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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2014 E-5643/2013

19. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5643/2013

Urteil v o m 1 9 . August 2014 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).

E-5643/2013 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 11. November (…) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Zusammen mit dem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Sachbearbeiters des Gefängnisses C._______ vom (…) in fremder Sprache, ein englisches Schreiben des Registrats des High Courts von C._______ vom (…), eine Kopie einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (…) sowie eine ärztliche Bestätigung vom (…) ein. A.b Mit Schreiben vom 25. November (…) und vom 27. Dezember (…) wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung zur Konkretisierung seiner Asylvorbringen aufgefordert. Seine Antwortschreiben datieren vom 11. November 2010 und vom 17. Januar 2011. Zusammen mit dem zweiten Schreibens reichte er die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten: – ein in Englisch übersetztes Dokument der Polizeistation B._______ vom (…), – eine Anfrage für laboratorische Untersuchungen des General Hospitals, D._______, vom (…), – eine Kopie einer Bestätigung der Haftentlassung des "Prison Lock up, C._______" vom (…) und eine englische Übersetzung, – eine Kopie eines Urteils des Provincial High Court C._______ vom (…) in fremder Sprache, – Kopien eines Haftberichts der Polizei B._______ (…) in englischer Sprache, – ein Schreiben betreffend Befreiung von der Anklage vom (…), – eine undatierte IKRK-Karte mit Nr. (…). A.c Am (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den Vorakten: J7/15). A.a Mit Eingabe vom 25. März reichte der Beschwerdeführer weitere Gerichtsdokumente mit englischer Übersetzung ein.

E-5643/2013 B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er während rund zehn Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (…), namentlich (…), transportiert habe. Darüber hinaus sei er auch für kleinere Organisationstätigkeiten, etwa die Unterstützung von Festivitäten, der LTTE tätig gewesen. Er sei aber kein Mitglied gewesen. Während der Waffenruhe habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Im (…) sei er während eines (…) von srilankischen Sicherheitskräften für einen Tag in Polizeihaft in B._______ genommen worden. Dort habe er unter Folter Namen an die sri-lankische Behörde herausgegeben, worauf (…) weitere Personen inhaftiert worden seien. Am nächsten Tag seien sie alle ins Gefängnis D._______ gebracht worden, wo sie während (…) inhaftiert geblieben seien. Während ihres Aufenthaltes seien sie misshandelt und sehr schlecht behandelt worden. Seine Familie sei während seiner Abwesenheit bedroht und seine (…) gezwungen worden, sich mit einem (…) einzulassen unter der Drohung, die Familie werde sonst umgebracht. Nachdem der Gerichtsprozess immer wieder hinausgezögert worden sei, seien er und die anderen Personen mit der Unterstützung eines Anwalts am (…) freigelassen worden. Nach einer Woche hätten in drei aufeinander folgenden Nächten unbekannte Personen an seine Haustüre geklopft; es seien vermutlich Soldaten gewesen, habe er doch ihre Spuren gesehen. Daraufhin sei er mit seiner (…) nach E._______ geflüchtet. Während seines einjährigen Aufenthalts dort seien über 20-mal die (…) Polizei und das Criminal Investigation Department (CID) bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn nach seiner Tätigkeit und seiner Verbindung mit "der Bewegung" befragt. Nach einer Weile habe er die Schikanen nicht mehr ertragen und sie seien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach einem Monat habe es wieder angefangen mit den nächtlichen Besuchen unbekannter Personen, die an die Haustüre geklopft hätten.

In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, drei Jahre die Schule besucht zu haben und als (…) tätig gewesen zu sein. Seit September (…) arbeite er als (…) in B._______; er habe eine Frau und (…) Kinder, die ebenfalls in B._______ lebten. C. Mit Verfügung vom 23. August 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.

