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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2007 E-5594/2006

13. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,216 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. Juni 2006 in Sachen Asyl und Weg...

Volltext

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Abtei lung V E-5594/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Richter Schmid, Richterin Teuscher Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, Türk vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juni 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2005 seinen Heimatstaat verliess, am 26. Mai 2005 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 30. Mai 2005 im Empfangszentrum Basel erstmals befragt und am 6. Juni 2005 von BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ und sei kurdischer Ethnie, dass er 1986 auf dem Weg zu einem Gefängnisbesuch Flugblätter der TKP/ML auf sich getragen habe, verhaftet worden sei, sich zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft befunden habe, schliesslich jedoch wegen Minderjährigkeit freigesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer verschiedene sich auf dieses Verfahren beziehende Beweismittel zu den Akten reichte, darunter eine Anklageschrift des C._______ vom 15. April 1986 sowie ein Urteil desselben Gerichts vom 30. April 1987, dass er ferner erklärte, er stamme aus einer bekannten, demokratisch, patriotisch und revolutionär gesinnten Familie und sei seit 1990 Mitglied des IHD, habe an Veranstaltungen wie dem 1. Mai, dem 8. März sowie der Newrozfeier teilgenommen und auch sonst Hilfe geleistet, sei aber darüber hinaus politisch nicht aktiv gewesen, dass sein Bruder D. am 17. Oktober 1997 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und am 19. November 1999 als Flüchtling anerkannt worden sei, dass er von der Polizei wegen seines Bruders mehrmals, zuletzt im Jahr 1998, verhaftet, misshandelt und jeweils wieder frei gelassen worden sei, dass die Polizei auch danach und bis zu seiner Ausreise auf der Suche nach seinem Bruder ihn immer wieder zu Hause gesucht habe, er indes nie daheim gewesen sei, worauf die Polizei jeweils seine Ehefrau, seine Schwägerin oder seinen Vater mitgenommen hätten, dass im September 2003 in seinem Geschäft in E._______ zwei Männer zwei Mal aufgetaucht seien, sich als PKK-Mitglieder ausgegeben und im Namen der Organisation 10'000 US-Dollar von ihm verlangt hätten, andernfalls er oder seine Familie getötet würden, dass er daraufhin aus dem Umkreis von PKK-Anhängern erfahren habe, dass es sich bei diesen Männern nicht um PKK-Mitglieder handle, dass sich die Männer später als Beamte ausgegeben hätten, dass er sich geweigert habe, der Forderung nachzukommen, worauf die Männer ihm nachgestellt, mit dem Auto den Weg abgeschnitten und sein Geschäft in Brand gesteckt hätten, dass er die Erpressung, die Brandstiftung und die Einschüchterungen bei der Polizei nicht angezeigt habe, da ihm die Männer gedroht hätten, ihn und seine Familie umzu-

3 bringen, sollte er eine Anzeige machen, dass ihm die Männer weiterhin nachgestellt hätten und er sich bedroht gefühlt habe, weshalb er nur noch in Begleitung von Verwandten in sein Geschäft in E._______ gegangen sei und dieses aufgrund der Bedrohung durch die zwei Männer im Juni 2004 schliesslich aufgegeben habe und nach B._______ gegangen sei, dass er sich auch in B._______ kaum mehr auf die Strasse getraut habe, sein psychisches und körperliches Gleichgewicht durcheinander gekommen sei, weshalb er sich von seiner Familie habe trennen müssen und ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2005 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2005 zufolge von Verfahrensfehlern aufhob und das BFM anwies, das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen, dass das BFM im Rahmen des wieder aufgenommenen Verfahrens den Beschwerdeführer am 6. Juni 2006 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass er dabei in Ergänzung und Präzisierung seiner bisherigen Ausführungen im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen psychischer und physischer Probleme in ärztlicher Behandlung, dass er im Alter von 14 Jahren gefoltert worden sei, dass er drei Farbfotografien und eine CD-Rom mit einer Ausgabe der Zeitung Milliyet einreichte, die dieses Ereignis belegen würden, dass er, wie viele andere kurdische Geschäftsinhaber in E._______ auch, zwischen 2001 und 2002 durch die Polizei belästigt und aufgefordert worden sei, sein Geschäft zu schliessen, dass er weitere Ausführungen zu dem von ihm in E._______ geführten Geschäft, zum Brandanschlag auf dasselbe sowie den Ereignissen unmittelbar danach machte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2006 das Asylgesuch erneut abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2006 (Datum des Poststempels) bei der damals zuständigen ARK Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2006 Frist bis am 19. Juli 2006 zur Leistung eines Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- setzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. Juli 2006 fristgerecht leistete, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2006 (Poststempel) einen ärztlichen Be-

