ab Juni 1996 seinen Dienst bei der Militärpolizei in D._______ (…) geleistet. Im Rahmen einer Sitzung seines Bataillons vom 8. Februar 2006 habe er sich gegen den Befehl seines Leutnants, wonach flüchtende Deserteure erschossen werden sollten, ausgesprochen. In der Folge sei er am 10. Februar 2006 festgenommen, ins Gefängnis von E._______ inhaftiert und dort wiederholt misshandelt worden. Anlässlich des eritreischen Unabhängigkeitstages vom 24. Mai 2006 – als die Gefängnisaufseher in Festlaune gewesen seien – sei es ihm schliesslich gelungen, über die Gefängnismauer zu fliehen und am 26. Mai 2006 sein Heimatland über die sudanesische Grenze zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums von F._______ vom 15. Januar 1998, ein Zertifikat desselben vom 25. Mai 1999 im Original mit deutscher Übersetzung, zwei Fotos, welche ihn in der eritreischen Militäruniform zeigen, sowie eine Fotokopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 – eröffnet am 6. August 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und wies sein Asylgesuch vom 13. September 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2008 – Datum Poststempel: 4. September 2008 – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm

E-5663/2008 Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Vorladung der Verwaltungspolizei von Eritrea vom 3. Oktober 2007, wonach seine Ehefrau auf dem Polizeidepartement zur Einvernahme zu erscheinen habe, ins Recht legen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 verwies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 11. November 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 7. Februar 2002 in Kopie mit deutscher Übersetzung ins Recht legen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge einer Beförderung eine Lohnerhöhung erhalte.

E-5663/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E-5663/2008 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, zumal sie in mehrfacher Hinsicht den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln würden. So seien die Darstellungen seines Gefängnisaufenthalts und der fraglichen Gesetzesbestimmung beziehungsweise des Schiessbefehls seines militärischen Vorgesetzten wenig detailliert, wenig überzeugend und realitätsfremd ausgefallen. Bei der kantonalen Anhörung habe er lediglich zu Protokoll gegeben, er sei in einer engen, dunklen, unterirdischen Zelle festgehalten worden und habe zu den Mahlzeiten nur ein Stück Brot erhalten, weitere Angaben zu seiner Inhaftierung könne er nicht machen. Hierzu hätte er spontan genaueres berichten können, wäre er wirklich über mehrere Monate in diesem Verlies festgehalten worden. Auch hätte von ihm, als angeblich Vorgesetzter einer militärischen Einheit von 25 Soldaten, erwartet werden dürfen, dass er wisse, ob sein militärischer Vorgesetzter den fraglichen Schiessbefehl auf flüchtige Personen seitens des Staates erhalten habe oder nicht. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Befragung ausgesagt habe, im Februar 2006 sei ein Gesetz in Kraft getreten, wonach auf desertierende Soldaten geschossen werden müsse, um andererseits im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, es habe sich dabei um einen Befehl des direkten Vorgesetzten gehandelt. Des Weiteren habe er in der Empfangszentrumsbefragung vorgebracht, er sei vom 10. Februar 2006 bis am 24. Mai 2006 in militärischer Haft gewesen, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, er sei ab dem 10. Februar 2006 für ungefähr elf Wochen im Gewahrsam der Militärbehörden gewesen. Realitätsfremd und konstruiert mute schliesslich auch seine Flucht aus dem Gefängnis an. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und dieselben bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher

E-5663/2008 habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2008 hielt die Vorinstanz fest, bei der nachträglich eingereichten Vorladung der eritreischen Verwaltungspolizei vom 3. Oktober 2007 seine Ehefrau betreffend, handle es sich lediglich um eine Kopie, deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Darüber hinaus sei wenig nachvollziehbar, dass seine Ehefrau erst eineinhalb Jahre nach der fraglichen Desertion des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf den Posten vorgeladen worden sein solle, weshalb dieses Dokument weder die geltend gemachte Desertion noch die Flucht aus der Haft nachzuweisen vermöge. Für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung wird auf die Akten verwiesen. 3.2. 3.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern einzig auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt. Die Beweismittel seien dabei gänzlich ungewürdigt geblieben. Die Gesamtheit seiner Vorbringen sei – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht unglaubhaft. Er habe auf alle ihm gestellten Fragen genau und ausführlich geantwortet. Ausserdem sei für den Kernpunkt seiner Vorbringen die geltend gemachte Desertion wesentlich und nicht die vom BFM beanstandeten angeblichen Ungenauigkeiten seiner Aussagen. Bezeichnenderweise habe das BFM seine ins Recht gelegten Fotos aus dem Militärdienst und die weiteren Beweismittel, welche seine Desertion nachweisen würden, weder erwähnt noch gewürdigt. Die Tatsache, dass er Militärdienst geleistet habe, würden durch die ins Recht gelegten Fotos aus dem Militärdienst und die Militärurkunden rechtsgenüglich belegt, wodurch eine starke natürliche Vermutung seiner Glaubwürdigkeit bestehe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer erwiesenermassen aus dem Militärdienst desertiert, womit die flüchtlingsrelevanten Elemente nicht erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien. 4. 4.1. Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK sind Vorbringen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im

E-5663/2008 Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich des Ablaufs und der Umstände der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis anbelangt, kann weitgehend auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, wonach die Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck von nicht selbst Erlebtem erweckten sowie realitätsfremd und konstruiert ausgefallen seien. Entgegen der Feststellung des BFM hat der Beschwerdeführer zwar nie explizit behauptet, während etwa elf Wochen im Gewahrsam der Militärbehörden gewesen zu sein, sondern an zwei Stellen übereinstimmend ausgeführt, er sei vom 10. Februar 2006 bis zu seiner Flucht am 24. Mai 2006 inhaftiert gewesen (vgl. Akten BFM A1 S. 4, A11 S. 7). Zudem gab er anlässlich der kantonalen Anhörung an, nach seiner Verhaftung und einer ersten Einvernahme sei er zwei Wochen in einem unterirdischen Raum inhaftiert gewesen, bis er nach einem weiteren Gespräch mit den Sicherheitsbeamten nochmals drei Wochen in die Zelle zurückgebracht worden sei. Nach einem erneuten Gespräch sei er nach ungefähr 40 Tagen wieder zu einer Anhörung vorgeladen worden und sei schliesslich bis zu seiner Flucht nochmals für circa einen Monat in die Zelle gesperrt worden, was nach Zusammenrechung auch wieder einen ungefähren Fluchtzeitpunkt von Ende Mai 2006 ergeben würde (vgl. A11 S. 10 und S. 14). Widersprüchliche Aussagen sind mithin diesbezüglich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auszumachen. Dies ändert aber insgesamt nichts an der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. So sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fraglichen Gesetzesbestimmung respektive des Schiessbefehls seines Vorgesetzten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als widersprüchlich zu bezeichnen, hat er doch im Rahmen der Empfangszentrumsbefragung vorgebracht, am 8. Februar 2006 sei ein Gesetz erlassen worden, wobei am selben Tag eine Informationssitzung stattgefunden habe, anlässlich derer er sich gegen dieses Gesetz geäussert habe. Gemäss diesem Gesetz sollten flüchtende Deserteure erschossen werden (vgl. A1 S. 4). Im Rahmen der kantonalen Anhörung sagte er jedoch aus, er habe sich anlässlich der Sitzung vom 8. Februar 2006 kritisch zur Meinung der Sitzungsleitung – wobei einer sein Vorgesetzter gewesen sei –, man sollte alle über die Grenze Fliehenden erschiessen, geäussert, weshalb er am 10. Februar 2006 verhaftet worden sei (vgl. A11 S. 9 und S. 13). Diese Aussagen lassen sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht miteinander vereinbaren. Im Übrigen vermag der Erklärungsversuch in seiner Rechtsmitteleingabe, er könne nicht sagen, ob der Leutnant bei der Anordnung eines Schiessbefehls eigenmächtig gehandelt oder ob er einen entsprechenden Befehl von übergeordneter Stelle erhalten habe, an der Sachlage offensichtlich nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer einzig im Rahmen der Empfangszentrumsbefragung explizit ausgesagt hat, es gebe ein entsprechendes Gesetz, welches kürzlich eingeführt worden sei (vgl. A1 S. 4). Ferner vermögen auch seine Ausführungen zu seiner Flucht in den Sudan nicht zu überzeugen, da nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Schiesshagel über eine zweieinhalb Meter hohe Mauer geklettert und in bloss zwei Tagen zu Fuss vom Gefängnis von E._______ in das circa (…) km

E-5663/2008 entfernt gelegene G._______ gelangt sein will, ohne verfolgt worden zu sein. Zudem liegt G._______ südwestlich von E._______, so dass der Beschwerdeführer zuerst in südliche Richtung hätte laufen müssen und nicht wie von ihm angegeben in die nördliche (vgl. A11 S. 11). An der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation vermögen die auf erstinstanzlicher Ebene ins Recht gelegten Fotos und Militärurkunden nichts zu ändern, da weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Die geltend gemachte Inhaftierung respektive die angebliche Desertion werden damit jedoch nicht belegt. Zudem vermag auch die, mit der Beschwerde nachgereichte Kopie der Vorladung der eritreischen Verwaltungspolizei vom 3. Oktober 2007 seine Ehefrau betreffend, nichts an dieser Sachlage zu ändern. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass nicht einsehbar ist, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers erst nach rund eineinhalb Jahren beim 2. Polizeidepartement wegen ihres Mannes zur Einvernahme vorgeladen worden sein sollte. Auch mit der Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, das eritreische Regime habe seit dem Jahr 2005 vermehrt Verwandte von Kriegsdienstverweigern und Deserteuren vorgeladen und teilweise festgenommen, vermag diese Ungereimtheit nicht rechtsgenüglich erklärt zu werden. Ebenso wenig ist das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 7. Februar 2002 in Kopie, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Beförderung ab dem 7/2002 eine Lohnerhöhung erhalten habe, geeignet, um zu einer anderen Betrachtungsweise zu gelangen. Aufgrund der teilweisen widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass er ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht desertiert ist. Es erübrigt sich, auf die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die – unter Vorbehalt der vorstehenden Einschränkung – zutreffenden Erwägungen des BFM in Verfügung und Vernehmlassung als unbegründet. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und eine zutreffende Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vornahm. Die von ihm erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach ebenfalls unbegründet. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen.

E-5663/2008 Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht an. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 7.2. Gemäss der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS- Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und daher nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllens der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5663/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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