Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5645/2022
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Belarus, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (…).
E-5645/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abruf im Visa-System "CS-VIS" ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die (…) Behörden am 27. November 2018 ein bis am 27. Februar 2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer in mehreren Dublin-Staaten, zuletzt am (…) in Deutschland, daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) im Wesentlichen ausführte, er habe Belarus im Jahre 2018 verlassen und daraufhin in B._______ , C._______ , den D._______ und zuletzt in Deutschland – wo er sich während der Corona-Pandemie aufgehalten habe – um Asyl ersucht, dass er ferner in Deutschland interviewt worden und sein Aufenthalt dort bis am 7. Oktober 2022 geduldet worden sei, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Deutschland ausführte, er sei dort zu einer Haftstrafe verurteilt worden und es würde eine Haftzeit von einem Jahre und neun Monaten übrigbleiben und seine Aufenthaltsbewilligung sei von den dortigen Behörden nicht verlängert worden, dass er, zu seinem Gesundheitszustand befragt, weiter angab, er würde an psychischen Problemen leiden, nehme momentan E._______ und F._______ ein, sei ferner bereits in Therapie gewesen und wünsche auch in Zukunft entsprechende Behandlung, wobei er nach abgeschlossener Therapie sein Asylgesuch in der Schweiz zurückziehen wolle,
E-5645/2022 dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 24. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden der Überstellung am 28. November 2022 zustimmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2022 – eröffnet am 30. November 2022 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn in den zuständigen Dublin-Staat Deutschland wegwies sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, die editionspflichtigen Akten aushändigte und ferner festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der zugewiesene Rechtsvertreter der Vorinstanz am 30. November 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – beantragt,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-5645/2022 dass sich die Beschwerde – wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt (vgl. Art. 1 Dublin-III-VO), dass sich Deutschland als für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig erklärt hat und die diesbezügliche Zuständigkeit vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht bestritten wird, dass er in der Rechtsmitteleingabe jedoch im Wesentlichen geltend macht, er müsse in Deutschland eine mehrmonatige Haftstrafe absitzen, dort ferner sein Aufenthaltsstatus nicht verlängert worden sei und er die notwendige gesundheitliche Behandlung nicht erhalten werde, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern die von ihm zu verbüssende Haftstrafe in Deutschland der Überweisung entgegenstehen könnte und solches auch aus den Akten nicht ersichtlich ist,
E-5645/2022 dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei Deutschland um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und der Beschwerdeführer gegen ihn gerichtete Entscheide Rechtsmittel erheben kann, dass dem Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller in Deutschland bereits aufgrund von Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention [GK], SR 0.142.30) ein selbständiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Verfahrens zusteht, weshalb die geltend gemachte Nichtverlängerung der vom Beschwerdeführer nicht näher spezifizierten Aufenthaltsbewilligung einer Überstellung nicht entgegensteht, dass die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, Deutschland verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem und der Beschwerdeführer dem in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegenzuhalten vermag, dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – insbesondere die Hinweise auf die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands – verwiesen werden kann, dass bei dieser Ausgangslage – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten – auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-5645/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor