Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5640/2014
Urteil v o m 1 2 . M a i 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Jürg Walker, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).
E-5640/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der syrischen Provinz B._______ stammender Kurde, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) September 2011 und reiste über die Türkei nach Griechenland. Nach knapp zweimonatiger Inhaftierung gelangte er auf dem Seeweg nach Italien und reiste von dort aus am 19. November 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim BFM (nunmehr SEM) um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum eine Befragung zur Person des Beschwerdeführers (BzP) statt und am 20. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, ein Militärdienstbüchlein, einen Strafregisterauszug, ein Schreiben eines syrischen Militärgerichts sowie Kopien weiterer fremdsprachiger Dokumente zu den Akten. Am 17. Juli 2014 folgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien keine Rechte habe und bis zur Erlangung der syrischen Staatbürgerschaft im Jahr (…) staatenlos (zunächst Maktumi und dann Ajnabi) gewesen sei. Im Jahr (…) sei er verhaftet worden, weil er beschuldigt worden sei, den Präsidenten beleidigt zu haben. Zur Ausreise im Jahr 2011 gezwungen habe ihn schliesslich die Vorladung durch den syrischen Geheimdienst, der ihm zu Unrecht die Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen und von ihm Informationen über weitere Demonstrationsteilnehmer verlangt habe. B. Mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 2. September 2014 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2012 ab; das BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte es an, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Das eingereichte Militärdienstbüchlein bezeichnete es als offensichtlich gefälscht. Die übrigen Vorbringen seien jedenfalls asylrechtlich nicht relevant; alleine aufgrund der Vorladung und Befragung durch den syrischen Sicherheitsdienst würde noch kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt.
E-5640/2014 C. Am 10. September 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin Einsicht in die Verfahrensakten. D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. September 2014 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Weiter sei bei einer Abweisung im Hauptpunkt die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Fotos aus seiner Gefängnishaft in C._______, mehrere Fotos über die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen in D._______, E._______ und F._______ sowie Flugblätter der "(…)-Gruppe" beziehungsweise des "Vereins (…)" (eine kurdische Exilvereinigung) einreichen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2014 hiess das Gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 äusserte sich die Vorinstanz zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen ihres Entscheids, an welchem sie vollumfänglich festhielt. G. Mit Replik vom 6. November 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten ihrerseits an ihren Anträgen fest.
E-5640/2014 H. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, namentlich beglaubigte Aktenkopien aus dem seinerzeitigen Strafverfahren sowie Fotografien von seiner Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten ins Recht. Zu den aus Syrien stammenden Aktenkopien wurde um eine Übersetzung von Amtes wegen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. I. Am 9. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter die vorgenannten Aktenkopien durch den gerichtsinternen Dienst übersetzen. J. Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte der Beschwerdeführer Fotos zu den Akten, die ihn am (…) 2016 und am (…) 2016 bei Demonstrationen in F._______ zeigen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-5640/2014 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen würden entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten oder seien asylrechtlich nicht relevant. So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Inhaftierung im (…) und Freilassung (…) auffallend widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP angegeben, aufgrund seiner Beleidigung des syrischen Präsidenten verhaftet worden zu sein, wohingegen er an der Bundesanhörung seine Festnahme damit begründet habe, dass er im Restaurant, wo er gearbeitet habe, über die Ajnabi diskutiert und geschimpft habe. Wenig später in derselben Anhörung führte er zum Grund seiner Festnahme dagegen aus, ein