4 richt von Dr. med. F.______, Externe Psychiatrische Dienste G._______, vom 29. August 2006 zu den Akten gab, dass der neu beauftragte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 sein Vertretungsverhältnis anzeigte und sich ausdrücklich die Eingabe weiterer Beweismittel zu einem späteren Zeitpunkt vorbehielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführ-

5 te, es erscheine realitätsfremd, dass die Behörden in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art und Weise gegen ihn vorgegangen seien, dass es für den Staat verdeckt arbeitende Personen zum fraglichen Zeitpunkt in einer Stadt wie E._______ kaum möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer derart unter Druck zu setzen und sogar sein Geschäft in Brand zu stecken, ohne dabei das öffentliche Interesse zu wecken, dass sich die Beamten insbesondere davor gehütet hätten, dem Beschwerdeführer gegenüber offen zu legen, dass sie staatliche Angestellte seien, dass dieses Vorkommnis nämlich in der Presse Niederschlag gefunden hätte, dass Personen, welche im Jahre 2003 in Städten wie E._______ behördlicher Willkür ausgesetzt gewesen seien, in keiner Weise gehalten gewesen waren, dies stillschweigend hinzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, auch wenn er aufgrund seiner Erfahrungen in den 1980er Jahren Hemmungen gehabt habe, sich gegen unrechtmässige Behandlungen zur Wehr zu setzen, andere Möglichkeiten der Gegenwehr (Anwalt, Menschenrechtsverein) offen gestanden hätten, was insbesondere deshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, da er laut seinen Angaben seit 1990 Mitglied des IHD sei, dass seine Schilderungen der Vorfälle zudem stereotyp wirkten und kaum Realkennzeichen - wodurch sich Berichte über tatsächlich Erlebtes in aller Regel auszeichnen würden - enthielten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Befragungen auch widersprüchlich zu den gesamten Umständen des Brandes seines Geschäfts geäussert habe, dass schliesslich nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder D. betroffen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer indes diesbezüglich, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Mitnahmen, keine substanziierten Angaben habe machen können, dass gemäss den Erkenntnissen des BFM die Behörden ihre Fahndungsbemühungen in aller Regel einstellen würden, wenn sie damit während längerer Zeit erfolglos geblieben seien, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Türkei vor über acht Jahren verlassen habe, weshalb es realitätsfremd sei, dass die Behörden ihn heute noch suchen würden, das demnach auch fern der Realität sei, dass der Beschwerdeführer heute wegen seines Bruders Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, dass diese Einschätzung dadurch bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit Juni 2004 erneut in B._______ gelebt habe, er dies indes unterlassen hätte, wenn er dort Verfolgungsmassnahmen befürchtet hätte, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht habe glaubhaft machen können, in den letzten Jahren vor der Ausreise noch von asylbeachtlichen Nachteilen betroffen gewesen zu sein, und der zwischen den Ereignissen von 1985 bis 1989 und der Ausreise erforderliche Kausalzusammenhang damit nicht gegeben sei, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2004 bis zur Ausreise wieder in B._______ gelebt habe, demnach grundsätzlich für die Behörden greifbar gewesen wäre, er jedoch ge-

6 mäss seinen eigenen Angaben keine asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt war, dass auch keine Benachteiligungen gegenüber den drei in B._______ lebenden Geschwistern aktenkundig seien, dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält und ausführt, er habe genügend Probleme mit der Polizei gehabt, weshalb er sich nicht an diese habe wenden können, dass er keine Belege für den Brand seines Geschäftes beibringen könne, da es seine Verwandten oder Freunde nicht riskieren könnten, Dokumente für ihn zu besorgen, dass er zum Beauftragen eines türkischen Anwalts das Konsulat aufsuchen müsste, was unmöglich sei, zumal ihm auch die finanziellen Mittel fehlen würden, dass bei der Beurteilung seiner Aussagen mitzuberücksichtigen sei, dass er anlässlich der Befragungen unter einem enormen psychischen Druck gestanden habe und verwirrt gewesen sei, dass zu diesen Einwänden festzustellen ist, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der insgesamt drei Befragungen unter dem vorerwähnten psychischen Druck gestanden hätte oder verwirrt gewesen wäre, dass namentlich auch der anlässlich der Direktanhörung anwesende Hilfswerksvertreter, welcher zur Beobachtung der Anhörung eingesetzt wurde, keine entsprechenden Bemerkungen festhielt, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützen würden, dass der Beschwerdeführer überdies im Rahmen des ersten Rechtsmittelverfahrens vor der ARK nicht geltend machte, er sei anlässlich der Erst- sowie der Direktbefragung unter Druck gestanden sowie verwirrt gewesen, dass vom Beschwerdeführer indes ohne weiteres hätte erwartet werden dürfen, dass er seinen psychischen beziehungsweise verwirrten Zustand bereits damals geltend gemacht hätte, und es sich bei diesem Vorbringen demnach um eine blosse Schutzbehauptung handelt, auf welche nicht weiter einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer sodann entgegen der von ihm vertretenen Ansicht zur Beauftragung eines türkischen Rechtsanwalts nicht das Konsulat aufsuchen müsste, dass er nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über seine Verwandten, beispielweise mit Hilfe des Menschenrechtsvereins in B._______, Beweismittel zu seiner Verfolgungssituation beschaffen könnte, ohne dass sich seine Verwandten irgendeiner Gefährdung aussetzen würden, dass es dem Beschwerdeführer - als Mitglied des IHD - damals wie heute zumutbar gewesen wäre, sich an diesen Verein zu wenden und ihn um Hilfe anzugehen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorbehaltes in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2006 bis heute keine weiteren Beweismittel eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem blossen Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht substanziiert darlegt, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat,

