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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2012 E-5635/2012

15. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,067 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5635/2012

Urteil v o m 1 5 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, B._______, beide Schweden und Russland, beide vertreten durch C._______ Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).

E-5635/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen – schwedisch-russische Doppelbürgerinnen – am 10. November 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) zur Begründung des Gesuchs unter Vorlegung zahlreicher Beweismittel im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass es seit dem Jahre 2003, vor allem aber seit dem Jahre (…), im Zusammenhang mit der Scheidung von ihrem alkoholkranken und mittlerweile verstorbenen schwedischen Ehemann, Streit um die Erziehungsrechte über die gemeinsame (rubrizierte) Tochter gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin in Schweden insbesondere wegen Kindsentführung zu verschiedenen Haftstrafen verurteilt worden sei und sie Angst davor habe, wieder ins Gefängnis gebracht zu werden und man ihr die Tochter wegnehmen könnte, zumal die schwedischen Behörden mit den russischen kollaborierten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die ersten Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Gesuchstellerinnen aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass Schweden ein verfolgungssicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (so genanntes Safe Country) sei und keine Hinweise auf eine Verfolgung auszumachen seien, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen, dass nämlich die geltend gemachte Verfolgung offensichtlich nicht asylrelevant sei, zumal die Massnahmen des schwedischen Staates rechtstaatlich legitimen Zwecken dienten und es insbesondere das Recht und die Pflicht staatlicher Behörden sei, das Wohl eines Kindes vorrangig zu beachten (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) und in Berücksichtigung dessen das Sorgerecht den Eltern unter Umständen zu entziehen, dass die Beschwerdeführerin zudem eigenen Aussagen zufolge die Möglichkeit wahrgenommen habe, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde einzulegen,

E-5635/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nach Schweden zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 12. Dezember 2011 mit Urteil vom 16. Dezember 2011 (E-6619/2011) in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet abwies, soweit es darauf eintrat, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss den Akten letztmals am 29. Dezember 2011 anlässlich der Entgegennahme ihrer Reisepässe und Identitätskarten in der Schweiz in Erscheinung traten, dass sie am 18. September 2012 in der Schweiz erneut um Asyl ersuchten und die Beschwerdeführerin hierzu anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2012 im EVZ D._______, der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 8. Oktober 2012 und der (nach einer schriftlichen Beanstandung der Anhörung durch die Beschwerdeführerin durchgeführten) "ergänzenden Unterredung" vom 16. Oktober 2012 im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz im Januar 2012 mit ihrer Tochter nach Russland zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, sie beide dort aber zahlreichen neuen Verfolgungsmassnahmen insbesondere in Form von Videoüberwachungen, Belästigungen, Bedrohungen und Giftanschlägen durch russische Behörden, Spezialeinheiten und (bezahlte) Nachbarn ausgesetzt gewesen seien, dass diese Verfolgungsmassnahmen von der schwedischen Regierung initiiert worden seien und im Zusammenhang mit dem erwähnten Sorgerechtsstreit in Schweden, den darauf basierenden strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen und der von ihr gegen Schweden erhobenen Klage vor dem EGMR stünden, dass sie durch die im Mai/Juni 2012 und kurz vor der Ausreise verübten Giftattacken beinahe gestorben seien und hätten hospitalisiert werden müssen, dass der Vater der Beschwerdeführerin eine Anzeige bei der Polizei auf deren massiven Druck hin wieder zurückgezogen habe,