E-5643/2013 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Bewilligung der Einreise diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, eine Verfolgung müsse vielmehr noch andauern oder es müssten konkrete Hinweise vor zukünftiger Verfolgung bestehen, ansonsten der geltend gemachten Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung zukomme. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen, da er von der sri-lankischen Justiz freigesprochen und keiner strafrechtlichen Tätigkeit mehr verdächtigt werde. Mit der vorgebrachten Aufsuchung durch die (…) Polizei und das CID sowie mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen lägen noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) vor. Bezüglich den Vorfällen seit der Rückkehr aus E._______ stellte das BFM fest, dass diese mittlerweile schon (…) Jahre zurücklägen und vor dem Hintergrund der damals allgemein angespannten Situation zu betrachten seien. Seit dem September (…) sei es sodann nicht zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen. Eine konkrete Gefährdung läge zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht vor, so dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als unbegründet erwiese. D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführ mit undatierter englischsprachiger Eingabe (Poststempel vom 2. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dargelegten Vorfällen und gab an, er könne nicht zu Hause leben und halte sich bei Bekannten auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-5643/2013 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Den Akten kann weder entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung (Ausgang BFM 23. August 2013) von der Botschaft an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde noch wann sie dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist. Angesichts der gesamten Umstände und dem Poststempel auf der Rechtsmitteleingabe (2. Oktober 2013) kann aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Die Beschwerde ist demzufolge frist- und abgesehen vom sprachlichen Mangel formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-5643/2013 3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 4. 4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

E-5643/2013 5. Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich an Schutzbedürfigkeit fehle. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer (…) der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden und in Haft genommen worden ist, wo er Misshandlungen erlebt hat. Ebenso wenig zweifelt es daran, dass er nach seiner Entlassung (…) Behelligungen ausgesetzt war. Denn auch wenn sich die Lage in Sri Lanka nach der Beendigung des Bürgerkrieges 2009 beruhigt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Unterstützer der LTTE beim Transport (…) weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stand und steht; laut seinen Angaben war der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr aus E._______ (…) weiterhin Behelligungen ausgesetzt, wobei die diesbezüglichen Vorbringen eher unspezifisch und teilweise unstimmig ausfallen. Während er im ersten Schreiben vom 11. November (…) ausgeführt hatte, er erhalte täglich Telefonanrufe mit Todesdrohungen seitens Personen der Eelam People's Democratic Party (E.P.D.P., vgl. Aktenstück J1/6, S. 1), gab er bei der Anhörung zu Protokoll, unbekannte Personen seien mindestens dreimal im Monat in der Nacht bei seinem Haus vorbeigekommen und hätten an die Türe geklopft; er gehe davon aus, dass es Leute vom Militär seien. Das letzte Mal sei dies zwei Wochen vor dem Befragungstermin vom 17. März (…) geschehen (vgl. J7/15, S. 8). Unabhängig von diesen Ungereimtheiten verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, also rund (…) Jahre später, nur noch in allgemeiner Weise darauf, dass er auch heute noch von "unidentified gunmen" gejagt werde und deshalb nicht zu Hause lebe, ohne jedoch konkrete Übergriffe seit den letzten Ausführungen geltend zu machen oder auch nur in geringster Weise zu substanziieren. Wären tatsächlich Übergriffe von einer gewissen Intensität auf den Beschwerdeführer geschehen und würde der Beschwerdeführer gegenwärtig in erheblichem Masse bedroht, ist davon auszugehen, dass dies in der Beschwerdeschrift konkret Niederschlag gefunden hätte. Seine Aussage, dass er nicht mehr zu Hause wohnen könne, relativiert sich sodann dadurch, dass er in seinen Schriften nie eine andere als seine Heimadresse angibt. Schliesslich hatte er angegeben, seit (…) seiner Arbeit als (...) in B._______ nachzugehen (vgl. J7/15, S. 3), was nicht ohne Weiteres mit dem das Leben eines effektiv "Untergetauchten" vereinbar ist. Schliesslich stellt das BFM zutreffend fest, dass es allfälligen Besuchen der srilankischen Sicherheitsbehörden an der nötigen Intensität fehlt, um im

E-5643/2013 Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm Erlebten und dem Umstand, dass möglicherweise LTTE-Verbündete auch wieder festgenommen worden sind, verständlich ist. Ergänzend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5643/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:

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