Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.07.2011 E-5661/2007

12. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,840 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2007

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5661/2007 Urteil vom 12. Juli 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Sudan, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2007 / N (…).

E-5661/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, sudanesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz vor ihrer Ausreise in Khartum, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 9. Juni 2006 und reisten am 12. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 16. Juni 2006 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zu ihren Asylgründen befragt. Am 5. Juli 2006 erfolgte eine direkte und am 10. Juli 2007 eine ergänzende Anhörung durch das BFM. Auf die Begründung der Asylgesuche ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 24. Juli 2007 – eröffnet am 26. Juli 2007 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 26. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 3. September 2007 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. F. Die Beschwerdeführenden bezahlten den Kostenvorschuss am 11. September 2007 fristgerecht.

E-5661/2007 G. Am 4. August 2008 wurden die Kinder D._______ und E._______ der Beschwerdeführenden geboren. Im Rahmen der Registrierung der Kinder stellte das Zivilstandsamt (…) am 18. November 2008 den Reisepass der Beschwerdeführerin zuhanden des BFM sicher. H. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2010 Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme und ergänzenden Beweismitteleinreichung. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 4., 11. und 17. Mai 2010 mehrere Beweismittel, darunter ein Polizeiformular und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. (…), leitende Ärztin Kinderkardiologie, Kantonsspital (…), vom 29. April 2010, betreffend das Kind D._______, zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2010 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. K. Das BFM gelangte im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Schreiben vom 14. Juli 2010 zwecks weiterer Abklärungen an die Schweizer Vertretung in Khartum, welche mit Schreiben vom 28. Juli 2010 antwortete. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. September 2010 die Vernehmlassung zusammen mit der Botschaftsanfrage und der Botschaftsauskunft zur schriftlichen Stellungnahme zu. M. Mit Stellungnahmen vom 17. und vom 20. September 2010 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest.

E-5661/2007 N. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 7. März 2011 mit, die ihrem vormaligen Rechtsvertreter erteilte Vollmacht widerrufen und neu die aktuelle Rechtsvertreterin mandatiert zu haben. Ihrer Eingabe legten sie mehrere Beweismittel bei, zumal sie sich nicht sicher seien, ob diese vom vormaligen Rechtsvertreter bereits eingereicht worden seien. Weiter äusserten sie sich zur Vernehmlassung des BFM vom 2. September 2010. O. Die Beschwerdeführenden reichten auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2011 am 11. April 2011 unter anderem ärztliche Stellungnahmen von Dr. med. (…), vom 10. Dezember 2010, 19. April 2011 und 14. April 2011 sowie eine Entbindungseklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. P. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte am 15. und 30. Juni 2011 für weitere Abklärungen an die behandelnde Ärztin des Kindes D._______. Q. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2011 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht

E-5661/2007 (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

E-5661/2007 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Khartum, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sei Besitzer eines Lastwagens gewesen, mit welchem er durch einen Chauffeur verschiedene Transportarbeiten habe ausführen lassen. Im Mai 2006 habe er – der Beschwerdeführer – im Büro eines Kollegen (I.) einen Transportauftrag einer Person abgelehnt, weil diese nicht genug dafür habe bezahlen wollen. Von dieser Person sei er indessen aufgefordert worden, den Transportauftrag anzunehmen, und damit etwas für das Heimatland zu tun. Daraufhin seien sie in einen verbalen Streit geraten, worauf diese Person dem Beschwerdeführer mit Konsequenzen gedroht habe. Von I. habe der Beschwerdeführer sodann erfahren, dass es sich beim Auftraggeber um einen Offizier des Geheimdienstes gehandelt habe. In Abwesenheit des Beschwerdeführers seien am 25. Mai 2006 vier Männer zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen, hätten die Beschwerdeführerin mitgenommen und brutal vergewaltigt. Nach diesem Vorfall sei sie von einem Taxi nach Hause gebracht worden. Die damals schwangere Beschwerdeführerin habe zu bluten begonnen und sei am darauffolgenden Tag vom Beschwerdeführer ins Spital gebracht worden, wo sie das Kind verloren habe. Am 28. Mai 2006 sei der Lastwagen des Beschwerdeführers angezündet und am 30. Mai 2006 sei er aus dem Büro seines Kollegen von zwei Personen des Geheimdienstes mitgenommen und ins Hauptquartier gebracht und während mehreren Stunden geschlagen und beschimpft worden. Ein Geheimdienstoffizier habe ihm zudem gedroht, ihn lange leiden zu lassen. Daraufhin hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise entschlossen. Auf Vorhalt der Vorinstanz, wonach ihre Abklärungen unter anderem ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden seit 1999 in den Niederlanden mehrere Asylgesuche durchlaufen hätten und im März 2005 nach dem Bezug von Rückkehrhilfe freiwillig nach Khartum zurückgekehrt seien, gaben die Beschwerdeführenden anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, dass dieses Kapitel für sie abgeschlossen sei und sie den Aufenthalt aus diesem Grund nicht erwähnt hätten.

E-5661/2007 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Ehescheines, eine Kopie einer Seite des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten. 4.2. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten aufgrund erfahrungswidriger, unlogischer und widersprüchlicher Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Vorab falle ins Gewicht, dass sie ihren mehrjährigen Aufenthalt als Asylsuchende in den Niederlanden erst auf Vorhalt hin eingeräumt hätten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angeblich bei seiner Rückkehr aus den Niederlanden Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er einem Fremden gegenüber – wie sich später herausgestellt habe einem Geheimdienstoffizier – die sudanesische Regierung kritisiert habe. Als unlogisch bezeichnet das BFM sodann das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Freundes I. bei der angeblichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geheimdienstoffizier, so dass der Auslöser für die Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden nicht geglaubt werden könne. Gestützt darauf könnten auch die daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. Als widersprüchlich bezeichnet das BFM sodann die Angaben der Beschwerdeführenden, durch wen der Beschwerdeführer von der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin informiert worden sei, ab welchem Zeitpunkt ihm bekannt gewesen sei, dass es sich bei der fremden Person um einen Offizier des Geheimdienstes gehandelt habe und für welche Zwecke sie die in den Niederlanden erhaltene Rückkehrhilfe verwendet hätten. Abschliessend wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. 4.3. In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und bestritten, dass die Aussagen in Bezug auf die Person, welche den Beschwerdeführer über die Vergewaltigung informiert habe, widersprüchlich seien, zumal jeder der beiden Beschwerdeführenden die Geschehnisse aus seiner Sicht geschildert habe. Ihre Aussagen ergänzten sich und bildeten eine Einheit. Ferner sei es zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen, weil die Übersetzerin offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, ihren

E-5661/2007 Ausführungen richtig zu folgen. Ergänzend führten die Beschwerdeführenden aus, dass ihnen die sudanesischen Sicherheitsleute bei der Einreise die von den Niederlanden ausbezahlte Rückkehrhilfe von Euro 5'000 abgenommen hätten. Danach habe der Beschwerdeführer etwa alle drei Wochen zur geheimdienstlichen Befragung gehen müssen. Durch das Stellen eines Asylgesuchs in den Niederlanden hätten sie sich in grösste Gefahr gebracht. Der sudanesische Geheimdienst habe sie unter Druck gesetzt. Ohne diese Einschüchterungen hätten sie ihr Heimatland nicht verlassen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Nachgang zur Beschwerde unter anderem ein Polizeiformular zu den Akten. 4.4. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, das von den Beschwerdeführenden eingereichte Polizeiformular sei nicht geeignet, ihre Asylvorbringen zu stützen. Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Khartum hätten ergeben, dass es sich um ein Formular handle, das bei jeder Polizeidienststelle erhältlich sei und überdies auf dem Dokument wichtige Angaben fehlten. Die Vertretung komme deshalb zum Schluss, dass dieses gefälscht sei. 4.5. In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe zwar bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht, diese aber nicht mehr weiter verfolgt, weshalb die Unterschrift und der Stempel der zuständigen Staatsanwaltschaft fehlten. Nachvollziehbar sei zudem, dass der polizeiliche Stempel unvollständig sei. Die meisten sudanesischen Papiere der Verwaltung würden irgendwelche Mängel aufweisen, was mit der Arbeitskultur zusammenhänge. Weiter habe der Polizist den Arzt angerufen, um nach dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu fragen. Dieser Polizist habe in der Folge den Arztbericht unterschrieben, nachdem er mit dem Arzt telefoniert habe. 4.6. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist einerseits auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welchen die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermögen. Andererseits kann auf die ausführlichen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 3. September 2007 Bezug genommen werden,