E-5635/2012 dass sie und ihre Tochter der genannten Bedrohungslage am (…) August 2012 durch Flucht auf dem Luftweg von E._______ nach Zürich ausgewichen seien und sich in der Schweiz rund drei Wochen bei Bekannten aufgehalten hätten, bevor sie erneut um Asyl ersucht hätten, dass im selben Verfolgungszusammenhang ihr russischer Anwalt im März 2012 bei einem Aufenthalt in (…) unter mysteriösen Umständen verschwunden beziehungsweise ermordet worden sei und auch Bekannte von ihr in Russland und Schweden belästigt worden seien, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Beweismittel (Reisepässe, russischer Inlandpass, schwedische Identitätskarte, verschiedene Unterlagen juristischer und medizinischer Natur [insb. betreffend EGMR-Verfahren, Tod des Anwalts, Anzeige und administrative Unterlagen bzgl. Benzolkonzentration und Videoüberwachung, Arztberichte, Belege über Medikamentenbezüge], Internetausdrucke, Fotos sowie eine persönliche Zusammenfassung der Verfolgungsgeschichte) zu den Akten gab, die vom BFM im Protokoll der Anhörung vom 8. Oktober 2012 sowie in einem Beweismittelverzeichnis erfasst wurden, wobei das BFM von drei Dokumenten [zwei Arztberichten und einem Laborbefund] deutsche Übersetzungen anfertigte und die Beweisunterlagen lediglich als Kopien zu den Akten nahm und deren Originale, soweit solche vorhanden, der Beschwerdeführerin zurückgab, dass sich gemäss den Arztberichten vom 16. Oktober 2012 (bezüglich den von der Beschwerdeführerin verlangten Blutuntersuchungen vom 8. Oktober 2012) bei beiden Beschwerdeführerinnen keine Hinweise auf Intoxikationen ergaben, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung feststellte, dass die ersten Asylverfahren seit dem 16. Dezember 2011 rechtskräftig abgeschlossen seien und sich weder aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin irgendwelche Hinweise ergäben, dass nach deren Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,

E-5635/2012 dass sich die geschilderten behördlich motivierten Verfolgungsmassnahmen in Schweden in der Vorstellung der Beschwerdeführerin zwar allenfalls so zugetragen haben könnten, deren Wahrnehmung aber vermutlich auf eine psychische Störung zurückzuführen sei, dass sich bei objektiver Betrachtung aber keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden, die auf eine tatsächliche Verfolgung durch den schwedischen Staat schliessen liessen, und die dokumentarisch belegte Krankengeschichte andere Ursachen haben müsse, dass die Wegweisung aus der Schweiz sodann die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, da mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vorlägen, die Beschwerdeführerin für eine allfällige psychiatrische Behandlung die Infrastruktur Schwedens beanspruchen könne und die Beschwerdeführerinnen in Anbetracht der Arztberichte vom 16. Oktober 2012 körperlich gesund und damit reisefähig seien, dass abgesehen davon auch keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Russland sprächen, wo die Beschwerdeführerinnen auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Oktober 2012 einerseits Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 erhoben und anderseits um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2011 ersuchten, dass sie mit der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2012, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug sowie in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des EGMR-Verfahrens und ausdrücklich die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung durch einen Rechtsanwalt und zur Übersetzung der Beweismittel sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten beantragen,

E-5635/2012 dass sie in der Begründung die beim BFM geltend gemachten, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Benachteiligungen und Bedrohungen sowie die unterbliebenen staatlichen Schutzmassnahmen bekräftigen und auf die zahlreich eingereichten Beweismittel verweisen, dass das BFM die Beweismittel nur auf ihr Drängen beziehungsweise unter Verweigerung der Entgegennahme im Original oder gar nicht entgegengenommen habe und auch nur deren drei übersetzt habe, dass der Vorhalt einer psychisch bedingten Wahrnehmungsstörung unhaltbar, willkürlich und diskriminierend sei, zumal er nicht – jedenfalls nicht aktenkundig – auf eine psychiatrische Abklärung abgestützt sei und der Beschwerde beiliegende psychiatrische Befunde aus den Jahren 2005 und 2007 das Gegenteil belegten, dass die Aussagekraft der in der Schweiz durchgeführten Blutuntersuchungen eingeschränkt sei, da nicht spezifisch Benzolrückstände untersucht worden seien und kein toxikologisches Institut einbezogen worden sei, dass somit die Asylgesuche nicht korrekt und umfassend geprüft worden seien und damit Anspruch auf materielle Prüfung bestehe, dass sie ferner als EU-Bürgerinnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hätten und in ein EU-Land ihrer Wahl ausreisen könnten, weshalb auch die Wegweisungs- und Vollzugsanordnungen unrechtmässig ergangen seien, dass der Umstand eines von ihnen beim EGMR gegen Schweden eingereichten und dieselben Verfolgungsmassnahmen der schwedischen Regierung zum Gegenstand habenden Klageverfahrens – dieses könnten sie nunmehr durch weitere Beweismittel belegen – die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertige und die Schweiz sich um den Stand des EGMR-Verfahrens zu erkundigen und dessen Erkenntnisse im laufenden Verfahren zu berücksichtigen habe, dass die Beschwerdeführerinnen das Fristerstreckungsgesuch mit dem Umstand begründen, dass sie in der kurzen Beschwerdefrist keinen Rechtsanwalt für eine Beschwerdeeinreichung hätten finden können und zudem die zahlreichen Beweismittel übersetzt werden müssten,