7 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, mithin das BFM ihm mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer laut dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2005 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit dem 22. September 2005 regelmässig einen Psychotherapeuten aufsuche, Psychopharmaka einnehme und "voraussichtlich bis zum 16. Dezember 2005" in Behandlung sei, mithin zu erwarten sei, dass die Behandlung nicht mehr lange andauern werde, dass der Beschwerdeführer sodann wegen Blasenproblemen Medikamente einnehme, zudem unter Stress leide, er indes zur Einnahme von Medikamenten nicht auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei, dass eine adäquate psychotherapeutische Behandlung auch im Heimatland möglich sei und dort praktisch alle Medikamente erhältlich seien, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe daran festhält, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, dass er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ der Externen Psychiatrischen Dienste G._______, vom 29. August 2006 einreichte, in welchem eine Persönlichkeitsver-änderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F 62.0) diagnostiziert wird, dass unter Ziffer 1.1 (Anamnese) des Zeugnisses die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in kurzer Form wiedergegeben werden, dass zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden ausgeführt wird, er

8 leide unter massivsten Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, auto- und fremdagressiven Impulsen, sei sehr einsam und erlebe Flashbacks, dass zum Psychostatus festgehalten wird, der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei unauffällig, er sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, allerdings würden Konzentrationsstörungen vorliegen, im formalen Denken sei er umständlich, eingeengt auf die aktuelle Situation und zeige ein erhöhtes Misstrauen, Wahn- und Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden, im Affekt sei er ratlos, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, es komme immer wieder zum Aufflammen von Erinnerungen an die Misshandlungen, im Antrieb sei er antriebsarm, motorisch unruhig und mutistisch, es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug, impulshafte Aggressivität, Einschlaf- und Durchschlafstörungen verbunden mit Müdigkeit, dass zur Behandlung ausgeführt wird, eine psychiatrisch/psychotherapeutische integrierte Behandlung verbunden mit einer medikamentösen Therapie sei bis auf weiteres erforderlich, dass zur Prognose dargelegt wird, mit einer konsequent durchgeführten stabilisierenden Psychotherapie könne die Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit reduziert werden, es bestehe eine durchaus gute Prognose, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer psychischen Krankheit belegt werden kann (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb), dass vorliegend die von den behandelnden Ärzten den beiden Zeugnissen zugrunde gelegte Anamnese den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bewerteten Asylvorbringen entspricht, dass demnach die Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung anderer Natur ist, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht und von den Ärzten angenommen wurde, dass dem Beschwerdeführer bereits im ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2005 eine gute Prognose bei konsequent durchgeführter Therapie gestellt wurde, dass diese Prognose im ärztlichen Zeugnis vom 29. August 2006 wiederholt wurde, dass namentlich dem zweiten ärztlichen Zeugnis keine näheren Angaben zum genauen Therapieverlauf (Häufigkeit der therapeutischen Sitzungen, genaue Medikamentation) zu entnehmen sind, was indes auch in Anbetracht des beschränkten Platzes auf dem den Ärzten zur Verfügung gestellten Formular durchaus erwartet werden dürfte, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr bald zwei Jahren eine psychiatrisch/psychotherapeutische Therapie besucht und medikamentös behandelt wird, dass bei dieser Sachlage und insbesondere in Berücksichtigung der guten Prognose vorliegend in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Anbetracht der knapp zweijährigen Behandlung durch denselben Externen Psychiatrischen Dienst bis heute wesentlich stabilisiert und verbessert hat, dass sich dieser Schluss umso mehr aufdrängt, als der seit Dezember 2006 durch einen Advokaten vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-

9 pflicht bis heute kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer, sollte er weiterhin auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei in Anspruch nehmen kann, dass im Übrigen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der 35-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, leben doch zahlreiche Verwandte, namentlich seine Ehefrau und Kinder sowie mehrere Geschwister nach wie vor in B._______, dass es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrungen als selbständiger Händler verfügt, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von Nutzen sein wird, dass es dem Beschwerdeführer, falls er nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren möchte, aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit unbenommen ist, in einem anderen Landesteil Wohnsitz zu nehmen, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. Juli 2006 zu Gunsten der ARK geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - H._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

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