E-5661/2007 in welcher die Eingabe der Beschwerdeführenden als aussichtslos bezeichnet wurde. Insbesondere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe neue Vorbringen geltend machen, welche sie anlässlich der Anhörungen durch die Vorinstanz nicht erwähnt haben, und die teilweise im Widerspruch zu früheren Aussagen stehen (Abnahme der Reisedokumente und der Rückkehrhilfe von 5'000 Euro bei der Rückkehr in den Sudan), so dass sie als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind. Soweit sich die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Polizeiformular stützen, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des BFM, wonach es sich dabei um eine Fälschung handle. Abgesehen von den bereits durch die Schweizer Vertretung erkannten Ungereimtheiten ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in den durchgeführten Anhörungen widersprüchlich äusserten, ob im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei. So machte die Beschwerdeführerin etwa bei der direkten Anhörung geltend, es sei keine Anzeige eingereicht worden (vgl. A 15 S. 10), wogegen sie bei der Erstanhörung zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe mit einer Anzeige beim Polizeiposten auf die Vorfälle reagiert (vgl. A 2 S. 6). Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, am Nachmittag des 25. Mai 2006 beim Polizeiposten Anzeige erstattet zu haben (vgl. A 16 S. 6). Da er indessen gemäss eigenen Schilderungen erst am darauffolgenden Tag erfahren habe, dass seine Frau vergewaltigt worden sei (vgl. A 16 S. 7 unten), erstaunt, dass er – der eingereichten Übersetzung des Polizeiformulars zufolge – bereits zu diesem Zeitpunkt Anzeige wegen gewaltsamer Entführung, Vergewaltigung und Zusammenschlagens erstatten konnte. Schliesslich enthalten sich die Beschwerdeführenden jeglichen Kommentars, wie sie in den Besitz dieses Dokuments gelangt seien, so dass sie zusammenfassend daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und

E-5661/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind

E-5661/2007 alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/ Ausbildung, Grad

E-5661/2007 der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. 6.5. 6.5.1. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007 aus, dass weder die in Sudan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden stammten aus Khartum. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem bestünden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit ihrer Schwangerschaft an (...) zu leiden und in Sudan (...) erhalten zu haben, sowie in der Schweiz bei zwei Ärzten in Behandlung zu sein. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe insbesondere hervor, dass sie in (...) Behandlung sei und unter (...),(...),(...) und (...) leide. Aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen im Asylverfahren sei nicht bekannt, wann, weshalb und wie die Beschwerdeführerin (...) krank geworden sei. Es sei jedoch nicht Aufgabe des BFM, alle möglichen Gründe für eine (...) Erkrankung hypothetisch anzuführen und zu untersuchen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM könne sich die Beschwerdeführerin in Sudan, insbesondere in Khartum, einer adäquaten Behandlung der bei ihr diagnostizierten (...) Leiden unterziehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, bei Bedarf bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Hilfe ihrer Angehörigen in Sudan und in Amerika eine ihren Fähigkeiten entsprechende soziale und

E-5661/2007 wirtschaftliche Existenz aufbauen könnten. Der Vollzug der Wegweisung werde demnach als zumutbar erachtet. 6.5.2. In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, eine Rückkehr nach Sudan sei unzumutbar, zumal dort der sichere Tod auf sie warte. Die Beschwerdeführerin sei zudem (...) sehr schwach und eine Ausweisung würde eine massive Verschlechterung ihres Zustands bedeuten, was sich aus den ärztlichen Zeugnissen klar ergebe. Aufgrund der grauenvollen Ereignissen im Heimatland seien sie von der Gesellschaft ausgestossen, seien chancenlos und müssten Schlimmstes befürchten. Am 4. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. (...), vom 29. April 2010, bezüglich des am 4. August 2008 in der Schweiz geborenen Kindes D._______ zu den Akten und führten dazu aus, dessen Behandlung könnte in Sudan nicht fortgesetzt werden. Mit Eingaben vom 11. und 17. Mai 2010 legten sie ärztliche Zeugnisse von Dr. med. (...), vom 30. April 2010, und von Dr. med. (...), Kantonsspital (...), vom 28. April 2010, bezüglich die Beschwerdeführerin ins Recht. 6.5.3. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2010 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, dass die Krankheit des Kindes D._______ (seltene […]) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM gebe es in Khartum verschiedene spezialisierte Spitäler, die die medizinische Versorgung von Kindern mit (...) Erkrankungen – teilweise gratis – gewährleisten könnten. Dem BFM seien mehrere (...) bekannt, die in Khartum praktizierten. Abklärungen der Vertretung in Khartum hätten ausserdem ergeben, dass die benötigten Medikamente in Sudan zwar nicht vorrätig seien, jedoch bei Bedarf im Ausland bestellt werden könnten. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.5.4. Dagegen stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass nicht die Kinderärzte, sondern das entsprechende Ministerium für die Einfuhr von Medikamenten zuständig sei. Die für das Kind D._______ lebensnotwendigen Medikamente seien nicht vorhanden, könnten nicht bestellt werden und seien für die Einfuhr gar nicht zugelassen. D._______ sei in der Schweiz in fortschreitendem

E-5661/2007 Heilungsprozess und jeder Unterbruch würde ihr Leben gefährden. Neben Medikamenten benötige sie eine sehr intensive, engmaschige Betreuung, welche in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei. Überdies sei zu berücksichtigen, dass das junge Mädchen nach altägyptischem Brauch im Falle einer Rückschaffung an der Vagina verstümmelt würde, womit ihr Leben in doppelter Hinsicht in Gefahr wäre. Die Beschwerdeführenden wiesen ferner darauf hin, dass der von der Schweizer Vertretung zitierte Kinderarzt, Dr. (...), ein wichtiges Mitglied der Regierungspartei in Sudans sei. In ihrer Eingabe vom 7. März 2011 führten die Beschwerdeführenden sodann aus, es sei als fraglich zu erachten, ob ihnen – wie vom BFM erwogen – Rückkehrhilfe gewährt würde, die ihnen die Beschaffung der für D._______ notwendigen Medikamente ermöglichen würde. Vom BFM werde zudem nicht dargelegt, wo die Medikamente bestellt werden könnten, und es bestehe keine Gewähr, dass diese die Beschwerdeführenden auch erreichen würden. Im Weiteren sei – nach Einschätzung der behandelnden Ärztin – die erforderliche medizinische Behandlung von D._______ in Sudan wahrscheinlich nicht möglich oder jedenfalls nicht bezahlbar. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch aufgrund des schlechten (…) Zustands der Beschwerdeführerin unzumutbar. 6.6. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit drei Kindern, welche im Juni 2006 in die Schweiz eingereist ist und hier um Asyl nachgesucht hat. Bei der Einreise war das älteste Kind der Beschwerdeführenden knapp (...) Jahre alt. Die beiden jüngeren Kinder – die Zwillinge D._______ und E._______ – wurden am 4. August 2008 in der Schweiz geboren. 6.6.1. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen leidet (Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand von D._______ und deren medizinischen Behandlung). Gemäss telefonischer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der behandelnden Ärztin läuft – wie in den Zeugnissen erwähnt – zur Zeit ein (nach 2009 und 2010) dritter Ausschleichversuch der beiden Medikamente. Über dessen Erfolg liessen sich jedoch noch keine Voraussagen machen. Das erste Medikament sei abgesetzt worden, das zweite könne nach weiteren Kontrollen allenfalls in zwei Monaten

E-5661/2007 abgesetzt werden, und frühestens nach einigen weiteren Monaten sei eine Beurteilung möglich, ob die Ausschleichung positiv verlaufen sei. 6.6.2. Aufgrund der ärztlichen Berichte erachten es sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass D._______ an einer seltenen (...) leidet und medikamentöser Behandlung sowie regelmässiger Kontrollen bedarf. Nicht bestritten ist sodann, dass die erforderlichen Medikamtente (...) und (...) in Sudan nicht vorrätig sind.

Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2010 auf den Standpunkt, dass diese gesundheitlichen Probleme dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden, zumal Abklärungen der Schweizer Vertretung in Khartum unter anderem ergeben hätten, dass die medizinischen Kontrollen möglich seien und die benötigten Medikamente nach Bedarf im Ausland bestellt werden könnten. Dabei stützt es sich auf die Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010, in welcher diesbezüglich ausgeführt wird: "Die Medikamente (...) und (...) sind in Sudan nicht vorrätig und werden gemäss Auskunft eines hiesigen Kinderarztes nach Bedarf im Ausland bestellt." In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die von D._______ benötigten medizinischen Kontrollen (...) in Khartum, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, durchgeführt werden können und grundsätzlich kostenlos zugänglich sein sollten. Entgegen dem BFM erachtet es aber das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der knappen Auskunft der Schweizer Vertretung sowie vor dem Hintergrund der aktuellen örtlichen Gegebenheiten als nicht hinreichend sicher, dass die benötigten Medikamente von Sudan aus im Ausland beschafft werden können und dass diese dann auch innert nützlicher Frist zu D._______ gelangen. So ist aus der Antwort der Schweizer Vertretung in Khartum unter anderem nicht ersichtlich, wo im Ausland und durch wen diese Medikamente bestellt werden können. Zudem ist nicht gesichert, dass die Medikamente zu einem für die Beschwerdeführenden erschwinglichen Preis erhältlich sind. Angaben zu Kosten und Praxis einer Bestellung der Medikamente aus dem Ausland konnten denn auch von den beiden vom Bundesverwaltungsgericht kontaktierten Ärzten (tätig am […] und am […]) in Khartum nicht gemacht werden. Erschwerend kommt schliesslich hinzu, dass die Medikamente

E-5661/2007 gemäss Auskunft der behandelnden Ärztin in der Schweiz speziell für das Kind D._______ konfektioniert werden müssen, da sie in der auf sie individuell berechneten und angepassten Dosis nicht existieren. Der Hinweis des BFM auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe ist bei dieser Sachlage unbeachtlich, zumal diese nur zeitlich begrenzt ausgerichtet wird (vgl. Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) und vorliegend ärztlicherseits nicht absehbar ist, wie lange D._______ diese Medikamente noch benötigen wird. Zwar findet gemäss Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts bei der behandelnden Ärztin gerade zur Zeit ein dritter Versuch statt, die Medikamente abzusetzen. Gesicherte Erkenntnisse über einen allfällig erfolgreichen Verlauf des Versuchs liegen aber gemäss Angaben der Ärztin erst in mehreren Monaten vor. 6.6.3. In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung von D._______ zur Zeit als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht) sind die Eltern und minderjährigen Geschwister grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme der Tochter beziehungsweise Schwester einzubeziehen. Gemäss Akten liegen sodann keine Gründe für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es erübrigt sich daher, an dieser Stelle auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehenden Vorbringen – insbesondere auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – einzugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 sind daher

E-5661/2007 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Die Beschwerdeführenden haben am 11. September 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einbezahlt. Die Verfahrenskosten belaufen sich nach erwähnter Reduktion auf Fr. 300.– und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2011 eine Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt 2.66 Stunden zu Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 38.10 beziffert, was einem Gesamtaufwand von Fr. 674.75 (inkl. MWSt) entspricht.) Der angegebene Stundenaufwand wird vom Gericht als angemessen eingeschätzt. Die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 338.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Sie ist den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5661/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 24. Juli 2007 wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.– sind den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung vom Fr. 338.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy

E-5661/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2011 E-5661/2007 — Swissrulings