E-5635/2012 dass die Beschwerdeführerinnen als Beweismittel nebst den zuvor erwähnten und den zahlreichen, aus den bisherigen zwei Asylverfahren bereits aktenkundigen Dokumenten ein Kündigungsschreiben einer Wohnung in Schweden vom (…) März 2012 und Detailunterlagen zur Blutuntersuchung vom 8. Oktober 2012 (insbesondere Laborwerte und Überweisungsformulare) einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Eingabe vom 28. Oktober 2012 die vorliegende Geschäftsnummer E-5635/2012 zuordnete, soweit damit ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen während des Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang der vollständigen vorinstanzlichen Originalakten in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das unter der Geschäftsnummer E-5675/2012 erfasste Revisionsgesuch vom 28. Oktober 2012 mit Urteil vom 6. November 2012 infolge offensichtlicher Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht eintrat, dass die vollständigen und originalen vorinstanzlichen Akten am 7. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-5635/2012 dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-5635/2012 dass vorab in prozessualer Hinsicht festzustellen ist, dass kein Anlass zur Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung durch einen Rechtsanwalt und zur Übersetzung der Beweismittel besteht, dass es den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren unbenommen war, an Stelle der rubrizierten Rechtsvertreterin eine professionelle Rechtsvertretung (oder eine auf Asylfragen spezialisierte Rechtsberatungsstelle) zu mandatieren, dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend eine Rechtsvertreterin mit der Rechtsmittelerhebung beauftragt haben, welche imstande war, einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist eine nach Massgabe von Art. 52 VwVG rechtsgenügliche und die nötige Klarheit aufweisende Beschwerde abzufassen und dieser zahlreiche Beweismittel beizulegen, dass sich die Beschwerdesache betreffend das vorliegende zweite Asylverfahren ferner weder durch einen aussergewöhnlichen Umfang noch durch eine besondere Komplexität im Sinne von Art. 53 VwVG auszeichnet, die je eine Ergänzungsfrist gerechtfertigt hätten, dass bis zum heutigen Urteilszeitpunkt auch keine gegebenenfalls nach Art. 32 Abs. 2 VwVG zu würdigenden Ergänzungen eingegangen sind, dass ebenso kein Anlass zu weiteren Übersetzungen der Beweismittel von Amtes wegen oder zu einer entsprechenden Fristgewährung an die Beschwerdeführerinnen besteht, weil sämtliche zu den Akten gegebenen schwedisch- oder russischsprachigen Beweismittel, soweit nicht eine zusammenfassende Übersetzung durch das BFM vorgenommen wurde, mit in den Befragungen und Anhörungen eruierten Inhaltsangaben versehen sind (vgl. Beweismittelverzeichnis B6 sowie B5 S. 2-4) und diese für die Ermittlung der Beweiserheblichkeit und -tauglichkeit sowie für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorliegend vom BFM zutreffend als genügend erachtet wurden, dass es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen im gesamten zweiten Asylverfahren unbenommen war, weiter gehende Übersetzungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, dass ebenso dem sinngemässen Sistierungsantrag nicht zu entsprechen ist, da in dem von den Beschwerdeführerinnen gegen Schweden erhobenen EGMR-Verfahren die Schweiz nicht Partei ist,

E-5635/2012 dass daher einem instruktionslosen Direktentscheid in der Sache keine das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzenden Hinderungsgründe entgegenstehen, dass im Weiteren die Rüge, wonach das BFM Beweismittel nur auf Drängen der Beschwerdeführerin beziehungsweise unter Verweigerung der Entgegennahme im Original oder gar nicht entgegengenommen habe, unbegründet ist, dass es angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich neue, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Verfolgungsmassnahmen geltend machte, konsequent erscheint, dass das BFM den Fokus auf Beweismittel richtete, welche diesen relevanten Zeitraum beschlagen, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Beweismittel, die bereits in den ersten Asylverfahren aktenkundig gemacht wurden, erneut entgegennehmen beziehungsweise würdigen sollte, dass ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerinnen verschiedene Beweismittel, die klar aus dem Aktenverzeichnis und den Akten des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens hervorgehen, mit vorliegender Beschwerde abermals einreichen, dass im Weiteren die Entgegennahme von Beweismitteln durch das BFM bloss in Form von Kopien durchaus Sinn macht und die Rückgabe von Originalen als Dienstleistung zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu verstehen ist, da – abgesehen von Reisepässen und Identitätsdokumenten, welche nach Art. 10 AsylG für die Verfahrensdauer grundsätzlich im Original zu den Akten zu nehmen sind – bei den vorgelegten Beweismitteln nicht die Originalität, sondern deren Inhalt für die Gesuchsbeurteilung relevant ist und kein Beweismittel als Fälschung erkannt wurde, dass ebenso die Rüge, wonach die Aussagekraft der in der Schweiz durchgeführten Blutuntersuchungen eingeschränkt sei, da nicht spezifisch Benzolrückstände untersucht worden seien und kein toxikologisches Institut miteinbezogen worden sei, offensichtlich aktenwidrig ist, dass aus den beiden Arztberichten (vgl. B11) klar hervorgeht, dass die Untersuchungen "im Hinblick auf eine Benzoltoxikation" durchgeführt wurden und hierfür auch das "Toxcenter Zürich" konsultiert wurde,

E-5635/2012 dass somit für das Gericht vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 29 VwVG) im Rahmen des zweiten Asylverfahrens verletzt worden wäre, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass gemäss in der ARK begründeter und seither konstanter Praxis das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass im vorangegangenen Asylverfahren zumindest implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5), was bei einem in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG unbestrittenermassen der Fall ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist, laut welchen keinerlei objektive und nicht bloss den – phasenweise recht konfus wirkenden – Behauptungen der Beschwerdeführerin entspringende Anhaltspunkte erkennbar sind, die auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch den schwedischen Staat in Kollaboration mit der russischen Regierung und Privaten schliessen liessen,

E-5635/2012 dass die zahlreich vorgelegten Beweismittel einen solchen Verfolgungshintergrund auch nicht ansatzweise belegen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen und insbesondere den fehlenden Verfolgungshintergrund der behaupteten Ereignisse zu entkräften, dass dort (S. 2) vielmehr von "unerklärlichen Vorgängen" und "fremden Einwirkungen unbekannter Herkunft" die Rede ist, dass zwar der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach die diagnoseartige medizinische Erkenntnis einer psychischen Wahrnehmungsstörung einer vorgängigen psychiatrischen und mithin wissenschaftlichen Abklärung bedürfte, als solcher berechtigt ist, dass hingegen die Rüge einer diesbezüglich unhaltbaren, willkürlichen und diskriminierenden Feststellung durch das BFM haltlos ist, da der Passus, wonach "die von der Gesuchstellerin geschilderten Ereignisse auf eine psychische Störung ihrer Wahrnehmung zurückzuführen sind" (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), gemäss dem einleitenden Satzteil unmissverständlich als blosse Vermutung ausgestaltet und zudem selbst als solche unerheblich ist, da das Bundesamt bei der eigentlichen Würdigung der geschilderten Ereignisse in der Folge zutreffend eine objektivierte Sichtweise anwendete (a.a.O.: "Objektiv betrachtet …"), dass daher auch die mit Beweismitteln unterlegten, mehrere Jahre zurückliegenden psychiatrischen Befunde aus Schweden selbst dann kein anderes Ergebnis liefern könnten, wenn sie aktuellen Datums wären, dass das eingereichte Kündigungsschreiben einer Wohnung in Schweden vom (…) März 2012 auch nicht ansatzweise einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungshintergrund erkennen lässt und die Detailunterlagen zur Blutuntersuchung vom 8. Oktober 2012 ebenfalls keine andere Sichtweise begründen, wobei eine solche von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziell abgeleitet wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

E-5635/2012 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne

E-5635/2012 von Art. 25 Abs. 3 BV), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimat- oder Herkunftsland – speziell aber in Schweden – droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Schweden oder allenfalls nach Russland schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist und auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), die Beschwerdeführerinnen über gültige Reisepapiere verfügen und insbesondere keine die Reisefähigkeit einschränkende Umstände (beispielsweise toxikologisch-medizinischer Art) bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Feststellung der Beschwerdeführerinnen, sie hätten als EU-Bürgerinnen aufgrund des betreffenden Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz, zwar als solche korrekt ist, sie sich aber vorliegend unmissverständlich und einzig auf einen asylrechtlich abgestützten Aufenthaltszweck berufen, dass ein solcher zweckgerichteter Aufenthaltsanspruch aber wie gesehen nicht besteht, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-5635/2012 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.— (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5635/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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