Abtei lung V E-5632/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Kosovo, vertreten durch Milosav Milovanovic, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM 25. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5632/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 29. Juni 2007 und gelangte am 3. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 18. Juli 2007 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der albanischsprachigen Roma an und stamme aus B._______, C._______, Kosovo. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er von den Albanern ständig schikaniert worden. Namentlich sei er geschlagen, beschimpft, geohrfeigt und bespuckt worden. Eines Abends Ende Mai, Anfangs Juni 2007 habe er seine Mutter ins Spital von C._______ bringen müssen. Rund eineinhalb Stunden später habe er zusammen mit seiner Mutter das Spital wieder verlassen können. Dabei sei er beim Eingang von Unbekannten angegriffen und während rund zwanzig Minuten mit Eisenstangen massiv geschlagen worden. Seine Mutter sei ohnmächtig geworden. Nachdem die Unbekannten von ihm abgelassen hätten, sei er ins Spital zurückgekehrt. Er habe sich behandeln lassen und sei erst am folgenden Morgen nach Hause zurückgekehrt. Im gleichen Monat seien eines Nachts fünf Unbekannte in das Haus der Familie eingedrungen und hätten sie alle bedroht. Die Unbekannten hätten seine Mutter vergewaltigt und ihn unter Waffengewalt aufgefordert, den Kosovo zu verlassen sowie niemanden über den Vorfall zu orientieren. Nach dem Vorfall habe er sich während zwei Wochen nicht aus dem Haus getraut, namentlich habe er sich auch nicht getraut, eine Anzeige gegen Unbekannt einzureichen. Da er die „Nase voll“ gehabt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. August 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch E-5632/2007 seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Nennung allfälliger Wegweisungshindernisse medizinischer Natur. E. Innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer am 10. September 2007 den einverlangten Kostenvorschuss und reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 13. September 2007 zu den Akten. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem E-5632/2007 Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Zeitpunkt der Ausreise hiess der Heimatstaat des Beschwerdeführers Serbien und Montenegro. Er bestand damals aus den Territorien Serbien und Montenegro sowie der autonomen, unter der UNO-Ver- E-5632/2007 waltung stehenden formellen Teilprovinz Kosovo. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich der Kosovo von Serbien los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. In der Folge anerkannten eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - den Kosovo als souveränen Staat an. Ende März 2008 nahm die Schweiz diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat auf, namentlich hat sie in Prishtina eine Vertretung eröffnet. 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vor dem Spital seien realitätsfremd. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Person, die tatsächlich mit Eisenstangen auf den Kopf geschlagen worden wäre, keine zwanzig Minuten hätte durchhalten können. Zudem wären angesichts der schweren Verletzungen erwartungsgemäss Narben am Kopf eines tatsächlich Betroffenen erkennbar. Dass die Gewalttäter während ihres Übergriffs nicht gesprochen hätten, erhärte die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer zum Überfall auf seine Familie widersprüchlich geäussert. Anlässlich der Direktanhörung habe er ausgesagt, einer der Aggressoren habe damals zu ihm gesagt, dass er, falls er den Kosovo nicht verlassen sollte, von ihnen getötet werde. Dieses zentrale Vorbringen habe er anlässlich der Erstanhörung nicht vorgetragen, weshalb es als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Sodann seien die diesbezüglichen Schilderungen mangels Detailreichtum sowie mangels Differenziertheit als substanzlos und damit nicht glaubhaft zu qualifizieren. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verschiedenen Übergriffen seitens von Kosovo- Albanern ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der aktuellen Lage im Kosovo könne vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der anwesenden Sicherheitskräfte (UNMIK, KFOR) ausgegangen werden. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Die geltend gemachten Nachteile seien daher asylrechtlich nicht relevant. E-5632/2007 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Seit jeher hätten die Albaner die Roma unterdrückt. Die Polizei im Kosovo bestehe zu 90% aus Albanern, weshalb er sich zu Recht vor einer Anzeige gefürchtet habe. Sodann sei er aufgrund der erlittenen Schläge traumatisiert und bedürfe einer ärztlichen Behandlung. 5.3 5.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei direkt vor dem Spital während rund zwanzig Minuten von Unbekannten mit Eisenstangen unter anderem auf den Kopf geschlagen worden. Danach sei er ins Spital zurückgekehrt, welches er - da er keine nennenswerten Verletzungen gehabt habe - am folgenden Morgen wieder habe verlassen können. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, wäre der Beschwerdeführer bei der geltend gemachten Intensität und Dauer der Schläge mit Eisenstangen mit Sicherheit schwer verletzt worden und kaum mehr in der Lage gewesen, ins Spital geschweige denn am folgenden Morgen nach Hause zurückzukehren. Zudem ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer direkt vor dem Spital keine Hilfe erhalten hat beziehungsweise niemand die Polizei gerufen hat. In Anbetracht dieser Sachlage ist dieses Vorbringen in jeder Hinsicht als unglaubhaft zu qualifizieren. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im gleichen E-5632/2007 Monat hätten fünf Maskierte das Haus der Familie überfallen, die Mutter vergewaltigt und ihn unter Waffengewalt aufgefordert, den Kosovo zu verlassen. In Anbetracht der Schwere des Angriffs auf die gesamte Familie hätte vom Beschwerdeführer indes erwartet werden können, dass er dieses einschneidende Ereignis, welches sich kurz vor seiner Ausreise zugetragen haben soll, bereits anlässlich der Erstbefragung vorgetragen hätte. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Diese Einschätzung wird weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer, auf entsprechende Aufforderung hin, nicht in der Lage war, den Überfall auch nur im Ansatz detailliert, substanziiert und mit persönlicher Betroffenheit zu schildern. Vielmehr erschöpften sich seine Vorbringen in vagen, sich auf ein paar wenige Sätze beschränkende Aussagen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht nachvollziehbar darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Kosovo aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verschiedentlich Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen. 5.4.1 Als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat die ARK in EMARK 2001 Nr. 13 zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl bei Angehörigen der ethnischen Minderheiten - wie Roma und Ashkali - aus dem Kosovo, Stellung genommen. Dabei hielt sie fest, dass sich die Lage im Kosovo seit der Intervention der NATO 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo zum Positiven verändert habe, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR (Kosovo Force) der Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei. Diese Einschätzung hat auch weiterhin ihre Gültigkeit. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der KFOR ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31). Es ist E-5632/2007 somit festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo bislang grundsätzlich in der Lage waren, den Schutz von ethnischen Minderheiten vor Verfolgung zu gewährleisten. 5.4.2 Weiter ist festzustellen, dass sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichteten, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die Ashkali, Ägypter und Roma anbelangt, hat sich ihre allgemeine Lebenlage bis heute noch nicht wesentlich verbessert. Zwar konnten keine direkten Gewaltanwendungen gegen sie festgestellt werden, indes sind sie nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. SFH, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19). In Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltunsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter zu ersuchen. Der Beschwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in der Republik Kosovo. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylsgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg- E-5632/2007 weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug nicht zumutbar sein wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. 7.2 In EMARK 2006 Nr. 10 gelang die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo in Anbetracht der dort herrschenden allgemeinen (Sicherheits)Lage grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, mithin hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2007/10 dieser Praxis angeschlossen. 7.3 Vorliegend hat das BFM keine Abklärungen vor Ort vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung führt es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb mit Recht davon ausgegangen werden könne, dass er entgegen seinen persönlichen Angaben zu seinen Eltern nach B._______ zurückkehren könne. Diese Folgerung stützt das BFM einzig auf die persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers ab. Diese Angaben wurden indes vor rund eineinhalb Jahren und nicht konkret im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug erfragt. Dementsprechend sind sie auch nur sehr rudimentär und können nicht mit Abklärungen vor Ort verglichen werden. Sodann hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht kenne. Insoweit fehlen genaue Angaben betreffend die Wohnsituation der Familie des Beschwerdeführers, dem Vorhandensein allfällig weiterer naher Verwandter, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer allenfalls zurückgreifen könnte sowie der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Beschwerdeführers. Mit seiner Vorgehensweise widerspricht die Vorinstanz somit der vom Bundesverwal- E-5632/2007 tungsgericht nach wie vor geforderten Einzelfallabklärungpflicht vor Ort. Indem das BFM keine solche Abklärung vorgenommen hat, hat es vorliegend den Sachverhalt unvollständig festgestellt, was eine Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend den angeordneten Wegweisungsvollzug zur Folge hat. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber hat es betreffend dem Vollzug der Wegweisung den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Akten sind dem BFM zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen zuzustellen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.-- festzusetzen und mit dem am 10. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 150.-- (Art. 11 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 600.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) E-5632/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, das Asyl sowie die verfügte Wegweisung betreffend. 2. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückzuerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11