Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5633/2012
Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (…).
E-5633/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 18. April 2012 verliess und am 19. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 30. April 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 1. Juni 2012 im Wesentlichen geltend machte, als ethnische Roma habe sie in Bosnien keine Rechte, auf der Strasse sei sie schon beleidigt und beschimpft worden, die Polizei habe dagegen aber nichts unternommen, ausserdem sei sie wegen ihrer Armut in die Schweiz gekommen, in ihrem Heimatstaat sei sie weder krankenversichert noch erhalte sie Sozialhilfe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 29. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2012 guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, weil die Vorinstanz das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung unter Anwendung eines zu engen Verfolgungsbegriffs und auf Grund einer materiellen Prüfung der Vorbringen verneint hatte, dass die Vorinnstanz das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 26. Oktober 2012 – unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abwies und die Beschwerdeführerin unter Anordnung des Vollzugs aus der Schweiz wegwies, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vereinzelte verbale Übergriffe durch Dritte auf Angehörige von Minderheiten könnten nicht restlos ausgeschlossen werden, allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu, zudem unterstütze oder billige der Staat solche Übergriffe nicht, die vorgebrachten Vorfälle stellten auch in Bosnien Straftatbestände dar, welche strafrechtlich verfolgt würden,
E-5633/2012 dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen trotz wiederholten Intervenierens die notwendigen Massnahmen nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, zumal der bosnische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zwar vorgebracht habe, sie habe sich zweimal bei der Polizei beschwert, diese habe aber nichts unternommen, den Akten aber nicht zu entnehmen sei, dass sie nach der Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert hätte bzw. gegen die säumigen Beamten auf dem Rechtsweg vorgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterlassung den bosnischen Behörden die Möglichkeit genommen habe, sie zu schützen, womit sich keinerlei Hinweise auf die Verweigerung staatlichen Schutzes ergäben, dass demnach vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die verbalen Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass angesichts dieser Sachlage offengelassen werden könne, ob die geltend gemachten verbalen Übergriffe und Schikanen die Intensität erreichten, welche die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechtfertigen könnte, dass die schwierigen Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin in Bosnien wie etwa der erschwerte Zugang zum Arbeitsmarkt zum Teil Ausdruck wirtschaftlicher und sozialer Lebensbedingungen seien, unter denen in Bosnien eine Vielzahl von Personen zu leiden habe, welche sich in einer ähnlichen Situation befänden, so dass die vom Gesetz geforderte Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle, woran auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Minderheit der Roma von den widrigen Lebensumständen in besonderem Masse betroffen gewesen sei, nichts zu ändern vermöge, dass gerade der Umstand, dass die vorgebrachten Probleme (Beleidigung und Beschimpfung) auf die Zugehörigkeit zur Volksgrupe der Roma zurückzuführen sein sollen, verdeutliche, dass es sich dabei nicht um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung handle,
E-5633/2012 dass die eingereichten Beweismittel an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, zumal sie lediglich die Vorbringen bestätigten, welche grundsätzlich nicht in Frage gestellt würden, dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass gegen die Zumutbarkeit der Rückschaffung insbesondere auch keine individuellen Gründe sprächen, zumal die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Verwandten in das Haus zurückkehren könne, welches sie vor ihrer Ausreise bewohnt habe, ihr zugemutet werden könne, Wege zu finden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und blosse wirtschaftliche und soziale Probleme, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstelle, dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich ergänzter, vorgedruckter Formular-Eingabe vom 29. Oktober 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass sie ferner beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
E-5633/2012 gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-5633/2012 dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt, dass solche Verfolgung asylrelevant ist, wenn sie vom Staat ausgeht, nichtstaatliche Verfolgung dagegen nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die geltend gemachten Nachteile (Beleidigungen, Beschimpfungen und wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten) den Anforderungen von Art. 3 AsylG mangels Gezieltheit nicht standhalten, so dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass überdies mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass vorliegend nichtstaatliche Verfolgung geltend gemacht wird, der bosnische Staat indes grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist und die Beschwerdeführerin gemäss den Akten die Schutzmöglichkeiten ihres Heimatstaates nicht ausgeschöpft hat, so dass sie auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist, dass die Beschwerdebegründung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal ihr dortiges Vorbringen, bei einer Rückreise würde sie der Gefahr von versteckter Repression oder gar von Angriffen auf Leib und Leben seitens der Polizei ausgesetzt, weil Auslandaufenthalte Misstrauen weckten, eine unbelegte und unsubstanziierte Behauptung darstellt, gegen welche im Übrigen die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG spricht, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
E-5633/2012 steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
E-5633/2012 nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sie überdies auch aus Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) kein Vollzugshindernis ableiten kann, zumal sie volljährig ist und keine minderjährigen Kinder hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere wirtschaftliche oder soziale Probleme bei der Reintegration im Heimatstaat (etwa betreffend Unterkunft oder Arbeit), welche die Beschwerdeführerin mit einem Grossteil der ansässigen Bevölkerung teilt, keine existenzbedrohende Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass es sich beim auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, in Bosnien sei die Beschwerdeführerin physisch und psychisch krank, um eine unbelegte und unsubstanziierte Behauptung handelt, die Beschwerdeführerin indes nicht dargelegt hat, inwiefern sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage gerasten würde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über einen gültigen Reisepass verfügt dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
E-5633/2012 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Begehren der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, so dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (ungeachtet einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit) abzuweisen sind, während der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist, dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen (Art. 55 Abs. 1 VwVG) aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von vornherein gegenstandslos gewesen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5633/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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