E-5640/2014 Palästinenser habe ihn angeklagt habe und man habe ihn für eine Explosion verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer habe diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht auflösen können. Auch zum Zeitpunkt der Festnahme habe er anlässlich der Befragungen divergierende Angaben gemacht. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, später beim Kriminalamt in B._______ einen Strafregisterauszug ausstellen lassen zu wollen, um zu zeigen, dass er nicht verurteilt worden sei. Dieses als Beweismittel zu den Akten gereichte Dokument halte allerdings Gegenteiliges fest, nämlich, dass der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten verurteilt worden sei. Solche Dokumente seien im Heimatstaat des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich, weshalb sie mangels Beweiswert keiner materiellen Prüfung zu unterziehen seien. Bemerkenswert sei dennoch, dass der Inhalt des Dokuments offenbar auf seine Asylvorbringen zugeschnitten worden sei, der Beschwerdeführer diese allerdings zum Zeitpunkt der Anhörung selbst nicht mehr gekannt haben scheine. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er fürchte sich davor, demnächst zum Militärdienst einberufen zu werden. Als Beweismittel hierzu reichte er vor seiner Anhörung ein Militärdienstbüchlein zu den Akten. An der Anhörung sei er allerdings nicht annähernd in der Lage gewesen, das im Büchlein vermerkte Datum seiner angeblichen Einrückung zu nennen. Im Zusammenhang mit dem Militärdienstbüchlein verwies die Vorinstanz auf formale Ungereimtheiten und hielt zudem fest, dass auch solche Dokumente leicht käuflich seien und das vorliegende Büchlein aufgrund mehrerer Merkmale als eine schlechte Fälschung zu qualifizieren sei. Schliesslich seien die übrigen Vorbringen, er sei im (…) 2011 vom Sicherheitsdienst vorgeladen und aufgefordert worden, Informationen über Demonstrationen in G._______ preiszugeben und nach wenigen Stunden wieder entlassen worden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Angesichts der vorstehenden Unglaubhaftigkeitselemente und der Tatsache, dass er selbst nie an Demonstrationen teilgenommen habe und – obwohl er von seiner Inhaftierung im Jahr (…) erzählt habe – kurze Zeit nach seiner Festnahme wieder entlassen worden sei, bestehe kein Anlass zur Annahme künftiger Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer.
E-5640/2014 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst auf die von der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgelegten Praxis verwiesen, wonach Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen wurde zunächst in formaler Hinsicht entgegengehalten, die sprachliche Qualität des Anhörungsprotokolls sei schlecht. Gewisse Passsagen seien unverständlich und die Vorinstanz habe diese Fehler beim Protokollieren ausgenützt, um Widersprüche zu konstruieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien nicht widersprüchlich, sondern würden sich miteinander vereinbaren lassen. So habe der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme mit Ajnabi-Kollegen über das syrische Regime geschimpft. Der Inhalt dieses Gesprächs sei dann den syrischen Sicherheitskräften durch einen palästinensischen Augenzeugen vermittelt worden. Dass der Beschwerdeführer in der Folge wegen Verursachung von Explosionen beschuldigt worden sei, sei Teil ihrer Taktik gewesen, ihn zum Geständnis zu bringen. Wenn man den Beschwerdeführer hätte ausreden lassen, wären diese Missverständnisse gar nicht erst entstanden. Jedenfalls liege damit weder eine diametrale Abweichung noch ein unauflösbarer Widerspruch vor. Der Inhalt des eingereichten Dokuments, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten verurteilt worden sei, decke sich entgegen der Unterstellungen des BFM mit dem Ergebnis seiner Aussagen. Obwohl man ihm alles Mögliche vorgehalten habe, sei er bloss wegen der Beleidigung des Präsidenten verurteilt worden. Als Beweismittel wurden Fotografien nachgereicht, die den Beschwerdeführer in Gefängnishaft zeigen sollen. Zum Vorhalt der Vorinstanz, er habe das angeblich im Militärdienstbüchlein eingetragene Datum seiner Einrückung nicht mehr gewusst, wendete er ein, dass in Syrien entweder Anfang oder Mitte Jahr eingerückt werde und der Beschwerdeführer wahrheitsgemäss (…) angegeben habe und dabei fälschlicherweise davon ausging, diese sei auch im Büchlein so vermerkt.
E-5640/2014 Ergänzend zu den Vorfluchtgründen wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Exil politisch betätige und an Demonstrationen teilgenommen habe, weshalb in Anwendung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien. Hierzu wurden mehrere Fotos als Beweismittel eingereicht. 4.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde zur Rüge der mangelhaften sprachlichen Qualität darauf hingewiesen, dass das Anhörungsprotokoll in erster Linie von der Sprachgewandtheit des entsprechenden Gesuchstellers abhänge und diese wiederum von weiteren Faktoren wie etwa dessen Bildungsniveau. Letztere Faktoren würden bei der Entscheidfindung selbstverständlich berücksichtigt. Den neu eingereichten Fotos des Beschwerdeführers, die ihn in einem Gefängnis zeigen sollen, wurde mangels Erkennbarkeit einer Haftanstalt ein sehr geringer Beweiswert zuerkannt. Die Unterstellung, das BFM habe das Foto aus dem Militärdienstbüchlein herausgerissen, sei absurd und nicht weiter zu kommentieren. Schliesslich vermögen die neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu begründen. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik betreffend des vom BFM festgestellten geringen Beweiswerts der Fotos vor, auf den einzelnen Fotos seien eindeutig Gitter und Gefangene erkennbar. Weiter hielt er an seiner Auffassung fest, dass das Foto im Militärdienstbüchlein durch einen Mitarbeiter des BFM entfernt worden sein müsse. Im Übrigen wurden die Ausführungen des BFM zu den subjektiven Nachfluchtgründen wegen exilpolitischer Aktivitäten als unrichtig bezeichnet, da in einem bekannten Fall bereits der Umstand, dass ein Rückkehrer über Informationen über die exilpolitische Szene in der Schweiz verfügte, ausgereicht habe, um ihn deswegen zu verfolgen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
E-5640/2014 Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die Rüge, die vorinstanzliche Anhörung sei mangelhaft durchgeführt worden, unbegründet erscheint. Das Protokoll lässt keine Zweifel am korrekten Zustandekommen seines Inhalts aufkommen und gibt auch keinen Anlass zu anderweitigen Beanstandungen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die bei dieser Befragung mitwirkende Hilfswerksvertretung keineswegs ausdrücklich darauf verzichtet hätte, Einwände zum Protokoll zu erheben, Anregungen für Sachverhaltsabklärungen vorzuschlagen oder Bemerkungen zur Anhörung festzuhalten (vgl. Protokoll, Anhang), wenn diese die vom Beschwerdeführer behaupteten groben Mängel aufgewiesen hätte. Das Protokoll wurde in der Muttersprache rückübersetzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher war gemäss Angabe des Beschwerdeführers "gut" (vgl. Protokoll ad F1). Es wurde ihm dabei die Gelegenheit geboten, seine Aussagen zu korrigieren oder präzisieren; bei zwei Punkten nahm er solche Protokollergänzungen vor (vgl. Protokoll ad F12 und F46). Nach der Rückübersetzung bestätigte er, dass das Protokoll vollständig sei und seinen Äusserungen entspreche, was er mit seiner Unterschrift – am Ende der Anhörung und zusätzlich auf jeder einzelnen Protokollseite – bekräftigte. Der Beschwerdeführer muss sich bei dieser Aktenlage auf seinen protokollierten Äusserungen behaften lassen. 5.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hat. Seine Vorbringen lassen entweder die erforderliche Aktualität der Verfolgung (bezüglich der Ereignisse im Jahr […]) vermissen oder erweisen sich als nicht genügend intensiv (bezüglich der
E-5640/2014 behördlichen Vorladung im Jahr 2011) um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr (…) während (…) Monaten in Gefängnishaft gewesen zu sein und untermauert dies mit dem Nachreichen von Unterlagen seines damaligen Strafverfahrens (Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft, Urteil des Militärstrafgerichts zu (…) Monaten Gefängnis). Als Haftgrund wird ihm die Verleumdung des Staatspräsidenten vorgeworfen. Seit seiner Entlassung im Jahr (…) ist er jedoch keinen weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen mehr ausgesetzt gewesen. Er sei lediglich im Jahr 2011 durch den syrischen Geheimdienst vorgeladen worden und man habe ihn zu bestimmten kurdischen Demonstrationen befragt. Danach sei er wieder entlassen worden und kurze Zeit später sei er aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung ausgereist. Alleine aufgrund der Vorladung durch den syrischen Geheimdienst, kann keineswegs von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden, zumal er im Anschluss wieder entlassen worden sei. Diese behördliche Massnahme erweist sich in asylrechtlicher Hinsicht als offensichtlich zu wenig intensiv. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente zu seinem Strafverfahren sowie die Fotos zu seinem Gefängnisaufenthalt erweisen sich nach dem Gesagten – ungeachtet der Frage ihrer Authentizität – ebenso als unbehelflich, da sie ins Jahr (…) zurückreichen und das Verfahren (…) mit der Haftentlassung abgeschlossen worden ist. 5.3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an Intensität sowie an Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat – mindestens im Ergebnis – zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann damit letztlich offen bleiben. Immerhin darf an dieser Stelle festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer kaum gelungen wäre, die vielen von der Vorinstanz überzeugend aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente zu entkräften. 5.4 Das zu den Akten gereichte Militärdienstbüchlein lässt für sich alleine nicht auf eine Behandlung schliessen, die asylbeachtlichen Nachteilen gleichkäme. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, worin in überzeugender Weise dargelegt wird, inwiefern die
E-5640/2014 Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärdienst widersprüchlich und unsubstanziiert seien. Dem fraglichen Beweismittel ist demnach ein sehr geringer Beweiswert zuzuerkennen. Die auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachten Argumente erweisen sich im Übrigen als zu wenig stichhaltig, um eine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen herbeizuführen. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie eingangs erwähnt, anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt). 6.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind nach Kenntnis des Gerichts auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für
E-5640/2014 die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. zum Ganzen das auf der Internetseite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 m.w.H.).
E-5640/2014 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er nehme in der Schweiz an Protestkundgebungen teil und hat zum Beleg dazu Fotos eingereicht, die ihn an verschiedenen öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz zeigen, sowie mehrere Flugblätter der "(…)-Gruppe", eine in der Schweiz aktive exilpolitische Vereinigung von Kurden. 6.3.1 Der Beschwerdeführer tritt gemäss den eingereichten Fotos als einfacher Teilnehmer von exilpolitischen Protestkundgebungen in der Öffentlichkeit in Erscheinung und macht in seinen Eingaben auch nichts anderes geltend. Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, dass er sich bei seinem Engagement überdurchschnittlich exponiert hätte. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an einigen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.). 6.3.2 In der Eingabe vom 14. März 2016 führt der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Änderung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend exilpolitischer Aktivitäten für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG aus, dass diese nur für neuere Aktivitäten gelten könne. Denn gemäss der neuen Rechtsprechung habe der syrische Geheimdienst angesichts der Kriegswirren inzwischen wichtigere Aufgaben als die Überwachung der Flüchtlinge im Ausland. Die neue Praxis könne demnach nur für exilpolitische Aktivitäten berücksichtigt werden, die eben erst eingesetzt hätten. Für frühere Aktivitäten habe die alte Rechtsprechung zu gelten, weil seinerzeit die Überwachung vollumfänglich gewesen sei. Diese Ansicht teilt das Gericht schon deshalb nicht, weil für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung letztlich immer die Situation im Urteilszeitpunkt relevant ist. Im Übrigen machte der Beschwerdeführers exilpolitisches Engagement erstmals in seiner Beschwerde vom Herbst 2014 geltend und erwähnte solches anlässlich der am 17. Juli 2014 durchgeführten Anhörung noch mit keinem
E-5640/2014 Wort, auch nicht auf die abschliessende Frage nach weiteren Gründen, die allenfalls gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. Protokoll ad F88). 6.4 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. September 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils von Gesetzes wegen (mithin ohne gerichtliche Bestätigung) formell in Kraft. Der Antrag des Beschwerdeführers, dass bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen sei, erweist sich damit als gegenstandslos.
E-5640/2014 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5640/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1800.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: