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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2014 E-5650/2013

7. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,506 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5650/2013

Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).

E-5650/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im April 2012 Richtung Pakistan. Nach einem etwa neunmonatigen Aufenthalt reist er in den Iran weiter, wo er sechs Monate blieb. Anschliessend gelangte er über die Türkei und Griechenland nach Ungarn. Dort ersuchte er um Asyl nach. Im August 2013 verliess er Ungarn, bevor er einen (erstinstanzlichen) Asylentscheid erhielt, gelangte nach eigenen Angaben am 18. August 2013 in die Schweiz und ersuchte tags darauf um Asyl. In der Befragung zur Person am 29. August 2013 machte er zur Begründung seines Gesuchs geltend, er habe in Afghanistan einen Video- und Fernsehladen gehabt. Die örtlichen Taliban hätten ihn aufgefordert, den Laden zu schliessen, was er jedoch nicht getan habe. Deshalb hätten sie ihn geschlagen, worauf er mit seinen Augen Probleme gehabt habe und zur medizinischen Behandlung nach Pakistan gereist sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung seines Asylgesuchs führte er aus, er möchte nicht nach Ungarn. B. Mit Verfügung vom 24. September 2013 – eröffnet am 1. Oktober 2013 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem BFM zur erneuten Begründung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vollzugshemmende Sofortmassnahmen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er brachte insbesondere vor, er leide unter einer chronischen aktiven Hepatitis B, die in Ungarn

E-5650/2013 nicht angemessen behandelt werden würde. Als Beleg reichte er ein ärztliches Zeugnis ein. D. Am 9. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung, bewilligte die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, das Gericht innert Frist über seine notwendige medizinische Behandlung zu informieren und entsprechende Belege einzureichen. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, der Arzt habe ihn zur weiteren Abklärung und Einleitung der Therapie an die Hepatologie des Universitätsspitals (…) überwiesen. Dies belegte er durch ein ärztliches Zeugnis. G. Am 5. November 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 18. November 2013 stellte das BFM fest, gemäss seinen Abklärungen sei eine chronische aktive Hepatitis B in Ungarn behandelbar und die notwendigen Medikamente seien vorhanden. Zudem bestehe in Ungarn für asylsuchende Personen kostenloser Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung. Deshalb beantrage das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 9. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer aus, der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Ungarn sei durch zahlreiche bürokratische Hürden erschwert. Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn rücküberstellt würden, würden noch weniger unterstützt und schlechter behandelt als andere Asylsuchende und meist unter miserablen Bedingungen inhaftiert. Er sei zwar transportfähig, die fachärztliche Nachbetreuung müsse jedoch gewährleistet und die Therapie dürfe nicht unterbrochen werden. Ohne Behandlung wäre eine Leberzirrhose und Leberkrebs zu erwarten. Zum Beleg reichte er erneut ein Arztzeugnis ein.

E-5650/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-

E-5650/2013 fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) prüft. 3.2 Das BFM hat am 18. September 2013 Ungarn aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 23. September 2013 der Wiederaufnahme zu, womit das BFM grundsätzlich zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtete. 4. 4.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-II-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem sieht Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2. und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 4.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der Flüchtlingskonvention und der FoK. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden,

E-5650/2013 wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung besteht. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er leide an einer chronischen aktiven Hepatitis B. Er müsse bis auf Weiteres medikamentös behandelt werden (insbesondere mit dem Medikament Viread) und brauche eine 4-wöchentliche, später eine 12-wöchentliche Nachkontrolle sowie einmal im Jahr eine Ultraschalluntersuchung. Aktuell sei unklar, ob das Medikament jemals abgesetzt werden könne. Ohne Behandlung wären ein Fortschreiten in eine Leberzirrhose mit schweren Komplikationen und die Entwicklung von Leberkrebs die Folgen. Diese Angaben sind durch ärztliche Zeugnisse belegt. 4.4 In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn eingehend auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Dabei nahm es Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, § 105). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn in der ersten Hälfte des laufenden Jahres, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Vorsicht geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung angezeigt, ob die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Refoulement- Verbots im Sinne der EMRK und der FK bestehe, wobei der allfälligen Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe gebührend Rechnung zu tragen ist.

E-5650/2013 4.5 Das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Ungarn eingereichte Beweismittel (Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD] vom 21. Juni 2013, Lage von AsylbewerberInnen, die Dialyse benötigen) bezieht sich lediglich auf einen konkreten Fall der (angeblichen) Verweigerung einer Dialyse-Behandlung und folgert, "dies könnte ein Anzeichen für systematische, institutionelle Diskriminierung im Bereich der Gesundheitsvorsorge sein, wie sie von vielen AsylbewerberInnen und Flüchtlingen berichtet werde". Der zweite vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht (Pro Asyl, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Oktober 2013) bezieht sich auf die medizinische Versorgung von (anerkannten) Flüchtlingen. Obwohl auch diesbezüglich gewisse Mängel bestehen, sind diese für den vorliegenden Fall nicht direkt relevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 (E. 6.3.5) zwar gewisse Mängel in der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden festgestellt (vgl. auch Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Hungary as a country of asylum, April 2012, § 33). Von einer systematischen Verweigerung der medizinischen Versorgung asylsuchender Personen muss jedoch nicht ausgegangen werden. Nach § 26 des ungarischen Asylgesetzes (engl. Act LXXX of 2007 on Asylum Government Decree 301/2007 [XI.9.]) ist die notwendige medizinische Versorgung für Asylsuchende zudem gratis. Der Beschwerdeführer ist nur auf eine relativ unkomplizierte medizinische Behandlung angewiesen (tägliche Medikamenteneinnahme und 4-wöchentliche Nachkontrollen). Deshalb ist keine ernsthafte Gefahr zu erkennen, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Ungarn die Behandlung mit dem notwendigen Medikament und die fachärztliche Nachbetreuung verweigert würde. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer, wie im neusten ärztlichen Zeugnis bestätigt, transportfähig. Er legt zudem nicht dar, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Ungarn eine Administrativhaft drohen könnte. Eine solche Gefahr ist aufgrund des aktuellen Wissensstands des Gerichts über die Behandlung von Dublin- Rückkehrern nicht generell zu erwarten. Er macht auch nicht geltend, in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen zu haben; er konnte vielmehr ein Asylgesuch stellen, zog es aber vor, das Land noch vor Erlass eines erstinstanzlicher Entscheides zu verlassen. Da die ungarischen Behörden die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern materiell prüfen, ausser wenn ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist

E-5650/2013 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 8.1), bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hat. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung des Refoulement-Verbots droht. 5. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Recht durch Ungarn noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt i.S. von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden. Das BFM ist mithin zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG seine Überstellung nach Ungarn angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) – und im Verneinungsfall zur Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 hätten führen können. 7. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-5650/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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