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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 E-5602/2006

12. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,490 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 7. September 2006 in Sachen Asyl und...

Volltext

Abtei lung V E-5602/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Nepal, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5602/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 29. März 2005, und gelangte über den Land- und Luftweg am 12. Juni 2005 illegal in die Schweiz, wo er am 13. Juni 2005 um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2005 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 30. Juni 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Am 7. Juli 2006 fand eine ergänzende Bundesanhörung statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Juni 2001 in den Dienst der B._______ eingetreten und habe diverse Ausbildungstrainings absolviert. Da seine Tätigkeiten den Maoisten bekannt gewesen seien, seien er und seine Familienangehörigen mehrfach von diesen bedroht worden. Auf der Rückfahrt aus einem Urlaub am 16. März 2004 sei er von vier Maoisten unter Waffengewalt entführt und in deren Camp verschleppt worden, wo er gegen seinen Willen habe Maoisten ausbilden müssen. Am 16. April 2004 sei ihm sodann die Flucht aus dem Camp gelungen, wonach er sich nach einem eintägigen Fussmarsch wieder bei seinem Arbeitgeber, (...) in C._______, zurückgemeldet habe. Diese habe ihn wegen seiner nicht genehmigten Abwesenheit und wegen des Verdachts, in der aktiven Unterstützung der Maoisten tätig zu sein, aus dem B._______ entlassen. Auch seine diesbezüglichen Interventionen auf dem D._______ in E._______ seien erfolglos geblieben. Um weiterhin ein Einkommen zu erzielen, habe er am 17. Juni 2004 einen kleinen F._______ eröffnet. Im Frühwinter 2005 sei er vom Kommandanten der Maoisten, G._______, aufgesucht worden, der von ihm eine Geldspende von insgesamt 50'000 Rupien verlangt habe. Er habe ihnen diese Geldspende aus seinem ersparten Pensionskassengeld bezahlt. Nachdem die städtischen Behörden von dieser Spende erfahren hätten, hätten sie ihn unter Druck gesetzt. Im Spätwinter 2005 sei der Maoistenkommandant G._______ bei einem Armeeeinsatz ermordet worden, woraufhin die Maoisten den Beschwerdeführer des Mordes verdächtigt hätten. Ein guter Freund des Beschwerdeführers, welcher selbst Mitglied der Maoisten gewesen sei, habe ihn über diese Anschuldigungen informiert, woraufhin er am nächsten Tag seinen F._______ verkauft und seinen Wohnort verlassen habe. Am 29. März 2005 sei er aus Nepal ausgereist und via Indien und Frankreich am 12. Juni 2005 in die Schweiz gereist. E-5602/2006 Zur Bekräftigung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel im Original, so einen (...) und Farbfotographien sowie Kopien zweier Ausbildungsdiplome, einer Arbeitsbestätigung und einer Entlassungsverfügung der B._______ in englischer Übersetzung zu den Akten. B. Mit am 11. September 2006 eröffneter Verfügung vom 7. September 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, allenfalls unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. Am 16. Oktober 2006 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. E-5602/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-5602/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, aufgrund der widersprüchlichen, unpräzisen und logisch nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu den zeitlichen Abläufen, sei eine konkrete Bedrohung durch die Maoisten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. So erstaune, dass der Beschwerdeführer als Zeitpunkt der Ermordung des Kommandanten G._______ an allen Befragungen lediglich vage Zeitangaben zu Protokoll gegeben habe. Auch seien die Aussagen bezüglich dem notgedrungenen Verkauf seines F._______ und seiner anschliessenden Flucht aus Nepal zweifelhaft ausgefallen. Bei einem solch einschneidenden Ereignis müsse erwartet werden, dass die diesbezüglichen Vorkommnisse genauer und detaillierter dargelegt würden als vorliegendenfalls. Zur Flüchtlingseigenschaft hielt das BFM fest, die allgemeine Lage in Nepal habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maoisten, welche der Beschwerdeführer angeblich unterstützt habe, würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit an den Friedensgesprächen beteiligt. Zudem seien Ende Mai 2006 alle durch die nepalesischen Behörden inhaftierten Maoisten entlassen worden, was insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten lediglich finanziell und einmalig unterstützt hätten, aufgrund der veränderten Lage keine begründete Furcht vor E-5602/2006 Verfolgung mehr bestehe. Im Weiteren vermöchten sowohl die geltend gemachte Entführung vom 21. März 2004 als auch die Entlassung aus dem Polizeidienst am 8. Juni 2004 aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise Ende März 2005 keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründen. Schliesslich würden sich die von ihm zu den Akten gereichten Dokumente auf seine aktenkundige unbestrittene Tätigkeit als Polizist beziehen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen und aus dem Dienst entlassen worden sei, könne ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – mit zutreffender, ausführlicher Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern: So wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich seine anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Ausführungen betreffend den Zeitpunkt der Ermordung des Maoistenkommandanten G._______ und macht dabei geltend, es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er fast eineinhalb Jahre nach den Vorfällen gewisse Daten nicht exakt habe angeben können. Überdies sei die Ermordung an sich, nicht aber deren Datum von Relevanz für seine Flucht. Zudem habe er mit der Ermordung G._______'s nichts zu tun, womit klar sei, dass er dieses Ereignis weder genau noch detailliert habe wiedergeben können. Darüber hinaus seien die protokollierten Aussagen glaubwürdig und es sei von einem erstellten Sachverhalt auszugehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den Befragungsprotokollen darauf zu schliessen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nach der Ermordung des Kommandanten und zu seiner Bedrohungslage nicht kohärent, vage und unplausibel ausgefallen und damit unglaubhaft sind. So legt der Beschwerdeführer unsubstanziiert und nicht überzeugend dar, inwiefern die Ermordung des Maoisten-kommandanten G._______ fluchtrelevant sein solle, hingegen deren Datum nicht. Es ist offensichtlich, dass das fluchtrelevante Moment mit der Ermordung E-5602/2006 G._______'s ausgelöst worden ist und diesbezüglich das Datum der Ermordung von Relevanz ist. Insbesondere macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der Hinrichtung des Verrats verdächtigt worden sei und aus Angst, selbst umgebracht zu werden, 'sofort' sein (...) verkauft habe. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerdeschrift dargetan – nichts mit der Ermordung des Kommandanten G._______ zu tun habe, dürfte von ihm in Anbetracht dieser einschneidenden Vorkommnisse und des Umstandes, dass diese Ereignisse ihn schliesslich zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hätten, übereinstimmende Angaben erwartet werden. Es ist nicht realistisch, dass Ereignisse, die den Beschwerdeführer aus angeblicher Todesangst zur Flucht gezwungen hätten, wie der Verkauf seines (...) – und damit seiner eigenen Existenzgrundlage – zum 'billigsten Angebot' (vgl. A1/12, S. 6) und die Trennung von der Familie, nicht solch prägende Ereignisse darstellen sollten, deren Umstände so nachhaltig und einschneidend sind, dass sie auch noch nach Jahren rekonstruiert werden können. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welches Verfolgungsinteresse die Maoisten am Beschwerdeführer gehabt haben sollten. Denn wäre dieser effektiv wegen des Verdachts, G._______ verraten zu haben, verfolgt worden, hätten ihn die Maoisten umgehend belangt. Dies auch daher, weil er aufgrund seines Profils ein Gefährdungspotential für die Maoisten dargestellt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die allgemeine, schwierige Lage in Nepal. 4.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20). E-5602/2006 4.3.2 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die kommunistischen Rebellen (Maobaadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi übereingekommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gerade zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg (vgl. Die nepalesische Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ Online, International, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008 wurde der Führer der Maoistischen Kommunistischen Partei, Prachanda, zum Premierminister gewählt. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung besteht. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie im Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen, wie die zu den Akten gereichten Dokumente, zumal diese den von der Vorinstanz im Wesentlichen nicht angezweifelten Sachverhalt untermauern. E-5602/2006 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom E-5602/2006 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-5602/2006 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.3.2 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers entscheidend verbessert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2005, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und als B._______ sowie in seinem eigenen F._______ gearbeitet. Zudem leben seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in seinem Heimatdorf und sein Vater zur Zeit in H._______. Sodann ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch Freunde und Kollegen in Nepal hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, E-5602/2006 zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5602/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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