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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2022 E-5598/2021

6. Januar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,586 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5598/2021

Urteil v o m 6 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Helen Zemp, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 / N (…).

E-5598/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsort B._______ (C._______: Anmerkung des Gerichts) und als Staatsangehörigkeit «D._______» an. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2020 in Rumänien und am 20. September 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 15. November 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 16. November 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf Italienisch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer als Geburtsort E._______ und als Staatsangehörigkeit (…) an. Sodann führte er im Wesentlichen aus, er habe in Österreich nicht um Asyl nachgesucht. Er sei während (…) Tagen festgehalten worden. Die österreichischen Behörden hätten ihn nach Rumänien zurückschicken wollen. In Rumänien habe er nicht um Asyl ersuchen wollen. Er sei unter Schlägen gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Sein Asylgesuch in Rumänien sei eine «Lüge». Dort sei er schlecht behandelt und von Polizisten geschlagen worden. Die Polizisten seien aggressiv, gefährlich und blöd gewesen. Obwohl er Verletzungen erlitten habe, sei er nicht medizinisch versorgt worden. Die rumänischen Behörden hätten ihm mitgeteilt, er müsse nach F._______ zurückkehren. Im Übrigen sei er auch in G._______ angehalten worden. Zum medizinischen Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm generell gut. Er nehme Medikamente gegen (…) und (…) ein.

E-5598/2021 Auf Nachfrage, weshalb er so gut Italienisch spreche, gab der Beschwerdeführer an, er habe mindestens (…) Jahre in Italien gelebt und sei dort zur Schule gegangen. E. Am 16. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. F.a Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen den Beschwerdeführer betreffend. F.b Am 17. November 2021 teilten die italienischen Behörden mit, infolge Nichtübermittelns des Abgleichs der Fingerabdrücke sei es nicht möglich, das Informationsersuchen zu beantworten. F.c Gleichentags antwortete die Vorinstanz, der Abgleich der Fingerabdrücke sei bereits übermittelt worden. G. Am 19. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in E._______ geboren und (…). Sein Heimatland habe er letztmals im Oktober 2020 verlassen und sei nach Griechenland gereist. H. H.a Die rumänischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch der Vorinstanz am 26. November 2021 ab und führten aus, der Beschwerdeführer habe am 25. Oktober 2020 in Rumänien um Asyl nachgesucht. Seit dem 6. November 2020 gelte er als vermisst, weshalb sein Fall am 7. Dezember 2020 abgeschlossen worden sei. Die Übernahmeersuchen der Tschechischen Republik und Österreichs seien abgelehnt worden. Die Zuständigkeit sei auf Österreich übergegangen. H.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.

E-5598/2021 I. Mit Eingabe vom 29. November 2021 gab der Beschwerdeführer einen Bericht des H._______ vom 25. November 2021 zu den Akten. J. Am 9. Dezember 2021 stimmten die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO zu. K. K.a Am 10. Dezember 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. K.b In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich nicht um Asyl nachsuchen wollen. Er sei direkt nach der Einreise für (…) bis (…) Tage inhaftiert worden. Eine Anhörung habe nicht stattgefunden. Die österreichischen Behörden hätten versucht, ihn nach Rumänien auszuschaffen. Nachdem die rumänischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt hätten, sei er aus der Haft entlassen und aufgefordert worden, Österreich umgehend zu verlassen. Er sei mit (…) Euro in einen Zug gesetzt worden. Für den Fall einer Rückkehr nach Österreich sei ihm mit Haft gedroht worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Asylverfahren in Österreich nach rechtstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werde. Er sei dort von Polizisten rassistisch beleidigt, geschlagen und getreten worden. Da er sich mindestens (…) Jahre in Italien aufgehalten habe, seien weitere Abklärungen zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erforderlich. Schliesslich sei er als [von I._______] Staatsangehöriger zu erfassen. Er sei als Sohn eines (…) und einer (…) in I._______ geboren. Selbst wenn er die [von I._______] Staatsangehörigkeit nicht erworben hätte, sei er als «staatenlos» anstatt mit «Staat unbekannt» zu registrieren. Als Beweismittel reichte er einen Bericht des Spitals (…) vom 24. November 2021 ein.

E-5598/2021 L. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 – tags darauf eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Österreich weg, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen beziehungsweise vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beleg für seinen Aufenthalt in Italien reichte er elf Fotos ein. N. Am 24. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5598/2021 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. 3.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden; unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Österreich sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am

E-5598/2021 20. September 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht habe. Die österreichischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme sodann zugestimmt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aufgrund seines (…) Aufenthaltes in Italien seien weitere Abklärungen zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens erforderlich, habe das SEM die italienischen Behörden am 16. November 2021 um Informationen den Beschwerdeführer betreffend ersucht. Am folgenden Tag hätten die italienischen Behörden mitgeteilt, es sei ohne Übermittelung eines Abgleichs mit der Zentraleinheit Eurodac nicht möglich, das Informationsersuchen zu beantworten. Eine weitere Anfrage an die italienischen Behörden mit dem Hinweis, dass die Fingerbadrücke mit dem Informationsersuchen vom 16. November 2021 bereits übermittelt worden seien, sei unbeantwortet geblieben. Es bestünden indes keine Hinweise, dass die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers auf Italien übergegangen sein könnte. Die Italienischkenntnisse des Beschwerdeführers sowie das Vorbringen, er habe (…) Jahre in Italien gelebt, vermöge die Zuständigkeit Italiens nicht zu begründen, zumal er den italienischen Behörden nicht bekannt zu scheinen sei. Zudem hätten die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und macht geltend, es lägen mehrere Indizien für einen langjährigen Aufenthalt in Italien vor. Dies seien zunächst seine eigenen Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs und der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör. Sodann verfüge er über derart gute Italienischkenntnisse, dass das Dublin-Gespräch in dieser Sprache habe durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens zu machen. Als Beleg für den (…) Aufenthalt in Italien reiche er nun Fotos ein, welche ihn im Jahr (…) in J._______ zeigten. Schliesslich hätte die Vorinstanz die österreichischen Behörden über seinen Aufenthalt in Italien informieren müssen. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben zu seinem Geburtsort und seiner Staatsangehörigkeit gemacht und in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Identitätspapiere eingereicht hat. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsort B._______ und als Staatsangehörigkeit «D._______» an (vgl. SEM-Akten 1113835-1/2). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs führte er aus, er sei in E._______ geboren und (…) (vgl. 1113835-13/2). In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör machte er geltend, er sei [von I._______] Staatsangehöriger. Sollte er die [von I._______] Staatsangehörigkeit nicht besitzen, so sei er als

E-5598/2021 staatenlos zu registrieren (vgl. 1113835-30/6). In Rumänien wurde er sodann als (…) und in Österreich als (…) Staatsangehöriger beziehungsweise als (…) registriert (vgl. 1113835-23/1 und 27/2). Die offensichtlich wechselnden Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsort und insbesondere zur Staatsangehörigkeit lassen darauf schliessen, dass er den Behörden diesbezügliche korrekte Angaben verheimlichen will. Darüber hinaus hat er widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht. Auf dem Blatt «Questionaire Europe» und anlässlich der PA gab er an, er habe C._______ beziehungsweise sein Heimatland im Oktober 2020 verlassen und sei in Europa im März 2021 in Griechenland eingereist (vgl. 1113835-3/1 und 22/5). Diese Angaben lassen sich nicht mit der Asylgesuchstellung im Oktober 2020 in Rumänien in Einklang bringen. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen, wonach er sein Heimatland vor über (…) Jahren verlassen habe und sich seither in Europa aufhalte, widersprechen wiederum den im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Datenbank Eurodac hat ergeben, dass er 25. Oktober 2020 in Rumänien und am 20. September 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und um Asyl nachgesucht hatte. Betreffend Italien wurde kein Treffer registriert. Gestützt auf diese Informationen hat die Vorinstanz die rumänischen und die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht, worauf die österreichischen Behörden dem Gesuch zugestimmt haben. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die guten Italienischkenntnisse sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer (…) Jahre in Italien aufgehalten haben will, eine allfällige Zuständigkeit Italiens nicht zu begründen vermögen. Dies umso mehr als es sich in casu um eine Rückübernahmeverfahren (take back) handelt, bei welchem die Zuständigkeitskriterien von Kapitel III der Dublin-III-VO so oder so nicht mehr zu prüfen sind (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2. und E. 8.2.1). Zudem hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente eingereicht, welche einen Aufenthalt in Italien belegen würden. Dazu müsste er aber ohne weiteres in der Lage sein, hätte er sich tatsächlich über (…) Jahre legal in Italien aufgehalten und dort die Schule besucht. Ferner ist festzustellen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs keinerlei Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien gemacht hat. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer zudem wiederholt

E-5598/2021 widersprüchlich zu seinen Aufenthalten in Europa geäussert. Vor dem Hintergrund dieser unsubstantiierten und unvereinbaren Angaben war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens zu machen und die österreichischen Behörden über einen möglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien zu informieren, zumal im Vordergrund der Dublin-III-VO die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat und nicht der Informationsfluss steht (ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 34 N. 22.). Schliesslich lassen die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich überhaupt in Italien befunden, geschweige denn, er habe sich tatsächlich über (…) Jahre legal dort aufgehalten. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5598/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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